(1) Artikel 64/bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr.1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 64/bis (Konsolidierte Bilanz der Gruppe Autonome Provinz Bozen)
1. Die Gesamtergebnisse der Gebarung der Autonomen Provinz Bozen und ihrer Hilfskörperschaften sowie der kontrollierten und beteiligten Gesellschaften werden im konsolidierten Jahresabschluss nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung erfasst, der nach den Modalitäten des gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt wird.
2. Die konsolidierte Bilanz wird von der Landesregierung innerhalb 30. September eines jeden Jahres genehmigt und dem Landtag zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt."