Die Artikel 12, 12-bis und 12-ter des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 14. März 2008, Nr. 2, und abgeändert und ergänzt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 1, und durch Artikel 4 des Landesgesetzes vom 20. Juni 2016, Nr. 14 sehen die Errichtung von Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals vor.
Gemäß den oben genannten Bestimmungen regelt die Landesregierung die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten und der Schulranglisten.
Der Beschluss der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, regelt die Erstellung der Landes- und Schulranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen.
Es ist aus folgenden Gründen notwendig, einige Bestimmungen des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, beschränkt auf die deutschsprachige und ladinischen Schulen, zu ergänzen:
1) Der Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, bestimmt, dass die Landesregierung die erforderlichen Titel für den Zugang zu den Stellenplänen und die Modalitäten für die Erlangung der Lehrbefähigung der Lehrpersonen für Sprachförderung von Schülern und Schülerinnen mit Migrationshintergrund festlegt.
Es ist angebracht, auch jenen Lehrpersonen die Eintragung in die Landesranglisten und in die 2. Gruppe der Schulranglisten für die Wettbewerbsklasse A023/bis zu ermöglichen, welche aufgrund eines Laureats- oder Masterabschlusses in Bildungswissenschaften für den Primarbereich bereits im Besitz einer Lehrbefähigung sind und zusätzlich die vorgesehene Spezialisierung gemäß Anlage B, Anmerkung 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 16.04.2019, Nr. 296, erfolgreich absolviert haben.
2) Für die Lehrbefähigung für den Unterricht an den Grundschulen in Form des Laureats in Bildungswissenschaften für den Primarbereich steht gemäß Anlage B, A. 4.4. des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, eine Erhöhung der Punkteanzahl zu. Um die Gleichbehandlung zu garantieren, ist es angebracht, diese Erhöhung gemäß Anlage B, A. 4.4. auch für den Besitz der Lehrbefähigung aufgrund des Abschlusses eines universitären Hochschulstudiums für den Unterricht an den Grundschulen zuzuerkennen, welche aufgrund des einschlägigen Gemeinschaftsrechts anerkannt wurde.
3) Es wird als sinnvoll erachtet, dass als Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz für die Eintragung in die Verzeichnisse für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik
gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, nicht nur eine international anerkannte Sprachzertifizierung des Niveaus C1 nach GERS, sondern auch der Abschluss eines Hochschulstudiums berücksichtigt werden kann, welches überwiegend in derselben Sprache absolviert wurde, in der der Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik erteilt wird.
4) Gemäß Anlage B, C.3.4.-bis des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, steht für jedes Zertifikat, das die zuständige Bildungsdirektion zum Thema der spezifischen Lernstörungen verleiht, 1 Punkt zu. Es ist angebracht, die Punktezahl auf maximal 2 Punkte zu begrenzen.
Die Deutsche Bildungsdirektion und die Ladinische Bildungs- und Kulturdirektion haben die Schulgewerkschaften am 27. Oktober 2022 angehört.
Dies alles vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
DIE LANDESREGIERUNG
mit Stimmenmehrheit, bei zwei Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen, die in gesetzmäßiger Weise zum Ausdruck gebracht wird:
In Bezug auf die Eintragung in die Landes- und Schulranglisten der deutschsprachigen Schulen und ladinischen Schulen gilt Folgendes:
1. Auf Antrag können sich auch jene Lehrpersonen in die Landesranglisten und in die zweite Gruppe der Schulranglisten für die Wettbewerbsklasse A023/bis „Sprachförderung in Deutsch in den deutschsprachigen Schulen und in den Schulen der ladinischen Ortschaften sowie in Deutsch als Zweitsprache an den italienischsprachigen Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund“ eintragen lassen, welche im Besitz einer Lehrbefähigung für die Grundschule aufgrund eines Laureats- oder Masterabschlusses in Bildungswissenschaften für den Primarbereich und der vorgesehenen Spezialisierung gemäß Anlage B Anmerkung 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 16.04.2019, Nr. 296, sind.
2. Die Erhöhung der Punkteanzahl für die Lehrbefähigung für den Unterricht an Grundschulen in Form des Laureats in Bildungswissenschaften für den Primarbereich gemäß Anlage B, A. 4.4. des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, steht auch für die Lehrbefähigung für den Unterricht an den Grundschulen zu, welche aufgrund des einschlägigen Gemeinschaftsrechts anerkannt wurde.
3. Zum Zweck der Eintragung in die Verzeichnisse für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik gemäß Artikel 26 des Beschlusses Nr. 961/2021 gilt als Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenz laut Absatz 2 des genannten Artikels auch der Abschluss eines Hochschulstudiums, welches überwiegend in derselben Sprache absolviert wurde, in der der Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik erteilt wird.
4. Für den Besitz von Zertifikaten zum Thema der spezifischen Lernstörungen gemäß Anlage B, C.3.4.-bis des Beschlusses der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, werden maximal 2 Punkte zuerkannt.
5. Für die Punkte 1 bis 4 kommen, soweit vereinbar, die Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung vom 16. November 2021, Nr. 961, zur Anwendung.