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Beschluss vom 27. September 2022, Nr. 694
Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes

Anlage

Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Richtlinien regeln die Modalitäten zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes, in Anwendung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“, in geltender Fassung, in der Folge „Pflegegesetz“ genannt.

1. Abschnitt
Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Grundvoraussetzungen und Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes

1. Für die Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes, in der Folge auch „Pflegeeinstufung“ genannt, müssen folgende Grundvoraussetzungen gegeben sein:

a) mindestens eine pflegerelevante Diagnose einer Krankheit oder Behinderung;

b) eine darauf basierende Funktionseinschränkung in mindestens einem der Bereiche laut Absatz 4;

c) eine erhebliche und dauerhafte Funktionseinschränkung.

2. Das Vorliegen der Grundvoraussetzungen laut Absatz 1 muss bestätigt werden durch ein ärztliches Zeugnis des zuständigen Allgemeinmediziners/der zuständigen Allgemeinmedizinerin, der/die mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb für die medizinische Grundversorgung vertragsgebunden ist. Das ärztliche Zeugnis hat eine Gültigkeit von 90 Tagen und muss auf der entsprechenden Vorlage, welche mit Dekret der zuständigen Landesrätin oder des zuständigen Landerates genehmigt wurde, abgefasst sein. Werden durch das ärztliche Zeugnis die Umstände laut Absatz 1 nicht bestätigt, so informiert der Landesdienst für Pflegeeinstufung der Abteilung Soziales die antragstellende Person schriftlich über die Ablehnung des Antrags.

3. Ist die einzustufende Person seit mindestens 30 Tagen in einer Einrichtung des Gesundheitsdienstes aufgenommen und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht entlassen worden, kann das obengenannte ärztliche Zeugnis auch durch den behandelnden Facharzt/die behandelnde Fachärztin ausgestellt werden. Die Einstufung erfolgt nach der Entlassung.

4. Aus der Diagnose im ärztlichen Zeugnis muss auch hervorgehen, dass Funktionseinschränkungen vorliegen, die durch die vom Gesundheitsdienst angebotenen technischen Hilfsmittel nicht kompensierbar sind, und dass deshalb die Person für die Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauerhafte und regelmäßige Hilfe von Seiten Dritter benötigt. Funktionseinschränkungen müssen zumindest in einem der folgenden Bereiche vorliegen:

a) Stütz- und Bewegungsapparat;

b) innere Organe;

c) Sinnesorgane;

d) Zentralnervensystem;

e) psychische oder kognitive Fähigkeiten.

5. Das Einstufungsteam holt bei Bedarf ergänzende Informationen bei Fachkräften der Sozial- und Gesundheitsdienste ein, die für die Pflegeeinstufung zweckdienlich sein können.

6. Ein dauernder Hilfebedarf liegt vor, wenn der Zustand der betroffenen Person aufgrund der Funktionseinschränkungen bereits seit über sechs Monaten andauert oder vorauszusehen ist, dass er mehr als sechs Monate andauert.

7. Ein regelmäßiger Bedarf an Hilfestellung durch Dritte liegt dann vor, wenn eine Hilfeleistung wiederkehrend mindestens einmal pro Monat erforderlich ist.

8. Der Hilfebedarf für die Verrichtungen des täglichen Lebens wird in Zeiteinheiten (Stunden und Minuten) erhoben und im Einstufungsprotokoll begründet. Als Pflege- und Betreuungsbedarf gilt die Zeit, in welcher gleichzeitig keine andere Tätigkeit verrichtet werden kann.

9. Der Bedarf an Hilfestellung für jede einzelne Aktivität wird im Rahmen eines Zeitkorridors laut Anhang A anerkannt. Im Falle einer Unterschreitung des Minimalwertes wird der Pflegebedarf nicht als anerkannter Pflegebedarf gewertet. Im Falle einer Überschreitung des Maximalwertes wird dieser bis zum maximal anerkennbaren Ausmaß als Pflegebedarf anerkannt.

10. Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der tägliche anerkannte Pflege- und Betreuungsbedarf im Wochendurchschnitt mehr als zwei Stunden beträgt.

11. Besteht in den fünf Bereichen der Grundpflege ein anerkannter Pflege- und Betreuungsbedarf von über 1.000 Minuten pro Woche, so werden maximal 210 Minuten für die Haushaltsführung anerkannt. Besteht in den fünf Bereichen der Grundpflege insgesamt ein anerkannter Bedarf von 735 und bis 1000 Minuten pro Woche, so wird der erhobene Hilfebedarf bei der Haushaltsführung zur Hälfte und maximal bis zu 105 Minuten anerkannt.

12. Bei der Pflegeeinstufung von Personen, die das Pflegegeld am 28. Februar 2011 bezogen haben und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen beziehen, findet die zu diesem Datum geltende Regelung zur Haushaltsführung Anwendung, wenn ohne diese Anwendung eine niedrigere Pflegestufe als die bis dato gültige erreicht wird. Genannte Regelung sieht vor, dass der Hilfebedarf bei der Haushaltsführung mit maximal 210 Minuten pro Woche immer dann anerkannt wird, wenn in den fünf Bereichen der Grundpflege ein Pflegebedarf von mehr als 420 Minuten pro Woche anerkannt ist.

13. Bei der Pflegeeinstufung von Personen, die das Pflegegeld am 1. Dezember 2011 bezogen haben und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen beziehen, werden zusätzliche 20 Stunden an Bedarf im Monat zuerkannt, wenn sie ohne diesen Bonus eine niedrigere Pflegestufe als die bis dato gültige erreichen.

14. Wird trotz Zuerkennung gemäß Absatz 12 oder Absatz 13 bei der neuen Pflegeeinstufung eine niedrigere als die aktuelle Pflegestufe ermittelt, so gilt die niedrigere Pflegestufe.

Artikel 3
Betreuungsformen

1. Die Betreuung pflegebedürftiger Personen kann folgende Formen annehmen:

a) Begleitung, falls die pflegebedürftige Person aufgrund von physischen, sensoriellen oder psychokognitiven Beeinträchtigungen die physische Präsenz einer Begleitperson braucht;

b) Anleitung zur Durchführung einzelner Aktivitäten, falls die pflegende Person nicht nur den nötigen Impuls zur Aktivität geben muss, sondern auch deren Ausführung steuern und unterstützen muss;

c) Beaufsichtigung und Überwachung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, sodass die täglichen Verrichtungen in sinnvoller Weise und unter Einhaltung von Sicherheitskriterien von der pflegebedürftigen Person selbst durchgeführt werden können;

d) Unterstützung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, um noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern sowie der pflegebedürftigen Person zu helfen, verloren gegangene Fähigkeiten wieder zu erlernen; zur Unterstützung gehört auch die Anleitung der Person zur richtigen Nutzung von Hilfsmitteln;

e) teilweise oder vollständige Übernahme jener Aktivitäten des täglichen Lebens, die die pflegebedürftige Person nicht selber ausführen kann.

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

1. Als „Hauptpflegeperson“ gilt jene Person, welche hauptsächlich die Betreuung und Pflege sicherstellt.

2. „Bezugspersonen“ sind jene, die in engerer Verbindung zur pflegebedürftigen Person stehen, wie zum Beispiel Familienangehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn.

3. „Pflegepersonen“ sind all jene, die in der Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Person mitwirken.

4. „Pflegende Angehörige“ sind Familienmitglieder, die als Pflegepersonen agieren und das innerfamiliäre Pflegenetz darstellen.

5. „Pflegefachkräfte“ sind all jene, die den pflegebedürftigen Menschen auf der Grundlage einer entsprechenden Ausbildung betreuen.

Artikel 5
Verrichtungen des täglichen Lebens

1. Die für die Pflegeeinstufung relevanten Verrichtungen des täglichen Lebens im Sinne des Pflegegesetzes sind:

a) im Bereich Nahrungsaufnahme:

- Nahrungsaufnahme einer Hauptmahlzeit

- Zwischenmahlzeit

- Flüssigkeitsaufnahme

- Vorbereitung und Verabreichung enteraler Ernährung

- Verabreichung von Medikamenten

b) im Bereich Körperpflege:

- Ganzkörperwäsche, Duschen, Baden

- Intimpflege

- Zahnpflege und Mundhygiene

- Kämmen

- Gesichtspflege

- allgemeine Körperpflege: Einreibungen, Eincremen, Nagelpflege

- Vorbeugung von Pneumonie und Thrombose

- Vitalzeichenkontrolle

c) im Bereich Ausscheidung:

- Urinieren, Stuhlgang

- Wechseln und Entsorgung von Einlagen, einschließlich Intimhygiene

- Wechseln und Entsorgung von Windeln bei Urin- und Stuhlinkontinenz, einschließlich Intimhygiene

- Stomaversorgung (Uro- oder Kolostomie)

d) im Bereich Mobilität:

- Aufstehen, Zubettgehen

- vollständiges An- und Auskleiden

- An- und Auskleiden des Oberkörpers oder des Unterkörpers

- Gehen oder Fortbewegen, um eine Verrichtung durchzuführen

- Transfer (z.B. vom Bett zum Stuhl/Rollstuhl)

- Umlagern

- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

- Erhaltungs- und Mobilisierungsübungen

e) im Bereich psychosoziales Leben:

- Aufsicht oder Einschreiten

- Kommunikation und soziale Beziehungen

- Beschäftigung und Tagesgestaltung

f) Bereich Haushaltsführung:

- Einkaufen

- Kochen und Nahrungszubereitung

- Wohnung reinigen

- Geschirr spülen

- Kleidung und Wäsche waschen und wechseln

- Wohnung beheizen

- Aufträge erledigen

- organisatorische Maßnahmen in der stationären Einrichtung.

Artikel 6
Pflegestufen

1. Für die Gewährung von Leistungen gemäß Pflegegesetz gilt die dem Einstufungsergebnis entsprechende Pflegestufe:

- 1. Pflegestufe, wenn ein Pflege- und Betreuungsbedarf von 60 bis zu 120 Stunden pro Monat anerkannt wird;

- 2. Pflegestufe, wenn ein Pflege- und Betreuungsbedarf von mehr als 120 bis zu 180 Stunden pro Monat anerkannt wird;

- 3. Pflegestufe, wenn ein Pflege- und Betreuungsbedarf von mehr als 180 bis zu 240 Stunden pro Monat anerkannt wird;

- 4. Pflegestufe, wenn ein Pflege- und Betreuungsbedarf von mehr als 240 Stunden pro Monat anerkannt wird.

2. Kinder sind zur Feststellung des Pflegebedarfs mit gesunden Kindern gleichen Alters zu vergleichen. Bei kranken oder behinderten Kindern ist der zusätzliche Pflege- und Betreuungsbedarf zu berücksichtigen, der sich im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder des spezifischen Pflege- und Betreuungsbedarfs ergibt.

2. Abschnitt
Dienst für Pflegeeinstufung

Artikel 7
Funktionsbereich „Dienst für Pflegeeinstufung“

1. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist bei der Landesabteilung Soziales eingerichtet.

2. Der Dienst für Pflegeeinstufung ist zuständig:

a) für die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfes zur Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit (Pflegeeinstufung), durch die Einstufungsteams;

b) für die Beantwortung der Fragen zur Pflegeeinstufung im Sinne des Pflegegesetzes;

c) für die fachliche Fortbildung und Begleitung der Einstufungsteams;

d) für die Entwicklung des Einstufungsinstrumentes;

e) für die Überprüfung der Angemessenheit der geleisteten Pflege und Betreuung;

f) für die Verordnung der Dienstgutscheine;

g) für die Zusammenarbeit mit den territorialen sozio-sanitären Fachdiensten;

h) für die Zustellung der Einstufungsergebnisse;

i) für die Unterstützung der Berufungskommission in der Verwaltung der Beschwerdefälle;

j) für die Qualitätssicherung der Verfahren zur Feststellung des Pflegebedarfs und der mit der Einstufung einhergehenden Beratung.

Artikel 8
Einstufungsteam

1. Die territorialen Zuständigkeitsgebiete für die Einstufungsteams werden vom Dienst für Pflegeeinstufung festgelegt.

2. Die Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfes wird von den Teammitgliedern gemeinsam vorgenommen.

3. Bei Abwesenheit vom Dienst oder Befangenheit eines Teammitgliedes ist das fehlende Mitglied durch eine Fachkraft eines anderen Einstufungsteams zu ersetzen.

4. Die Einstufungsteams werden von einer beim Dienst für Pflegeeinstufung angesiedelten Fachkraft aus dem sozialen und einer Fachkraft aus dem gesundheitlichen Bereich koordiniert.

3. Abschnitt
Antrag auf Pflegegeld und Pflegeeinstufungsverfahren

Artikel 9
Antrag auf Pflegegeld

1. Der Antrag auf Pflegegeld ist der Landesabteilung Soziales über den Sozial- oder Gesundheitssprengel, über ein Patronat oder über eine andere von derselben Abteilung ermächtigte Annahmestelle zu übermitteln. Falls der Antrag aufgrund einer Vollmacht im Sinne der einschlägigen Bestimmungen durch ein Patronat eingereicht wird, ergehen die Mitteilungen auch an das Patronat. Es können für denselben Antrag nicht mehrere Patronate bevollmächtigt werden.

2. Der Antrag ist von der pflegebedürftigen Person selbst oder von deren gesetzlichem Vertreter/gesetzlichen Vertreterin, bei Minderjährigen von den Eltern, einem Vormund, Sachwalter oder von einem/einer im Sinne des Artikels 1392 des Zivilgesetzbuches ernannten Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Der Sachwalter oder der Vormund kann den Antrag auf Pflegegeld auch vor seiner endgültigen Ernennung stellen, sofern diese bei Gericht bereits beantragt wurde.

3. Dem Antrag müssen folgende Angaben, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung, beiliegen:

a) Erklärung über den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates, oder Erklärung über den Besitz des Staatenlosen-Status oder der Aufenthaltsgenehmigung für die EU für langfristig Aufenthaltsberechtigte;

b) Erklärung über den ununterbrochenen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt in einer Gemeinde Südtirols seit mindestens fünf Jahren, oder die Erklärung über den historischen Wohnsitz, aus der hervorgeht, dass die pflegebedürftige Person mindestens 15 Jahre – davon mindestens das ganze unmittelbar dem Antrag vorausgegangene Jahr ununterbrochen – ihren Wohnsitz und ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol hatte;

c) eine Erklärung über andere Geldleistungen mit vergleichbarer Zielsetzung, die die pflegebedürftige Person vom In- oder Ausland bezieht.

4. Falls die pflegebedürftige Person die Voraussetzungen laut Artikel 1 des Pflegegesetzes sowie die Grundvoraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinien nicht erfüllt, wird der Antrag von der Landesabteilung Soziales abgelehnt. Die Ablehnung wird der antragstellenden Person und dem Patronat schriftlich mitgeteilt.

5. Ein unvollständiger Antrag ist von der antragstellenden Person zu vervollständigen. Falls die angeforderte Vervollständigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach der entsprechenden Aufforderung durch das zuständige Amt erfolgt, wird der Antrag archiviert. Die Archivierung wird der antragstellenden Person und dem Patronat schriftlich mitgeteilt.

6. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung außerhalb der Provinz Bozen, der aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Plätzen in stationären Einrichtungen innerhalb der Provinz Bozen veranlasst wurde, unterbricht weder die in Artikel 1 des Pflegegesetzes genannte Ansässigkeit noch den ständigen Aufenthalt in Südtirol. Die Pflegeleistung steht jedenfalls erst zu, sobald sämtliche gesetzliche Voraussetzungen gegeben sind.

7. Verstirbt die einzustufende Person innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung, wird der Antrag archiviert. Verstirbt die Person in Erwartung der Pflegeeinstufung nach Ablauf von 60 Tagen ab Antragstellung und ist die Einstufung aus Verschulden des Dienstes für Pflegeeinstufung nicht erfolgt, so können die Erben / Erbinnen innerhalb von 60 Tagen ab dem Todestag einen Antrag auf Weiterführung des Antrags auf Pflegegeld stellen, vorausgesetzt, die Einstufung wäre ab Antragstellung für einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung oder am Domizil möglich gewesen.
Wird der Antrag fristgerecht gestellt, so gilt folgendes:

a) Bestand vor dem Ableben der pflegebedürftigen Person keine oder eine erste Pflegestufe, wird von Amts wegen die zweite Pflegestufe zugewiesen.

b) War die Pflegestufe vor dem Ableben höher als die 1. Pflegestufe, wird bei einem Antrag wegen Verschlechterung eine Pflegestufe von Amts wegen im Sinne des Art. 10, Abs. 11 und 12 zugewiesen, unabhängig davon, ob seit der letzten Einstufung drei Jahre vergangen sind. Bei Antrag um Wiedereinstufung wegen Fälligkeit wird die bestehende Stufe bestätigt.

c) Sind die Voraussetzungen laut a) und b) nicht erfüllt, führt das Einstufungsteam eine Erhebung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfs durch.

8. Der Antrag auf Pflegegeld verfällt 90 Tage nach dem Datum der Antragstellung, wenn es innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, den Pflegebedarf aus Gründen, für die der Dienst für Pflegeeinstufung nicht verantwortlich ist, zu erheben.

9. Das Ergebnis der Einstufung bleibt unbegrenzt gültig, außer in den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Ausnahmefällen. Ein neuer Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) es sind mindestenst 6 Monate seit dem Monat der letzten Einstufung vergangen;

b) aus dem ärztliches Zeugnis geht hervor, dass der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person sich deutlich verschlechtert hat und dies einen relevant höheren Pflegebedarf zur Folge hat;

c) aus dem ärztliches Zeugnis geht hervor, dass es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Verschlechterung handelt, die mindestens sechs Monate andauern wird;

d) der zuständige Allgemeinmediziner/die zuständige Allgemeinmedizinerin bestätigt im ärztlichen Zeugnis laut Artikel 2 Absatz 2 unter Punkt 7 die Verschlechterung.

10. Der Antrag für Personen mit fortgeschrittener Krankheit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 kann vor Ablauf der Gültigkeit des Einstufungsergebnisses gestellt werden.

Artikel 10
Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfes im häuslichen Bereich, in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung und Amtseinstufungen

1. Die Erhebung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfes erfolgt durch einen Hausbesuch bei der betroffenen Person, an ihrem ständigen Aufenthaltsort oder im Rahmen eines Gesprächs in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung, falls diese geeignet sind und über einen barrierefreien Zugang verfügen.

2. Die Erhebung des individuellen Pflege- und Betreuungsbedarfes von Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zu den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung begeben können, erfolgt durch einen Hausbesuch. Die Unfähigkeit, sich persönlich zu den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung zu begeben, muss vom zuständigen Allgemeinmediziner/von der zuständigen Allgemeinmedizinerin im ärztlichen Zeugnis zum Antrag auf Pflegegeld oder - bei Verschlechterung in Erwartung der Einstufung - in einer separaten ärztlichen Bescheinigung, festgestellt werden.

3. Für die Einstufung wird die pflegebedürftige Person selbst und die eventuell anwesende Bezugsperson oder Hauptpflegeperson befragt, wie viele Stunden die pflegebedürftige Person täglich an Hilfe durch Dritte bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten beansprucht und benötigt. Das Einstufungsteam vergleicht die angegebenen Zeitwerte mit der eigenen Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfes, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation, in der die pflegebedürftige Person lebt und begründet den erhobenen Bedarf im Einstufungsprotokoll.

4. Zum Zweck einer genaueren Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfes und einer anschließenden Orientierungshilfe für die Pflege wird auch die Versorgungssituation der pflegebedürftigen Person erfasst.

5. Die Einstufung erfolgt nach Vereinbarung mit der einzustufenden Person selbst bzw. mit der Bezugsperson, innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Ist der Antrag unvollständig, so wird diese Frist bis zur Vervollständigung der Daten bzw. Unterlagen unterbrochen. Treffen die fehlenden Daten oder Unterlagen nicht fristgerecht ein, so wird der Antrag archiviert.

6. Das Gespräch bzw. der Hausbesuch wird vereinbart oder angekündigt. Erscheinen die einzustufende Person und, wenn vorhanden, die gesetzliche Vertretung ungerechtfertigt nicht zum vereinbarten Termin oder verweigern den für die Einstufung notwendigen Hausbesuch, so wird der Antrag archiviert.

7. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes oder eines Aufenthalts in einer anderen Einrichtung des Gesundheitsdienstes erfolgt die Einstufung nach der Entlassung und nach Beendigung eines etwaigen nachfolgenden Reha-Aufenthaltes. Kann die Einstufung nicht innerhalb von 90 Tagen ab Antragstellung erfolgen, weil die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung des Gesundheitsdienstes aufgenommen war, wird der Antrag archiviert.

8. Innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs erhält die antragstellende Person oder deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin sowie das Patronat, falls ein solches einbezogen ist, eine schriftliche Mitteilung über das Einstufungsergebnis und die Dauer der Gültigkeit desselben.

9. Zum Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen und in außerordentlichen Situationen kann die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs mittels Fragebogen und Telefoninterview durchgeführt werden.

10. In besonderen mit Dekret der zuständigen Landesrätin oder des zuständigen Landerates festgelegten Fällen und unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinien, kann die Zuweisung der Pflegestufe von Amts wegen erfolgen.

11. Unter Berücksichtigung des Abs.10 wird den Anträgen auf Ersteinstufung die 1. Pflegestufe zugewiesen, ausgenommen Art. 9, Abs. 7.

12. Liegt die vorhergehende Pflegeeinstufung mindestens 3 Jahre zurück, so wird unter Berücksichtigung des Absatz 10 den Anträgen auf Wiedereinstufung wegen Verschlechterung die Pflegestufe wie folgt zugewiesen:

a) wurde bei der letzten Einstufung ein Pflege- und Betreuungsbedarf von 45-60 Stunden festgestellt, so wird die 1. Pflegestufe zugewiesen;

b) wurde bei der letzten Einstufung ein Pflege- und Betreuungsbedarf von 105-120 Stunden festgestellt, so wird die 2. Pflegestufe zugewiesen;

c) wurde bei der letzten Einstufung ein Pflege- und Betreuungsbedarf von 165-180 Stunden festgestellt, so wird die 3. Pflegestufe zugewiesen;

d) wurde bei der letzten Einstufung ein Pflege- und Betreuungsbedarf von 225-240 Stunden festgestellt, so wird die 4. Pflegestufe zugewiesen;

13. Die betroffene Person kann nach der von Amts wegen erfolgter Zuweisung der Pflegestufe einen begründeten Antrag auf Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs mittels Einstufung stellen. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die amtswegige Zuweisung beim Dienst für Pflegeeinstufung eingereicht werden.

14. Beantragt die betroffene Person die Erhebung mittels Einstufung gemäß Absatz 13, wird die Auszahlung des Pflegegeldes für die von Amts wegen zugewiesene Pflegestufe bis zur Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes fortgesetzt.

15. Wird bei der Einstufung dieselbe wie die von Amts wegen zugewiesene oder eine höhere Pflegestufe festgestellt, steht das entsprechende Pflegegeld der betroffenen Person ab dem Monat zu, der auf jenem der ursprünglichen Antragstellung folgt.

16. Wird bei der Einstufung eine niedrigere als die von Amts wegen zugewiesene Pflegestufe festgestellt, wird sie ab dem Folgemonat der Einstufung angewandt.

17. Das Pflegegeld für die von Amts wegen zugewiesene Pflegestufe im Sinne des Absatz 11, wird für 18 Monate ausgezahlt.

Artikel 11
Pflegegeld für pflegebedürftige Personen mit fortgeschrittener Krankheit

1. Bei einem Antrag auf Pflegegeld für eine pflegebedürftige Person mit fortgeschrittener Krankheit wird von der Pflegeeinstufung abgesehen. Die Auszahlung des Pflegegeldes für eine Person mit fortgeschrittener Krankheit wird gewährt, vorausgesetzt, dem Antrag liegt ein vom zuständigen Allgemeinmediziner/von der zuständigen Allgemeinmedizinerin oder vom behandelnden Facharzt/von der behandelnden Fachärztin des Südtiroler Sanitätsbetriebes ausgestelltes ärztliches Zeugnis bei, welches auf der unter Artikel 2, Absatz 2 beschriebenen Vorlage verfasst wurde und folgende Informationen enthält:

a) Diagnose einer Erkrankung mit wahrscheinlicher Lebenserwartung von 90 bis 120 Tagen (z.B. invasive oder metastasierte Krebsleiden, schwere Lungen- oder Herzerkrankungen, Ausfall der Nierenfunktion, schwere Lebererkrankungen);

b) eine darauf basierende Funktionseinschränkung in mindestens einem der Bereiche laut Artikel 2, Absatz 4;

c) ausdrückliche Bestätigung durch den Arzt/die Ärztin, dass es sich um einen Terminalpatienten/eine Terminalpatientin handelt und dass das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit beantragt wird.

2. Das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit kann ausschließlich an Terminalpatienten und Terminalpatientinnen und für die maximale Dauer von zwölf Monaten ausbezahlt werden. Das Anrecht auf die Leistung in der Höhe des Pflegegeldes der 3. Stufe besteht ab dem Folgemonat der Antragstellung.

3. Sollte eine Person bereits vor der Zuerkennung des Pflegegeldes für Personen mit fortgeschrittener Krankheit ein Pflegegeld erhalten haben, wird dieses in derselben Höhe der letzten Einstufung ausbezahlt, sofern:

a) das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit bereits für zwölf Monate ausbezahlt worden ist;

b) die Fälligkeit der Gültigkeit des Pflegegeldes laut Artikel 18, Absatz 3, noch nicht überschritten ist.

4. Eventuelle Dienstgutscheine, die im Rahmen der letzten Pflegeeinstufung verordnet wurden, werden mit dem ersten Monat der Auszahlung des Pflegegeldes für Personen mit fortgeschrittener Krankheit automatisch widerrufen.

5. Der Antrag auf Pflegegeld, der vor dem zwölften Auszahlungsmonat des Pflegegeldes für Personen mit fortgeschrittener Krankheit gestellt wird, wird abgelehnt.

6. Wurde das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit für zwölf Monate ausbezahlt, kann dieselbe Leistung erst nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten beantragt werden.

