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Beschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 971
Änderung der Kriterien für die regulären Öffnungszeiten, die Ferien und den Notdienst der Apotheken sowie der Kriterien für die Errichtung der Arzneimittelausgabestellen

Anhang A

Kriterien für die regulären Öffnungszeiten, die Ferien und den Notdienst der Apotheken

Art. 1
Öffnungszeiten

1. Die reguläre Öffnungszeit der Apotheken beträgt mindestens 40 Stunden pro Woche, ausgenommen:

a) die Wochen mit durch Staatsgesetz festgelegten Feiertagen,

b) die Woche, in die der Pfingstmontag fällt,

c) die Wochen, in denen die Apotheke gegebenenfalls im Sinne von Absatz 4 am Nachmittag schließt.

2. Im Rahmen der regulären Öffnungszeiten laut Absatz 1 müssen die Apotheken zwischen Montag und Samstag an fünf Vormittagen von 9.00 bis 12.00 Uhr und an vier Nachmittagen von 15.30 bis 18.30 Uhr geöffnet sein.

3. Die Apotheken teilen dem für die pharmazeutische Betreuung zuständigen Landesamt, in der Folge als Amt bezeichnet, innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres ihre regulären Öffnungszeiten im Sinne von Absatz 1 und 2 für das folgende Jahr mit. Das Amt veröffentlicht die Öffnungszeiten der einzelnen Apotheken auf der Homepage des Südtiroler Bürgernetzes. Etwaige Änderungen dieser Öffnungszeiten müssen dem Amt mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt werden.

4. Die Apotheken können an folgenden Tagen nachmittags schließen, es sei denn, sie haben Notdienst:

a) 24. Dezember,

b) 31. Dezember,

c) Unsinniger Donnerstag,

d) Faschingsdienstag.

5. Die Apotheken teilen dem Amt die Schließungen laut Absatz 4 mindestens eine Woche im Voraus mit und bringen den Hinweis auf die Schließung an einer Stelle an, die gut von außen sichtbar ist.

Art. 2
Ferien

1. Die Apotheken haben Anrecht auf eine jährliche Ferienschließung von höchstens 30 Kalendertagen, aufgeteilt auf einen oder mehrere Zeitabschnitte.

2. Die Ferienschließungen werden mindestens eine Woche im Voraus der Südtiroler Apothekerkammer und dem zuständigen Landesamt telematisch mitgeteilt, wobei das Amt die Regel der stillschweigenden Zustimmung anwendet.

3. Die Apotheke bringt den Hinweis auf die Schließung wegen Ferien an einer Stelle an, die gut von außen sichtbar ist.

Art. 3
Notdienst

1. Während der Schlusszeiten der Apotheken wird der Apothekendienst aufrecht erhalten, indem Apotheken turnusweise Notdienst haben.

2. An den Notdienst-Turnussen beteiligen sich alle Stadt- und Landapotheken.

3. Für den Notdienst werden die Apotheken in folgende Gruppen unterteilt:

a) Bozen,

b) Meran (ausgenommen Sinich),

c) Brixen (ausgenommen St. Andrä), Vahrn,

d) Bruneck, St. Lorenzen,

e) Leifers, Branzoll,

f) St. Ulrich in Gröden, St. Christina in Gröden, Wolkenstein in Gröden, Corvara, Enneberg, Abtei, St. Martin in Thurn, Kastelruth, Völs am Schlern,

g) Terlan, Mölten, Jenesien, Sarntal, Ritten, Karneid, Welschnofen, Deutschnofen, Aldein,

h) Eppan an der Weinstraße, Kaltern, Tramin an der Weinstraße, Neumarkt, Auer, Salurn, Kurtatsch an der Weinstraße,

i) Mals im Vinschgau, Latsch, Schluderns, Kastelbell–Tschars, Laas, Partschins, Graun, Schlanders, Schnals, Prad am Stilfserjoch, Naturns,

j) Lana, Ulten, Burgstall, Schenna, Tirol, Tisens, St. Leonhard in Passeier, St. Martin in Passeier, Algund, Sinich,

k) Welsberg–Taisten, Ahrntal, Toblach, Sand in Taufers, Innichen, Rasen–Antholz, Sexten, Olang, Pfalzen, Kiens,

l) Sterzing, Pfitsch, Ratschings,

m) Mühlbach, Villnöß, Klausen, Vintl, Lajen, Natz-Schabs, Feldthurns, Barbian, St Andrä.

4. In der Gruppe laut Absatz 3, Buchstabe a) gewährleisten zwischen 9.00 und 18.30 Uhr mindestens zwei Apotheken den Notdienst bei geöffneten Türen; in der Gruppe laut Buchstabe b) dagegen eine Apotheke, ebenfalls bei geöffneten Türen. In den Gruppen laut den anderen Buchstaben von Absatz 3 gewährleistet werktags mindestens eine Apotheke den Notdienst bei geöffneten Türen zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.30 und 18.30 Uhr, an Feiertagen hingegen zwischen 9.00 und 12.00 Uhr.

5. Außerhalb des Notdienstes bei geöffneten Türen laut Absatz 4, wird in den Gruppen laut Absatz 3 Buchstaben a), b), c), ausgenommen Vahrn, und d), ausgenommen St. Lorenzen, der Notdienst von mindestens einer Apotheke gewährleistet, bei geschlossenen Türen, in Anwesenheit eines Apothekers oder einer Apothekerin in Dienstbereitschaft in der Apotheke selbst oder im Gebäude. Für die Gruppen laut den anderen Buchstaben von Absatz 3, inbegriffen Vahrn und St. Lorenzen, wird der Notdienst mit Rufbereitschaft von mindestens einer Apotheke gewährleistet; diese bringt an einer gut von außen sichtbaren Stelle den Hinweis an, wie, beziehungsweise unter welcher Nummer der Apotheker oder die Apothekerin erreichbar ist.

6. In der Zeit, in der sie zum Notdienst eingeteilt ist, darf die Apotheke nicht wegen Ferien schließen.

7. Die Apotheken müssen in der Zeit, in der sie geschlossen sind, an einer gut von außen sichtbaren Stelle die nächstgelegene Apotheke ihrer Gruppe angeben, die Notdienst hat. Die Apotheken in den Gruppen laut Absatz 3, Buchstaben e) – m), müssen zusätzlich die nächstgelegene Apotheke angeben, in der ein Apotheker oder eine Apothekerin anwesend ist.

8. Die Apothekerkammer der Provinz Bozen erstellt innerhalb 1. Oktober eines jeden Jahres nach Anhören der für die pharmazeutische Betreuung zuständigen Landesabteilung den Apothekennotdienst-Kalender für das folgende Jahr.

9. Während des Notdienstes bei geschlossenen Türen oder mit Rufbereitschaft muss der Apotheker oder die Apothekerin nur Arzneimittel auf ärztliches Rezept ausgeben.

10. Die bei geschlossenen Türen oder mit Rufbereitschaft Notdienst habende Apotheke berechnet den Notdienst-Zuschlag gemäß dem staatlichen Tarifverzeichnis für den Verkauf von Medikamenten.

Art. 4
Fakultative Öffnungszeiten

1. Die Apotheken können auch außerhalb der vorgeschriebenen Notdienst- und Öffnungszeiten öffnen.

Anhang B

Kriterien für die Errichtung der Arzneimittelausgabestellen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Vorliegende Kriterien regeln, in Anwendung des Artikels 12/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, die Errichtung von Arzneimittelausgabenstellen in jenen Gemeinden, die das Bevölkerungskriterium laut Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, für die Eröffnung einer Apotheke nicht erfüllen.

2. Die vorliegenden Kriterien gelten nicht für Arzneimittelausgabestellen, die vor Inkrafttreten des Artikels 12/bis des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, bewilligt wurden.

Art. 2
Ansuchen

1. Die interessierte Gemeinde richtet das Ansuchen zur Eröffnung einer Arzneimittelausgabestelle an das zuständige Amt der Landesabteilung Gesundheit.

2. Nach Anhören der Apothekerkammer prüft das zuständige Landesamt die Voraussetzungen für die Errichtung der Ausgabestelle. Nach einem entsprechenden Auswahlverfahren weist es die Führung der Ausgabestelle einer Apothekeninhaberin oder einem Apothekeninhaber der umliegenden Gemeinden zu, wobei der Vorzug der Inhaberin oder dem Inhaber der am nächsten gelegenen Apotheke gegeben wird.

Art. 3
Öffnungszeiten und Ferien

1. Die reguläre Wochenöffnungszeit der Arzneimittelausgabestelle beträgt, aufgeteilt auf mindestens 3 Tage, mindestens 20 Stunden.

2. Die regulären Öffnungszeiten der Arzneimittelausgabestelle sind an die Öffnungszeiten der Ambulatorien der im Ort tätigen vertragsgebundenen Ärzte und Ärztinnen angepasst.

3. Die Arzneimittelausgabestelle darf nicht außerhalb der Öffnungszeiten und auch nicht während der Ferien der Apotheke, die die Ausgabestelle führt, geöffnet sein.

4. Die Pflicht zur Einhaltung der regulären Öffnungszeiten gilt nicht für:

a) die Wochen, in die durch Staatsgesetz festgelegte Feiertage fallen,

b) die Woche, in die der Pfingstmontag fällt,

c) die Wochen, in die der 24. Dezember, der 31. Dezember, der Unsinnige Donnerstag und der Faschingsdienstag fallen. An besagten Tagen können die Arzneimittelausgabestellen nachmittags geschlossen bleiben, die Schließung muss aber eine Woche im Voraus dem zuständigen Landesamt mitgeteilt sowie an der Ausgabestelle rechtzeitig an einer von außen gut einsehbaren Stelle durch einen entsprechenden Hinweis bekanntgemacht werden.

5. Die Apotheke, die die Ausgabestelle führt, Stammapotheke teilt dem zuständigen Landesamt bis 1. Oktober eines jeden Jahres die regulären Öffnungszeiten der Arzneimittelausgabestelle für das darauffolgende Jahr mit. Das Amt veröffentlicht die Öffnungszeiten der Arzneimittelausgabestellen auf der Website „Südtiroler Bürgernetz“. Etwaige Änderungen dieser Öffnungszeiten müssen dem Amt mindestens eine Woche im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.

