1. Ein Berufsbildungsdiplom oder ein Berufsbefähigungszeugnis nach Abschluss einer nicht berufsbezogenen Fachschule kann zu einer Verkürzung der betrieblichen Lehrzeit und des Berufsschulunterrichts führen, wenn das Ausbildungsziel für den jeweiligen Lehrberuf in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.
2. Für den in Absatz 1 genannten Zweck wird der betreffende Abschluss mit den Lernzielen des angestrebten Lehrberufs verglichen, die im schulischen Lehrplan und im betrieblichen Ausbildungsplan verankert sind. Die Bewertung erfolgt durch den für das Lehrlingswesen zuständigen Landesdirektor im Einvernehmen mit den betroffenen Landesberufs- und fachschulen sowie den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaftsorganisationen.