(1) Diese Verordnung legt im Einklang mit dem Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 6, „Regelung der Führungsstruktur des öffentlichen Landessystems und Ordnung der Südtiroler Landesverwaltung“, in geltender Fassung, die detaillierte Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben und Befugnisse der Organisationseinheiten, die Anzahl der Abteilungen und der Ämter der Autonomen Provinz Bozen fest.
(2) Die genannte Verwaltungsstruktur besteht aus 42 Abteilungen und 212 Ämtern.
(1) Das Amt für institutionelle Angelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Gesetzgebung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Sprachangelegenheiten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Der Bereich Prüfbehörde für die EU-Förderungen hat nachstehende Zuständigkeiten: 7)
(1) Die Abteilung Präsidium hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Präsidium gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Anwaltschaft des Landes hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Örtliche Körperschaften gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Bei der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport ist der komplexe Sonderauftrag „Olympische und Paralympische Winterspiele Mailand Cortina 2026“ angesiedelt. 21)
(1) Die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge hat die in ihrer Satzung angeführten Zuständigkeiten.
(1) Die Abteilung Personal hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Personal gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bereichsübergreifende Dienste gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Finanzen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Finanzen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Informationstechnik hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Informationstechnik gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Der Generaldirektion des Landes ist die Führungsstruktur „Unterstützende Funktionen für das Verwaltungsgericht Bozen“ zugeordnet. 27)
(1) Bei der Generaldirektion des Landes ist die Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen angesiedelt, welche die Zuständigkeiten laut Artikel 47/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wahrnimmt.
(1) Bei der Generaldirektion des Landes ist der komplexe Sonderauftrag „Nachhaltigkeit“ angesiedelt. 28)
(1) Die Abteilung Europa hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Europa gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landeszahlstelle hat nachstehende Zuständigkeiten: 42)
(2) Die Landeszahlstelle gliedert sich in folgende Organisationseinheiten: 43)
(1) Die Agentur für Presse und Kommunikation hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Agentur für Presse und Kommunikation gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Der Betrieb Landesmuseen hat die in seiner Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Abteilung Italienische Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Italienische Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten hat, in Absprache mit der Hauptschulamtsleiterin oder dem Hauptschulamtsleiter, nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion italienischsprachige Kindergärten gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3) Die italienischsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen staatlicher Art, Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt, hat nachstehende Zuständigkeiten: 70)
(1) Die Landesdirektion italienischsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Italienisches Schulamt hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Italienisches Schulamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Für die Verwaltung des Landesschülerheims „Damiano Chiesa“ sorgt eine italienischsprachige Schule gemäß Artikel 17/bis des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung.
(1) Die Landesevaluationsstelle für das italienischsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Musikschule in italienischer Sprache ist einem Amt gleichgestellt und hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Das Landesdenkmalamt hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Das Landesdenkmalamt gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Deutsche Kultur hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Deutsche Kultur gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Bildungsförderung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bildungsförderung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Wirtschaft hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Wirtschaft gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Arbeitsmarktservice hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Arbeitsmarktservice gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Das Arbeitsinspektorat hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Arbeitsförderungsinstitut hat die vom eigenen Statut vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Der Landesdirektion deutschsprachige Kindergärten sind die nachstehenden Kindergartensprengel zugeordnet:
(3) Die deutschsprachigen Kindergartensprengel haben nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen, Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt, hat nachstehende Zuständigkeiten: 124)
(2) Der Landesdirektion deutschsprachige Grund-, Mittel- und Oberschulen ist das Schulinspektorat zugeteilt.
(1) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung gliedert sich in folgende Organisationseinheit:
(1) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Landesdirektion Deutsche und ladinische Musikschule gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Pädagogische Abteilung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Bildungsverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Bildungsverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesevaluationsstelle für das deutschsprachige Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten: 132)
(1) Die Abteilung Soziales hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Soziales gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Wohnungsbau hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Wohnungsbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Familienagentur hat die Zuständigkeiten laut den geltenden Landesbestimmungen.
(1) Die Agentur für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol hat die in seiner Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Abteilung Tiefbau hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Tiefbau gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Straßendienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Straßendienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Mobilität hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Mobilität gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen, als Struktur, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 vierter Absatz des Sonderstatuts fällt, hat nachstehende Zuständigkeiten: 149)
(1-bis) Der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen sind das Kindergarten- und das Schulinspektorat zugeteilt. 159)
(2) Die Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(3)162)
(1) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesevaluationsstelle für das ladinische Bildungssystem hat nachstehende Zuständigkeiten: 165)
(1) Die Abteilung Landwirtschaft hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Landwirtschaft gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Forstdienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Forstdienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Der Funktionsbereich Tourismus hat nachstehende Zuständigkeiten: 201)
(1) Das Versuchszentrum Laimburg hat die in seinem Statut vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Agentur Landesdomäne hat die Zuständigkeiten laut den geltenden Landesbestimmungen.
(1) Die Agentur für Bevölkerungsschutz hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Das Amt für Infrastrukturen der Telekommunikation hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Das Amt für Genossenschaftswesen hat nachstehende Zuständigkeiten:
(1) Die Abteilung Gesundheit hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Gesundheit gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe „Claudiana“ hat die in ihrer Satzung vorgesehenen Zuständigkeiten.
(1) Die Rundfunk- und Fernseh-Anstalt Südtirol (RAS) hat die Zuständigkeiten laut den geltenden Landesbestimmungen.
(1) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Hochbau und technischer Dienst gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Grundbuch, Grund- und Gebäudekataster gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Die Abteilung Vermögensverwaltung hat nachstehende Zuständigkeiten:
(2) Die Abteilung Vermögensverwaltung gliedert sich in folgende Organisationseinheiten:
(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:
(2) Im Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2017, Nr. 45, werden die Wörter „das Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung sowie“ gestrichen und das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
(3) Artikel 6 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Januar 2019, Nr. 3, erhält folgende Fassung: „Der Direktor/Die Direktorin der Landesdirektion Ladinische Kindergärten und Schulen kann dem Direktor/der Direktorin der ladinischen Berufsschule einzelne Aufgaben laut Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung über die Verwaltungsstruktur der Landesverwaltung übertragen“.
(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.