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Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 479
Genehmigung der Anwendungsrichtlinien zur Film- und Fernsehförderung

Anlage A

Anwendungsrichtlinien zur Film- und Fernsehförderung

1. ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Anwendungsbereiche und Beihilferegelung

1. Diese Anwendungsrichtlinien regeln, unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union über staatliche Beihilfen, die Modalitäten und Verfahren für die Gewährung von Beiträgen für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen zur Unterstützung der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung Südtirols, in Durchführung des Artikels 1 des Landesgesetzes vom 17. Januar 2011, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 3 werden die Beiträge unter Beachtung der von der Europäischen Kommission genehmigten und im Amtsblatt der Europäischen Union C 332 vom 15. November 2013 kundgemachten „Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke“ (2013/C 332/01) gewährt.

3. Ferner werden die Beiträge unter Anwendung der nachfolgend angeführten Bestimmungen der Europäischen Union, des Staates und des Landes gewährt:

a) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in der Folge AGVO genannt; insbesondere ist Artikel 54 der AGVO einschlägig,

b) die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der AGVO,

c) gesetzesvertretendes Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welches Bestimmungen über die Harmonisierung der Buchhaltungssysteme und der Bilanzgliederungen der Regionen, örtlicher Körperschaften und ihrer Einrichtungen vorsieht,

d) Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 31. Mai 2017, Nr. 115, „Verordnung zur Regelung der Funktionsweise des Nationalen Registers für staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 52 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 234, in geltender Fassung“.

e) Landesgesetz vom 29. Januar 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“, in geltender Fassung,

f) Beschluss der Landesregierung Nr. 1179 vom 30. Dezember 2019 „Übertragung von Tätigkeiten im Bereich der "Filmförderung" gemäß Absatz 1/bis des Landesgesetzes Nr. 1 vom 17. Jänner 2011 an die Hilfskörperschaft IDM Südtirol-Alto Adige“.

4. Nicht förderfähig sind:

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition laut Artikel 2 Ziffer 18 der AGVO.

5. Fernsehsender und Video-on-Demand-Plattformen sind ebenfalls nicht zur Förderung zugelassen.

Artikel 2
Ziele der Förderung

1. Ziele der Film- und Fernsehförderung sind:

a) die quantitative und qualitative Stärkung und Weiterentwicklung der Film- und Kreativwirtschaft in Südtirol,

b) die Leistung eines Beitrags zur kulturellen Vielfalt und zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa,

c) die Entwicklung und Sicherung des kulturellen Erbes und des Medienstandorts Südtirol in Italien und in Europa und damit die weitere Integration der durch starke kulturelle Besonderheiten geprägten Region,

d) die Erhöhung und Weiterentwicklung der Qualität, Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit von Film- und Fernsehproduktionen sowie deren Verbreitung,

e) die nachhaltige Entwicklung der kulturellen Vielfalt mit Schwerpunkt Film- und Fernsehproduktion in Südtirol, auch im Hinblick auf Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung,

f) die Stärkung des Profils von Südtirol als Drehort für Film- und Fernsehproduktionen und die Förderung des entsprechenden heimischen Sektors.

Artikel 3
Arten der Förderung

1. Die Förderung ist vorgesehen für:

a) Produktion laut 3. Abschnitt,

b) Projektentwicklung und Produktionsvorbereitung laut 4. Abschnitt.

Artikel 4
Auswahlkriterien

1. Gefördert werden können programmfüllende Kinofilme, Fernsehfilme, Serien und Mehrteiler, die den Zielen der Förderung laut Artikel 2 entsprechen und eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) sich im Rahmen der Projektherstellung positiv auf die Kulturwirtschaft und das Ausbildungsangebot Südtirols auswirken,

b) zur Stärkung des Kultur- und Medienstandorts Südtirol und/oder zur Sichtbarkeit der „Destination Südtirol“ beitragen,

c) für eine branchentypische überregionale und/oder internationale Auswertung (Medien und Festivals) geeignet sind,

