(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 finden die Bestimmungen laut diesem Dekret ab 1. Jänner 2023 Anwendung.
(2) Die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 2 dieses Dekrets finden auf die ab 21. Jänner 2023 eingereichten Gesuche Anwendung. 2)