7. Wird eine Person, die das Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit bezieht, in eine Einrichtung des Gesundheitsdienstes aufgenommen, oder beansprucht eine angehörige Person einen bezahlten Wartestand gemäß Artikel 42 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, für die Betreuung von Personen in schwerwiegenden Situationen (Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104), werden die allgemeinen Regelungen dieser Richtlinien angewandt.

8. Hat eine Person, die auf die Pflegeeinstufung wartet, im Vormonat der Antragstellung auf Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit einen Antrag auf Pflegegeld gestellt, so wird der Antrag auf Pflegegeld archiviert.

9. Stellt eine Person, welche in Erwartung der Pflegeeinstufung ist, ab dem zweiten Monat nach Einreichung des Antrags auf Pflegegeld einen Antrag auf Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit, so wird der Person für den Antrag auf Pflegegeld eine Pflegestufe laut Artikel 10, Abs. 11 und 12 von Amts wegen zugewiesen. Werden die Kriterien laut Artikel 10, Abs. 11 und 12 nicht erfüllt, wird die bestehende Stufe, mindestens aber die erste Pflegestufe zugewiesen. Das von Amts wegen zugewiesene Pflegegeld wird ab dem Folgemonat der Antragstellung auf Pflegegeld bis zum Monat der Antragstellung auf Pflegegeld für Personen mit fortgeschrittener Krankheit ausbezahlt.

Artikel 12
Innerfamiliäre Pflegeorganisation

1. Das Einstufungsteam gibt der pflegebedürftigen Person und deren Familie Orientierungshilfen und zweckdienliche Empfehlungen zu:

a) Sicherung einer qualifizierten Pflege;

b) Stabilisierung oder Verbesserung der Lebenssituation;

c) Zugang zu sozialmedizinischen Diensten und zur Rehabilitation;

d) Vermeidung von Ausgrenzung und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft;

e) zweckentsprechende Verwendung des Pflegegeldes;

f) Sicherung der Lebensqualität der pflegenden Angehörigen und der Pflegekräfte.

Artikel 13
Dienstgutscheine

1. Die Dienstgutscheine sind im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 des Pflegegesetzes ein Guthaben an monatlichen Hauspflegestunden, die vom Einstufungsteam oder von der Berufungskommission verordnet werden. Der Gegenwert des Dienstgutscheins entspricht dem persönlichen Leistungstarif für eine Stunde Hauspflege, berechnet gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung. Es können maximal so viele Dienstgutscheine verordnet werden, wie dies der entsprechende Betrag an Pflegegeld, bei Anwendung des Höchsttarifs für jede Hauspflegestunde, zulässt. Solange der persönliche Leistungstarif im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, nicht feststeht, wird der für die Hauspflege vorgesehene Höchsttarif verrechnet. Der Gegenwert der verordneten Dienstgutscheine wird vom monatlichen Pflegegeld abgezogen.

2. Die Verordnung von Dienstgutscheinen ist in folgenden Situationen vorgesehen:

a) alleinlebende pflegebedürftige Personen ohne Bezugspersonen;

b) unzureichende Sicherung der Pflege;

c) Konflikte in der Pflegeorganisation;

d) Notwendigkeit der Entlastung der pflegenden Personen;

e) Vernachlässigung des Haushalts.

3. Im Falle einer langfristigen Aufnahme in einer stationären sozialen Einrichtung werden die Dienstgutscheine ab dem Folgemonat der Aufnahme widerrufen. Im Falle eines Kurzzeitaufenthaltes in einer stationären sozialen Einrichtung werden die nicht beanspruchten Dienstgutscheine, auf Antrag des/der Leistungsberechtigten, rückvergütet. Im Falle eines Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung des Gesundheitsdienstes bleibt die Verschreibung der Dienstgutscheine aufrecht.

4. Die pflegebedürftige Person oder deren gesetzliche Vertretung kann einen schriftlichen Antrag auf Abänderung oder Widerruf der Dienstgutscheine stellen. Im Antrag an die Landesabteilung Soziales, Dienst für Pflegeeinstufung, müssen die erfolgten Änderungen in der Betreuungssituation beschrieben sein. Über eine eventuelle Abänderung oder Annullierung der Dienstgutscheine entscheidet das Einstufungsteam im Rahmen eines unangekündigten Überprüfungsbesuches oder auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

5. Die Verordnung der Gutscheine ist ab dem zweiten Folgemonat nach der Erstauszahlung des Pflegegeldes verbindlich.

6. Die Dienstgutscheine werden bei den öffentlichen und privaten Trägern akkreditierter Pflegedienste eingelöst.

7. Nicht genutzte Dienstgutscheine verfallen am Ende des Bezugsmonats und sind dann weder einlösbar noch rückvergütbar.

8. Die genutzten Dienstgutscheine werden von den Dienstleistungserbringern dreimonatlich in Tarifhöhe abgerechnet und der Landesagentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) zur Auszahlung weitergeleitet.

9. Die Verordnung der Dienstgutscheine gilt bis auf Widerruf.

10. Wird die Anzahl der verordneten Dienstgutscheine bei einer Wiedereinstufung oder Überprüfung erhöht, so gilt diese Erhöhung ab dem zweiten Folgemonat nach Mitteilung an die ASWE. Als Mitteilung an die ASWE gilt die Bestätigung der abgeschlossenen Einstufung durch das Einstufungsteam.

11. Wird die Anzahl der verordneten Dienstgutscheine bei einer Wiedereinstufung oder Überprüfung oder auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen reduziert oder werden die Gutscheine gestrichen, so gilt diese Entscheidung ab dem zweiten Folgemonat nach Antragstellung um Abänderung oder Widerruf der Dienstgutscheine. Die nicht genutzten Dienstgutscheine werden gegebenenfalls rückwirkend ausbezahlt.

12. In Abweichung von Absatz 7 können nicht verwendete Dienstgutscheine nur dann rückvergütet werden, wenn der Hauspflegedienst auf Bezirksebene eingeschränkt oder eingestellt wird oder wenn der Dienst die Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann.

Artikel 14
Pflegeeinstufung in den Seniorenwohnheimen

1. Für die Dauer der Langzeitpflege wird die Möglichkeit einer Erst- und Wiedereinstufung bzw. einer Überprüfung des Pflegebedarfs durch den Dienst für Pflegeeinstufung ausgesetzt.

2. Die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfes von Personen, welche dauerhaft in einem akkreditierten Seniorenwohnheim untergebracht sind, erfolgt nur für jene Personen, deren Einstufung ab Antragstellung für einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor der dauerhaften Aufnahme im Seniorenwohnheim im den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung oder an ihrem Domizil möglich gewesen wäre.

3. Für die Aufnahme in die Rangordnung der Seniorenwohnheime werden gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018 aufgrund der Pflegeeinstufung im Sinne des Pflegegesetzes Punkte zugewiesen. Liegt keine Pflegeeinstufung vor, so nimmt gemäß obgenanntem Beschluss, allein für diesen Zweck, das Fachpersonal des Trägers der Einrichtung die Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs vor und weist die entsprechenden Punkte zu.
Die benötigten Anlagen für ein Gesuch für die Aufnahme in die Warteliste der Seniorenwohnheime gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 745 vom 21. Mai 2013, in geltender Fassung, bleiben bestehen.
Diese Form der Einschätzung oder Zuteilung ist keine Pflegeeinstufung im Sinne der vorliegenden Richtlinien und begründet somit kein Anrecht auf das Pflegegeld.
Das Fachpersonal des Trägers ist ebenso befugt, eine Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfs vorzunehmen, wenn eine Person zwar über eine Pflegeeinstufung gemäß Pflegegesetz verfügt, diese jedoch nicht mehr aktuell ist, da kurz vor Einreichung des Antrags um Aufnahme in das Seniorenwohnheim eine gravierende, objektiv feststellbare Verschlechterung des Allgemeinzustandes der pflegebedürftigen Person eingetreten ist. Diese Form der Einschätzung ist keine Pflegeeinstufung im Sinne der vorliegenden Richtlinien.

4. Artikel 10 Absatz 3 und 7 bis 17 gilt auch für die Einstufungen bei stationärer Pflege.

5. Befindet sich die antragstellende pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege, kann die Einstufung durch den Dienst für Pflegeeinstufung auch im akkreditierten Seniorenwohnheim durchgeführt werden. Liegt im Moment der Aufnahme in Kurzzeitpflege keine Pflegeeinstufung im Sinne der vorliegenden Richtlinien vor, so wird den Personen, vom Träger der Einrichtung und für den Zeitraum der Kurzeitpflege, ein Betrag, der der 1. Pflegestufe entspricht, zugeteilt und in Rechnung gestellt.
Diese Form der Zuteilung ist keine Pflegeeinstufung im Sinne der vorliegenden Richtlinien und begründet somit kein Anrecht auf das Pflegegeld.

Artikel 15
Pflegeeinstufung bei stationärer Pflege in anderen sozialen und sozio-sanitären Einrichtungen

1. Die Pflegeeinstufung von Personen, welche in einer sozialen oder sozio-sanitären stationären Einrichtung untergebracht sind, wird durch das Einstufungsteam durchgeführt.

2. Das Pflege- und Betreuungspersonal und eventuell auch andere Bezugspersonen werden in die Einstufung einbezogen. Die Pflegeeinstufung ist durch die hausinterne Planung der individuellen Pflege und Betreuung und die entsprechende Pflegedokumentation zu ergänzen.

3. Artikel 10 Absatz 3 und 7 bis 17 gilt auch für die Einstufungen bei stationärer Pflege.

Artikel 16
Berufungskommission und Beschwerde gegen das Einstufungsergebnis

1. Die Entscheidungen der von Artikel 3 Absatz 4 des Pflegegesetzes vorgesehenen Berufungskommission werden in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder getroffen. Für jedes Mitglied der Berufungskommission wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den Vorsitz der Berufungskommission führt das Kommissionsmitglied mit dem Berufsbild Arzt/Ärztin oder dessen/deren Ersatzmitglied.

2. Die Kommission trifft ihre Entscheidungen nach Anhören des gebietsmäßig zuständigen Einstufungsteams.

3. Die Kommission kann für die Abklärung auch spezifische Erkundungen einholen oder den/die für die einzustufende Person zuständigen Allgemeinmediziner/zuständige Allgemeinmedizinerin oder andere Sachverständige beratend beiziehen.

4. Nach Überprüfung der Unterlagen und nach Einholen einer Gegendarstellung vom zuständigen Einstufungsteam kann die Berufungskommission eine neuerliche Einstufung der pflegebedürftigen Person durchführen oder bei den Bezugspersonen zusätzliche Informationen einholen.

5. Die beschwerdeführende Person kann die Anhörung einer Vertrauensperson durch die Berufungskommission beantragen.

Artikel 17
Überprüfungen

1. Der Dienst für Pflegeeinstufung bewertet die Notwendigkeit einer Überprüfung in folgenden Fällen:

a) bei begründetem Antrag auf Löschung oder Abänderung von Dienstgutscheinen;

b) bei Meldung einer unangemessenen Pflegesituation;

c) bei Meldung eines verringerten Pflegebedarfs;

d) wenn diese Maßnahme zum Schutz der pflegebedürftigen Person notwendig erscheint;

e) wenn der Verdacht auf nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Pflegegeldes besteht.

Bei den Überprüfungsbesuchen werden der Pflege- und Betreuungsbedarf neu erhoben und die Rahmenbedingungen der Pflege berücksichtigt. Die vorher erreichte Pflegestufe kann eine Änderung erfahren. Die Dauer der Auszahlung des Pflegegeldes verlängert sich gemäß Artikel 18 Absatz 3 ab dem Datum der neuen Pflegeeinstufung, die anlässlich der Überprüfung vorgenommen wurde. Die Überprüfungsbesuche werden nicht angekündigt.

2. Ist ein Überprüfungsbesuch nicht möglich, so wird das Pflegegeld widerrufen. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

a) wird die pflegebedürftige Person bei der Überprüfung nicht am Domizil angetroffen, so hinterlässt das Einstufungsteam vor Ort eine schriftliche Mitteilung; diese Mitteilung beinhaltet die Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen Kontakt mit dem Dienst für Pflegeeinstufung aufzunehmen, um die Anwesenheiten am Domizil mitzuteilen;

b) gibt es Zweifel zum effektiven Domizil der pflegebedürftigen Person oder erfolgt innerhalb von 14 Tagen trotz Mitteilung vor Ort keine Rückmeldung an den Dienst für Pflegeeinstufung oder wird die Person trotz Rückmeldung bei einer neuerlichen Überprüfung wiederum am Domizil nicht angetroffen, so ergeht mittels Einschreiben mit Rückschein die Aufforderung, sich innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Einschreibens beim Dienst für Pflegeeinstufung zu melden;

c) wird das Einschreiben nicht entgegengenommen oder erfolgt keine fristgerechte Rückmeldung beim Dienst für Pflegeeinstufung oder wird die Person trotz Rückmeldung wiederum am Domizil nicht angetroffen, so wird das Pflegegeld widerrufen.

3. Die Einstufungsteams arbeiten bei Bedarf mit den territorialen sozio-sanitären Diensten und den Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin zusammen und können Gutachten und zusätzliche Informationen von Fachdiensten und Sachverständigen im Pflege- und Betreuungsbereich einholen.

4. Innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung der Überprüfung erhält die antragstellende Person oder deren gesetzliche Vertretung eine schriftliche Mitteilung über das Einstufungsergebnis. Das Ergebnis der Überprüfung ist ab dem Folgemonat des Überprüfungsbesuches wirksam.

4. Abschnitt
Auszahlung des Pflegegeldes

Artikel 18
Auszahlung des Pflegegeldes

1. Das Pflegegeld im Sinne des Artikels 8 des Pflegegesetzes wird von der ASWE monatlich der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung oder einer von der pflegebedürftigen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung bevollmächtigten Person ausgezahlt.

2. Das Pflegegeld steht im Falle einer Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit ab dem Monat zu, der auf das Antragsdatum folgt. Als Antragsdatum gilt das Datum der telematischen Übermittlung des Antrages auf Pflegegeld. Die Annahmestellen übermitteln der Landesabteilung Soziales die Anträge verpflichtend innerhalb des Abgabemonats.

3. Das Pflegegeld wird für eine unbegrenzte Zeit ausgezahlt, außer in folgenden Fällen:

a) das Pflegegeld wird für 18 Monate ausgezahlt, wenn der zuständige Allgemeinmediziner/die zuständige Allgemeinmedizinerin im ärztlichen Zeugnis erklärt, dass die Funktionseinschränkungen vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind, welches ein postakutes Rehabilitationsprogramm mit sich bringt, weswegen der Pflegebedarf neuerlich abgeklärt werden muss;

b) Das Pflegegeld wird für 18 Monate ausgezahlt, wenn das Einstufungsteam im Rahmen der Einstufung feststellt, dass die Funktionseinschränkungen im Sinne des Art. 2 vorwiegend auf ein akutes Ereignis zurückzuführen sind, weswegen eine erneute Abklärung des Pflegebedarfs erforderlich erscheint, oder wenn aus anderen Gründen eine erneute Einstufung für notwendig erachtet wird.

c) für Pflegegeldempfänger im Sinne des Art. 11.

d) für Pflegegeldempfänger im Sinne des Art. 10, Abs. 17.

4. Das Pflegegeld für langfristig in Seniorenwohnheimen untergebrachte Personen wird laut Artikel 8 Absatz 3 des Pflegegesetzes von der ASWE aufgrund der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien direkt den akkreditierten Seniorenwohnheimen ausbezahlt.

5. Kein Pflegegeld wird an Personen ausbezahlt, welche in stationären Einrichtungen für Senioren untergebracht sind, die über keine von den Landesbestimmungen vorgesehene Ermächtigung oder Akkreditierung verfügen; diesen Einrichtungen steht auch das Pflegegeld laut Absatz 4 nicht zu.

6. Damit das Pflegegeld korrekt ausgezahlt werden kann, sind der ASWE folgende Angaben zu übermitteln:

a) der Dienst für Pflegeeinstufung informiert über das Ergebnis der Pflegeeinstufung und die allfällige Nicht-Durchführbarkeit der Überprüfung;

b) die Träger der Dienste informieren über die aufgrund der Verschreibung von Dienstgutscheinen erbrachten Leistungen und über die Höhe des angewandten Tarifs;

c) der Sanitätsbetrieb teilt die Anzahl der Aufenthaltstage der pflegebedürftigen Personen in den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im Sinne von Artikel 10 Absatz 7 des Pflegegesetzes mit; zur Identifikation der Personen werden Namen und Steuernummer mitgeteilt,

d) die Seniorenwohnheime teilen das Aufnahme- und Entlassungsdatum der langfristig aufgenommenen Personen und die Anzahl ihrer effektiven Aufenthaltstage im Monat mit.

7. Die Pflegegeldempfänger und Pflegeempfängerinnen sind verpflichtet, der ASWE folgende Informationen zeitnah zu übermitteln:

a) jede Änderung des Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes;

b) Aufenthalte in stationären Einrichtungen außerhalb der Provinz Bozen (Krankenhäuser, Kliniken, Seniorenwohnheime);

c) die Inanspruchnahme anderer Geldleistungen mit vergleichbarer Zielsetzung (z.B. Leistungen aus dem Ausland);

d) die Inanspruchnahme eines bezahlten Wartestandes für die Betreuungstätigkeit einer pflegenden Person für mehr als zehn Kalendertage in einem Monat, mit Angabe des Zeitraums, für welchen der bezahlte Wartestand beansprucht wird.

8. Längere Aufenthalte außerhalb der Provinz Bozen sind der ASWE immer im Voraus mitzuteilen. Die Person, die das Pflegegeld empfängt oder ihre gesetzliche Vertreung sind in jedem Fall verpflichtet, der ASWE jegliche Änderung mitzuteilen, die das Anrecht auf die Leistung verändern kann.

9. Der ständige Aufenthalt in Südtirol ist auch dann gegeben, wenn die Aufenthalte außerhalb der Provinz Bozen insgesamt weniger als drei Monate, auch mit Unterbrechungen, innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Nach Überschreiten dieser drei Monate verfällt das Anrecht auf Pflegegeld. Voraussetzung für einen neuen Antrag auf Pflegegeld ist der Nachweis eines ständigen Aufenthalts von mindestens einem Jahr in der Provinz Bozen, unmittelbar vor der Antragstellung.

10. Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen und nach Genehmigung durch die ASWE kann der Zeitraum von drei Monaten laut Absatz 9 um maximal weitere 60 Tage innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden. Die Auszahlung des Pflegegeldes wird ab dem Folgemonat der Überschreitung der drei Monate eingestellt; ab dem Folgemonat der Rückkehr in die Provinz Bozen und nach entsprechender Mitteilung an die ASWE wird die Auszahlung wiederaufgenommen. Sofern die Person, die die Leistung empfängt, als Zivilinvalide mit Anrecht auf das Begleitungsgeld anerkannt ist, wird das Pflegegeld ohne Unterbrechung im Ausmaß des Betrages entsprechend der 1. Pflegestufe weitergezahlt.

11. Vom ständigen Aufenthalt kann, unter Beibehaltung der Wohnsitzvoraussetzung und der Ermöglichung eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit am Wohnort in der Provinz Bozen, in folgenden Situationen abgesehen werden:

a) sofern aus medizinischer oder therapeutischer Sicht ein Aufenthalt außerhalb der Provinz notwendig ist. Die Notwendigkeit ist durch den zuständigen Facharzt/die zuständige Fachärztin des Südtiroler Gesundheitsdienstes zu bestätigen. Die Bestätigung ist jährlich zu erneuern. Die Angemessenheit der Pflege muss jährlich durch einen vom ärztlichen oder krankenpflegerischen Fachpersonal erstellten Bericht, der an den Dienst für Pflegeeinstufung zu übermitteln ist, bestätigt werden;

b) sofern pflegebedürftige Kinder oder Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit einer Maßnahme des territorial zuständigen Sozialdienstes oder mit einer Maßnahme der Gerichtsbehörde in einer stationären sozialpädagogischen oder sozio-sanitären Einrichtung oder in einer Pflegefamilie vollzeitig außerhalb der Provinz untergebracht werden;

c) sofern sich Schüler und Schülerinnen im Rahmen der Erfüllung ihrer Bildungspflicht an einer auf ihre Beeinträchtigung spezialisierte Schule außerhalb der Provinz aufhalten und dort in einer spezialisierten Einrichtung wohnen. Der territorial zuständige Sozialdienst bestätigt die Notwendigkeit der Maßnahme und die Übernahme der entsprechenden Wohnkosten.