d) einen Beitrag zur europäischen Filmkultur leisten; Maßstäbe für die künstlerische und kulturelle Qualität der audiovisuellen Werke sind unter anderem die inhaltliche, historische, zeitgeschichtliche, schöpferische, soziale oder gesellschaftliche Relevanz des Stoffes, die erzählerische und sprachliche Ausgestaltung des Drehbuchs oder Treatments und der Dialoge, die zu erwartende gestalterische und visuelle Umsetzung der Werke sowie die Kompetenz der beteiligten Filmkünstler/Filmkünstlerinnen, insbesondere in den Bereichen Regie, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenenbild und Musik,

e) die Chancengleichheit in der Filmbranche anstreben und sich somit um ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern unter den beteiligten Filmschaffenden, insbesondere in leitenden Positionen in den Bereichen Produktion, Drehbuch, Regie, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenenbild und Musik, bemühen,

f) sich zum Erfüllen der Parameter „Green Shooting“ laut Anhang A verpflichten, sofern der Produzent/die Produzentin im Förderantrag erklärt, das Zertifikat „Green Shooting“ erhalten zu wollen.

2. ABSCHNITT
Antragsverfahren und allgemeine Förderbedingungen

Artikel 5
Förderungsantrag

1. Anträge können laufend beim Land oder bei der von ihm dazu beauftragten Hilfskörperschaft eingereicht werden.

2. Der Förderantrag ist über das Online-Portal des Landes oder der Hilfskörperschaft zu stellen. Die Anträge sind vollständig einzureichen. Unvollständige Anträge werden archiviert, sofern der Antragsteller/die Antragstellerin sie trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt.

3. Der Antrag muss vor dem ersten Drehtag eingehen. Der Beginn eines Projekts vor Gewährung des Beitrags erfolgt auf eigenes Risiko des Antragsstellers/der Antragstellerin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht bei Antragstellung nicht.

4. Mindestens 10 Werktage vor Ablauf der Einreichfrist muss ein Beratungsgespräch mit einem Förderreferenten/einer Förderreferentin erfolgen.

5. Das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft setzt jährlich im Voraus höchstens drei Termine fest, nach welchen die bis dahin eingelangten Anträge behandelt werden. Diese Termine werden auf der jeweiligen Website veröffentlicht.

Artikel 6
Beitragsgewährung und Fachgremium

1. Über die Gewährung der Beiträge der Film- und TV-Förderung entscheidet der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin oder der Direktor/die Direktorin der beauftragten Hilfskörperschaft unter Berücksichtigung der Empfehlung eines ausgewählten – auch von Fall zu Fall wechselnden – Fachgremiums. Die Anträge werden vom Land oder der beauftragten Hilfskörperschaft bearbeitet und für die Fachprüfung vorbereitet. Das Fachgremium überprüft und begutachtet den kulturellen, inhaltlichen und wirtschaftlichen Wert der eingereichten Projekte unter Berücksichtigung der Ziele der Förderung und der Auswahlkriterien laut den Artikeln 2 und 4.

2. Die Mitglieder des Fachgremiums werden vom Land oder von der beauftragten Hilfskörperschaft auf Vorschlag der Bereichsleitung der Südtiroler Filmförderung ernannt.

3. Das Fachgremium besteht aus sechs bis maximal vierzehn unabhängigen Branchenfachleuten und setzt sich nach Möglichkeit gleichermaßen aus Frauen und Männern sowie aus mindestens einer Person in Vertretung des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft zusammen. Die Branchenfachleute verfügen über mehrjährige Berufserfahrung im Filmbereich, vertreten möglichst alle für die Beurteilung von Filmprojekten relevanten Bereiche (Drehbuch/Treatment, Produktion, Verwertung) und Kernmärkte des Filmfonds. Die Fachleute verfügen über gute Kenntnisse der englischen Sprache. In jedem Fall müssen im Gremium die deutsche und die italienische Kulturabteilung des Landes, die Südtiroler Ausbildungsinstitutionen im Bereich Film sowie Südtiroler filmkulturelle Initiativen vertreten sein.

4. Die Mitglieder des Fachgremiums dürfen an keiner Fördersitzung teilnehmen, in welcher Anträge für Filmprojekte zur Behandlung kommen, die sie selbst vorgelegt haben oder an denen sie direkt oder indirekt beteiligt sind oder waren.

5. Zur Bewertung der eingereichten Anträge gibt, nach Möglichkeit, jedes Mitglied des Fachgremiums über das Online-Portal des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft seine auch nur in Stichworten formulierte Vorbewertung ab. Die Vorbewertungen der Fachleute werden in einer darauffolgenden Fördersitzung den anderen Fachleuten bekanntgegeben und dienen als Diskussionsgrundlage für die Anträge. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Fachgremiumsmitglieder notwendig. Mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder wird eine endgültige Empfehlung formuliert. Die Fachleute, die sich der Stimme enthalten, wegen Befangenheit den Sitzungsraum verlassen oder wegen Unvereinbarkeit nicht an der Sitzung teilnehmen, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

6. Dem Fachgremium des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft werden ausschließlich Anträge vorgelegt, welche die Fördervoraussetzungen erfüllen.

7. Die Beiträge werden mit Verfügung des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin oder des Direktors/der Direktorin der beauftragten Hilfskörperschaft gewährt. Das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft ist für die Auszahlung laut Artikel 8, die Kontrolle der Ausgaben und die Einhaltung des Territorialeffekts laut Artikel 18 zuständig.

8. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder der Direktor/die Direktorin der beauftragten Hilfskörperschaft teilt den Antragstellenden die Entscheidung über den Antrag mit.

Artikel 7
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Ausgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Artikel 8
Ausgabendokumentation und Auszahlung

1. Die Auszahlung der gewährten Beiträge erfolgt in Raten gemäß der vom/von der Begünstigten unterzeichneten einseitigen Verpflichtungserklärung, für deren Erstellung eine auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin durchzuführende wirtschaftlich-rechtliche Projektprüfung seitens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers/einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin erforderlich ist. Die Kosten der Wirtschaftsprüfung können in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.

2. Allgemeine Voraussetzungen für die Auszahlung der Raten sind, dass

a) die für die Durchführung des Projekts notwendigen Rechte (insbesondere die Verfilmungsrechte) vom/von der Begünstigten erworben wurden,

b) die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und keine Überfinanzierung vorliegt,

c) alle Bedingungen, die in der einseitigen Verpflichtungserklärung genannt werden, erfüllt sind.

3. Die Schlussrate wird ausbezahlt, sobald die Prüfung der Gesamtfinanzierung, der Gesamtherstellungskosten, der Verwendung des Förderbeitrags sowie der in Südtirol bestrittenen Kosten ohne Beanstandungen erfolgt ist. Die Ausgabenbelege werden durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben ersetzt. Zusätzlich werden mindestens 60 Prozent der in Südtirol bestrittenen Ausgaben durch Stichprobenkontrollen geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer/eine unabhängige Wirtschaftsprüferin, der/die vom Land oder von der beauftragten Hilfskörperschaft namhaft gemacht wird und der/die sich an die Vorgaben dieser Anwendungsrichtlinien und die Regelungen der einseitigen Verpflichtungserklärung halten muss.

4. Einzelheiten über die Auszahlungsmodalitäten und Unterlagen für die einzelnen Förderarten sind im Anhang B geregelt.

5. Die Realisierung der Film- und Fernsehprojekte erstreckt sich in der Regel über mehrere Jahre. Der/Die Begünstigte muss deshalb einen zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe h) und Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e) einreichen. Die Raten müssen laut zeitlichem Ablaufplan abgerufen werden. Der/Die Begünstigte muss die damit verbundenen Ausgaben spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Jahres abrechnen. Ist diese Frist abgelaufen und hat der/die Begünstigte aus eigenem Verschulden die Rate nicht abgerufen und die Abrechnung nicht vorgelegt, widerruft der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin oder der Direktor/die Direktorin der beauftragten Hilfskörperschaft den Beitrag. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann der/die Begünstigte vor Ablauf der oben genannten Frist eine Verschiebung des Abrufs der Rate beantragen. Läuft auch diese Frist erfolglos ab, ist der Beitrag automatisch widerrufen.