6. Die Arzneimittelausgabestellen haben Anrecht auf eine jährliche Schließung wegen Ferien von höchstens 30 Kalendertagen, aufgeteilt auf einen oder mehrere Zeitabschnitte. Die Ferienschließungen werden mindestens eine Woche im Voraus der Südtiroler Apothekerkammer und dem zuständigen Landesamt telematisch mitgeteilt, wobei das Amt die Regel der stillschweigenden Zustimmung anwendet. An der Arzneimittelausgabestelle wird ein Hinweis auf die Schließung wegen Ferien an einer Stelle angebracht, die gut von außen einsehbar ist.

Art. 4
Verantwortliche Apothekerin/verantwortlicher Apotheker

1. Die Apotheke, die die Ausgabestelle führt, teilt dem zuständigen Landesamt den Namen der Apothekerin oder des Apothekers mit, die oder der für die Arzneimittelausgabestelle verantwortlich ist; diese Person muss auf jeden Fall im Besitz des Nachweises der Kenntnis der Landessprachen bezogen auf das Niveau A im Sinne der Artikel 3 und 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder einer für gleichwertig erklärten Bescheinigung sein.

2. Die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker muss zu den Öffnungszeiten in der Arzneimittelausgabestelle anwesend sein. Bei kurzer Abwesenheit muss der Gebrauch der Landessprachen gewährleistet sein.

3. Wird die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker durch eine andere Person vertreten, so muss dies innerhalb des siebten Tages der Vertretung dem zuständigen Landesamt schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 5
Räumliche Voraussetzungen

1. Die Gemeinde stellt die Betriebsräume für die Führung der Arzneimittelausgabestelle kostenlos zur Verfügung.

2. Die Arzneimittelausgabestelle muss in einem Abstand von mindestens 3.000 Metern zu den bestehenden Apotheken errichtet werden.

3. Eine Arzneimittelausgabestelle muss mindestens über einen Verkaufsbereich, einen Verwaltungsbereich, einen Beratungsbereich, einen Arzneimittellagerbereich, eine Nasszelle sowie einen Umkleidebereich für das Personal verfügen.

4. Die Betriebsräume müssen eine räumliche Einheit bilden und den Bestimmungen im Bereich der Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 9. November 2009, Nr. 54, entsprechen.

5. Die Betriebsräume der Arzneimittelausgabestellen müssen durch Wände, Türen oder andere Vorrichtungen von anderen Handelsbetrieben sowie von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen getrennt sein.

6. Die Gesamtfläche der Arzneimittelausgabestelle sowie die Raumaufteilung laut Absatz 3 müssen dem Ausmaß des geleisteten Dienstes angemessen sein. Die Mindestfläche für die gesamte Ausgabestelle beträgt 60 m².

7. Die Mindesthöhe der Räumlichkeiten muss den Baubestimmungen entsprechen.

8. Im Verkaufs- und im Lagerbereich darf die Qualität der ausgestellten und gelagerten Produkte durch die Umgebungsbedingungen nicht negativ beeinflusst werden. Die Lufttemperatur darf 25 Grad Celsius nicht überschreiten.

9. Das Lager muss den Grundsätzen der Aufbewahrung von Arzneimitteln, die in den Leitlinien der guten Praxis für die Verteilung von Arzneimitteln enthalten sind, entsprechen.

10. Die Nasszelle muss mit einer Waschgelegenheit mit Kalt- und Warmwasser, einem Seifenspender, Einweghandtüchern sowie einer Toilette ausgestattet sein.

11. Der Umkleidebereich für das Personal muss die getrennte Aufbewahrung der Arbeits- und Zivilbekleidung gewährleisten.

12. Die Arzneimittelausgabestelle muss als solche bei Tag von außen deutlich erkennbar sein.

13. Beim Eingang der Ausgabestelle oder in dessen unmittelbarer Nähe sind anzubringen:

a) der Hinweis auf die regulären Öffnungszeiten,

b) außerhalb der Öffnungszeiten ein klarer und deutlicher Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken.

Art. 6
Betriebskosten

1. Gemeinden mit weniger als 1.650 Einwohnern können die Betriebskosten der Arzneimittelausgabestelle, auch nur teilweise, übernehmen.

Art. 7
Produktsortiment

1. Die Arzneimittelausgabestelle muss über die obligatorischen Arzneimittel laut Tabelle 2 des amtlichen Arzneibuches der Republik Italien verfügen und mit einem ausgewählten Sortiment an Produkten ausgestattet sein, das eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, Heilbehelfen und Diätprodukten gewährleistet.

Art. 8
Betriebsschließung

1. Die Medikamentenausgabestelle muss schließen, sobald die vom Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 475, in geltender Fassung, vorgesehene Apotheke in der Gemeinde ihren Dienst aufnimmt.

Art. 9
Anwendung

1. Diese Kriterien sind ab dem Tag nach jenem der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region anzuwenden.

 

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