12. Bei Änderung des ständigen Aufenthaltes aus Studiengründen kann das Pflegegeld, für maximal die doppelte Dauer der Regelstudienzeit des Studienganges, weiter ausbezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person:

a) keine ähnliche Leistung am Studienort erhält;

b) im jeweiligen akademischen Jahr an einer Universität oder Fachhochschule außerhalb der Provinz Bozen inskribiert ist;

c) eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit am Wohnort in der Provinz Bozen ermöglicht.

13. Im Falle der Inanspruchnahme eines bezahlten Wartestandes für die Ausübung von Pflegetätigkeit für mehr als zehn Kalendertage in einem Monat, wird im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 des Pflegegesetzes für die betreffenden Monate das Pflegegeld in folgendem Ausmaß ausbezahlt:

a) Betrag der 1. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 1. oder 2. Pflegestufe eingestuft ist;

b) Betrag der 2. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 3. Pflegestufe eingestuft ist;

c) Betrag der 3. Pflegestufe, falls die pflegebedürftige Person in der 4. Pflegestufe eingestuft ist.

14. Die in Artikel 10 des Pflegegesetzes vorgesehene Dauer von 30 Tagen, während der das Pflegegeld bei stationärem Aufenthalt in den Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im vollen Ausmaß auszuzahlen ist, ergibt sich aus der Summe der effektiven Aufenthaltstage in der Einrichtung innerhalb des Folgejahres ab dem ersten Monat, an dem die Person Anrecht auf das Pflegegeld hat.

15. Bei Ableben der pflegebedürftigen Person steht das Pflegegeld für den gesamten Monat zu, in welchem sich der Todesfall ereignet hat. Leistungen, die wegen Todes der anspruchsberechtigten Person nicht bezogen wurden, werden auf Antrag der Erben ausgezahlt. Den Seniorenwohnheimen steht das Pflegegeld für die effektiven Aufenthaltstage der Bewohner zu.

16. Das Pflegegeld wird in der Regel mittels Überweisung auf ein Bank- oder Postkonto, das auf die anspruchsberechtigte Person lautet, ausbezahlt.

17. Die Nachzahlung zusätzlich zustehender Beträge sowie die Einhebung zu Unrecht ausgezahlter Beträge erfolgt durch Verrechnung mit dem Pflegegeld der Folgemonate.

18. Hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf gleichartige Leistungen aufgrund anderer Gesetze im In- oder Ausland, so wird die Pflegeleistung, die allenfalls aufgrund des Pflegegesetzes zusteht, um das Ausmaß der anderen Leistung vermindert.

Artikel 19
Auszahlung des Pflegegeldes an Dritte

1. Der Sozial- und Gesundheitssprengel oder ein sozialer oder sanitärer Fachdienst kann an die ASWE einen begründeten Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes an die pflegende Person, an die Einrichtung in der die Person für mindestens ein Jahr untergebracht ist oder an den zuständigen Träger der Sozialdienste stellen.
Das Pflegegeld wird nach Beurteilung der angegebenen Gründe unter folgenden Voraussetzungen nicht an die pflegebedürftige Person ausbezahlt:

a) das Pflegegeld wird zweckentfremdet;

b) es läuft ein Verfahren zur Ernennung eines Vormundes oder eines Sachwalters.

Artikel 20
Unrechtmäßige Inanspruchnahme des Pflegegeldes

1. Personen, die unrechtmäßig Pflegegeld bezogen haben oder deren Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen, müssen, vorbehaltlich strafrechtlicher Sanktionen, die erhaltenen Beträge, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Auszahlung rückerstatten.

Artikel 21
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung des Pflegegeldes laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel.

Artikel 22
Übergangsbestimmung

1. Die neuen Richtlinien für die eingereichten Anträge und für die Überprüfungen im Sinne des Art. 17 kommen mit dem 01.02.2023 zur Anwendung.

2. Allen Anträgen, bei denen am 01.02.2023 die Einstufung noch nicht erfolgt ist, und allen Anträgen, die an diesem oben genannten Datum noch in Zahlung sind, wird eine Fälligkeit im Sinne des Art. 18, Abs. 3 zugewiesen. Ausnahme bilden die in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführten Amtseinstufungen, die die bisherige Fälligkeit beibehalten.
Allen vor dem 01.01.2018 eingereichten Anträgen mit den Voraussetzungen laut Art. 18, Abs. 3, Buchstabe a), die mit Datum 01.02.2023 noch in Zahlung sind, wird ab diesem Datum eine Fälligkeit von 18 Monate zugewiesen.

3. Ab 01.02.2023 muss das ärztliche Zeugnis auf der neuen Vorlage gemäß Art. 2, Abs. 2 ausgestellt werden. Ärztliche Zeugnisse, welche nach diesem Datum auf einer anderen Vorlage ausgestellt werden, sind ungültig. In diesem Fall muss der Antrag mit einem gültigen ärztlichen Zeugnis ergänzt werden.

4. Für alle gültigen Anträge mit ärztlichem Zeugnis, welches vor dem 01.02.2023 ausgestellt wurde, wird die Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs am Domizil der pflegebedürftigen Person durchgeführt.

5. Mit 01.02.2023 gilt die Anwendung der neuen Richtlinien für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit der Anträge im Sinne des Art. 9, Abs. 7 und des Art. 11, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht bearbeitet wurden.

6. Die Einstufungen in den Räumlichkeiten des Dienstes für Pflegeeinstufung erfolgen auf Bezirksebene an Standorten, in denen die entsprechenden Voraussetzungen, gemäß Art. 10, Abs. 1, bestehen. Eine laufend aktualisierte Liste der entsprechenden Standorte wird auf der Homepage des Dienstes für Pflegeeinstufung veröffentlicht.

7. Im Falle einer Aufnahme in Kurzzeitpflege in einem akkreditierten Seniorenwohnheim für Personen, welche bis zum Datum der Aufnahme keine Pflegeeinstufung erhalten haben, kommt die Zuteilung eines Betrages, der der 1. Pflegestufe entspricht, im Sinne des Art. 14 Absatz 5, mit dem 1. November 2022 zur Anwendung.

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