(1) Artikel 20/bis Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, erhält folgende Fassung:
„f) Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Bevölkerung zu sozialen Themen und zu den Sozialdiensten, sowie Ausbildungsveranstaltungen für Personen, die an der Übernahme einer Sachwalterschaft interessiert sind, und Weiterbildungen für bereits ernannte Sachwalter,“.
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 20.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung der Lasten für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.