1. Für die erfolgreich abgeschlossene zweite Klasse einer berufsbezogenen Fachschule laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, werden zehn Monate Lehrzeit als Bildungsguthaben anerkannt. Der Lehrling ist vom Berufsschulunterricht der ersten Klasse befreit.