(1) In Artikel 62 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „vom Förderungsempfänger und seiner Familie“ die Wörter „ab dem Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung der Bindung und jedenfalls innerhalb von einem Monat ab Ausstellung der Benutzungsgenehmigung, der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit oder der Mitteilung über die Beendigung der Bauarbeiten“ eingefügt.
(2) Artikel 90 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Werden die gemäß diesem Artikel gebauten Wohnungen ins Eigentum abgetreten, dürfen die in Abschnitt 6 vorgesehenen Förderungen für den Kauf von Wohnungen nicht beansprucht werden, mit Ausnahme jener im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1).“
(3) In Artikel 145-ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Förderungen laut Artikel 87-bis und 90“ durch die Wörter „Förderungen laut Artikel 87-bis“ ersetzt und am Ende des genannten Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt: „Um in den Genuss der im ersten Satz genannten Förderungen zu kommen, müssen die Körperschaften im Moment der Antragstellung um formelle Zuweisung der Fläche durch die Landesregierung Eigentümer der Baufläche sein.
(4) Nach Artikel 145-ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 145/quater (Übergangsbestimmung zu Artikel 90 Absatz 7)
1. Das zinsbegünstigte Darlehen im Rahmen des Bausparmodells laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) kann auch von den Mitgliedern jener Wohnbaugenossenschaften des Mittelstands in Anspruch genommen werden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits ein Gesuch im Sinne von Artikel 90 eingereicht haben oder bereits zu einer Förderung im Sinne von Artikel 90 zugelassen wurden, aber den einzelnen Mitgliedern die Wohnungen noch nicht zugewiesen haben.“
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2023 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 1.000.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025.