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u) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2022, Nr. 231)
Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang sowie der Rechte im Rahmen der Veröffentlichungs-, Transparenz- und Informationspflicht der öffentlichen Verwaltung

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 29. September 2022, Nr. 39.

Art. 1

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „agli atti“ durch die Wörter „ai documenti“ ersetzt.

Art. 2

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „von Nutzen“ durch das Wort „zweckmäßig“ ersetzt.

Art. 3

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „eine Bestätigung über den Antragserhalt aus.“ durch die Wörter „eine Bestätigung über den Eingang des Antrags auf formellen Zugang aus.“ ersetzt.

(2) In Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden nach den Wörtern „an die zuständige Organisationseinheit“ die Wörter „oder Körperschaft“ eingefügt.

(3) Artikel 9 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„4. Die antragstellende Person muss die Eckdaten der beantragten Unterlage angeben oder Hinweise, anhand derer diese ermittelt werden kann, sowie das mit dem Antragsgegenstand zusammenhängende Interesse; zudem muss sie ihre Identität und gegebenenfalls ihre Vertretungsbefugnisse nachweisen.“

(4) Am Ende von Artikel 9 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Sind nach Ablauf der anberaumten Frist die Berichtigungen oder Ergänzungen nicht eingegangen oder sind sie unzureichend, so erklärt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antrag für unzulässig und setzt die betroffene Person darüber in Kenntnis.“

Art. 4

(1) In Artikel 12 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Organisationseinheit“ durch die Wörter „Verwaltung oder Körperschaft“ ersetzt.

Art. 5

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird nach dem Wort „provvedimento“ das Wort „conclusivo“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird folgender Buchstabe h) hinzugefügt:

„h) im Fall der Meldung durch öffentlich Bedienstete, im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung, von unerlaubten Handlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt haben, im Sinne von Art. 54/bis des gesetzesver-tretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung („Whistleblowing“) und die dieser Meldung beigelegten Unterlagen,“

Art. 6

(1) In Artikel 15 Absätze 1, 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Akten“, wo immer es vorkommt, durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 15 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „jenseits“ durch das Wort „außerhalb“ ersetzt.

Art. 7

(1) Im deutschen Wortlaut der Überschrift des 3. Abschnittes des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „in den Bereichen“ durch die Wörter „zwecks“ ersetzt.

Art. 8

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 19 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Bereich“ und die Wörter „dem Verantwortlichen/der Verantwortliche“ durch die Wörter „der/dem Verantwortlichen“ ersetzt.

Art. 9

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 22 Absatz 2 und von Artikel 28 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „in jedem Fall“ gestrichen.

(2) Artikel 22 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„3. Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen.“

Art. 10

(1) In Artikel 24 Absatz 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Informationen“ gestrichen.

Art. 11

(1) Nach Artikel 26 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird folgender Satz hinzugefügt: „Diese/Dieser ist auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig.“

Art. 12

(1) Artikel 28 Absätze 1 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhalten folgende Fassung:

„1. Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang muss nicht begründet sein und kann auch telematisch übermittelt werden; dabei gilt der Antrag in einem der folgenden Fälle als gültig eingereicht:

a) wenn er unterschrieben und über die zertifizierte elektronische Postadresse (ZEP) der antragstellenden Person übermittelt wurde,

b) wenn er mittels digitaler oder qualifizierter elektronischer Signatur unterschrieben ist, deren Bescheinigung von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt ist,

c) wenn er unterschrieben und gemeinsam mit einer Kopie des Personalausweises übermittelt wurde,

d) wenn er unterschrieben und gemäß den weiteren von Artikel 65 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehenen Modalitäten übermittelt wurde.“

„3. Die Organisationseinheit, die den Antrag entgegennimmt, muss der antragstellenden Person eine Empfangsbestätigung ausstellen, aus der das Eingangsdatum des Antrags, die zugewiesene Protokollnummer, die für die Beantwortung zuständige Organisationseinheit samt Kontaktdaten sowie die Frist, innerhalb welcher die Verwaltung das Verfahren abschließen muss, hervorgehen.“

Art. 13

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

„1. Der allgemeine Bürgerzugang ist ausgeschlossen:

a) in Fällen, in denen das Verbot des Zugangs oder der Offenlegung gesetzlich verankert ist, einschließlich der Fälle, in denen der Zugang gemäß sektorieller Bestimmungen der Einhaltung bestimmter Bedingungen, Modalitäten oder Beschränkun¬gen unterliegt; darunter fallen unter anderem:

1) das statistische Geheimnis,

2) das Bankgeheimnis,

3) die Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und das Geschäftsgeheimnis,

4) das Amtsgeheimnis,

5) das Verbot der Offenlegung im Fall von Daten, die Aufschluss über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Sexualleben oder sexuelle Orientierung geben könnten,

6) das Verbot der Offenlegung im Fall von Identifizierungsdaten Beihilfen beziehender natürlicher Personen, die Aufschluss über eine finanzielle oder soziale Notlage geben könnten,

7) das Verbot der Offenlegung im Fall von Unterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten und die von den Organisationseinheiten im Rahmen von Auswahlverfahren ausgestellt oder in Urschrift dauernd aufbewahrt werden, wie beispielsweise im Rahmen von öffentlichen Wettbewerben, Versetzungen, Verfahren für die Übertragung besonderer Aufträge oder höherer Aufgaben,

8) Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,

9) die Meldung durch öffentlich Bedienstete, im Interesse der Integrität der öffentlichen Verwaltung, von unerlaubten Handlungen, von denen sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit Kenntnis erlangt haben, im Sinne von Art. 54/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. März 2001, Nr. 165, in geltender Fassung („Whistleblowing“) und die dieser Meldung beigelegten Unterlagen,

b) bei Staatsgeheimnissen.“

Art. 14

(1) Die Überschrift des 5. Abschnittes des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, erhält folgende Fassung: „Zugang zu den Unterlagen der Verfahren zur Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge“.

Art. 15

(1) Im italienischen Wortlaut des Artikels 35 Absätze 1 und 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „agli atti“ durch die Wörter „ai documenti“ ersetzt und in Absatz 2 die Wörter „elektronischer Auktionen“ durch die Wörter „telematischer Verfahren“ ersetzt.

Art. 16

(1) Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird folgender Buchstabe b/bis) eingefügt:

„b/bis) in Bezug auf die Angebote bis zur Zuschlagserteilung,“.

Art. 17

(1) Im deutschen Wortlaut des Artikels 37 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird in der Überschrift und in Absatz 2 das Wort „Dokumente“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.

Art. 18

(1) In der Überschrift des 6. Abschnittes des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Akten“ durch das Wort „Unterlagen“ ersetzt.

Art. 19

(1) Im deutschen Wortlaut erhält Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, folgende Fassung:

„b) für die zuständigen Organisationseinheiten ist die Übermittlung der Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format geeigneter; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form oder dieses anderen Formats anzugeben.“

Art. 20

(1) In Artikel 45 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden die Wörter „in Artikel 16“ durch die Wörter “in Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,“ ersetzt.

Art. 21

(1) Im deutschen Wortlaut des Artikels 49 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, wird das Wort „Geschäftsgeheimnisse“ durch die Wörter „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ ersetzt.

Art. 22

(1) Im deutschen Wortlaut der Überschrift des Artikels 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden nach dem Wort „der“ das Wort „öffentlichen“ und in Artikel 51 Absatz 1 nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „bezüglich des Antrags“ eingefügt.

Art. 23

(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 54 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4, werden nach dem Wort „materiali“ die Wörter „che viene addebitato alla persona richiedente.“ eingefügt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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