Artikel 9
Art der Förderung

1. Die Förderung erfolgt in Form von Verlustbeiträgen. Sie setzt einen Finanzierungsbedarf mindestens in der Höhe der beantragten Fördersumme voraus.

Artikel 10
Kumulierung von Förderungen

1. Beiträge der Südtiroler Film- und TV-Förderung können mit Fördermitteln anderer Fördereinrichtungen kumuliert werden.

2. Die gesamte Beihilfeintensität darf 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht überschreiten.

3. Bei grenzübergreifenden Produktionen, die von mehr als einem EU-Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen.

4. Von diesen Grenzen ausgenommen sind gemäß Kinomitteilung der Europäischen Kommission „schwierige audiovisuelle Werke“, wie Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren/Regisseurinnen, Dokumentarfilme, Werke mit geringen Produktionskosten oder sonstige kommerziell schwierige Werke sowie Koproduktionen, an denen unter anderem Länder der Liste des Entwicklungshilfeausschusses der OECD beteiligt sind. Filme, deren einzige ursprüngliche Fassung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurden, können in diesem Zusammenhang ebenfalls als schwierige audiovisuelle Werke betrachtet werden.

5. Im Falle einer Überschreitung der maximalen Beihilfeintensität erfolgt eine nachträgliche Reduzierung des bewilligten Förderbeitrags seitens des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft entsprechend der prozentualen Überschreitung.

Artikel 11
Förderhinweis

1. Im Vor- oder Abspann der geförderten programmfüllenden Kinofilme, Fernsehfilme, Serien und Mehrteiler muss in angemessener und branchenüblicher Form auf die Beteiligung des Landes und der beauftragten Hilfskörperschaft hingewiesen werden. Hierfür muss das Logo der Dachmarke Südtirol, das offizielle Landeswappen und/oder das Logo der beauftragten Hilfskörperschaft angeführt werden.

2. Ebenso ist immer dann, wenn Finanzierungspartner des geförderten Projekts in entsprechenden Publikationen, PR-Materialien und sonstigen Verlautbarungen genannt werden, auf die Beteiligung des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft hinzuweisen.

3. Die Premiere von Projekten, bei denen der Förderanteil der Film- und TV-Förderung des Landes Südtirol der höchste aller Fördereinrichtungen ist, muss in Südtirol stattfinden. Aufführungen bei Festivals sind davon ausdrücklich ausgenommen.

3. ABSCHNITT
Produktionsförderung

Artikel 12
Förderfähige Projekte

1. Für die Produktion von programmfüllenden Kinofilmen, Fernsehfilmen, Serien und Mehrteilern können Beiträge gewährt werden. Antragsberechtigt sind Film- und Fernsehproduktionsunternehmen unabhängig vom Staat, in dem sich der Hauptsitz bzw. eine Niederlassung des antragstellenden Unternehmens befindet. Die Film- und Fernsehproduktionsunternehmen müssen wirtschaftlich über ausreichende Ressourcen verfügen und eine qualitativ hochwertige Produktion gewährleisten.

2. Gefördert werden ausschließlich Dokumentarfilme mit einer Mindestlänge von 30 Minuten, Fernsehfilme und -serien mit einer Mindestlänge von 45 Minuten sowie programmfüllende Kinofilme. Als programmfüllend gilt eine Vorführdauer von mindestens 80 Minuten, bei Dokumentar-, Kinder- oder Jugendfilmen von mindestens 60 Minuten. Gefördert werden können zudem Kurzfilme und Kurzform-Serien mit einer Gesamtlänge bis zu 52 Minuten.

3. Wenn es sich um Projekte von strategischer Bedeutung für die Entwicklung des Filmstandorts Südtirol handelt, kann von den Regelungen zu den Mindestlängen abgewichen werden.

4. Nicht förderfähig sind Werbefilme, Musikvideos, Magazinsendungen, Sportsendungen, Fernsehshows sowie Reality-TV und Docutainment-Formate.

6. Für Film- und Fernsehprojekte, die als Abschlussprojekte im Rahmen von Ausbildungslehrgängen an Südtiroler Ausbildungsinstitutionen entstehen, sind die entsprechenden Ausbildungsinstitutionen antragsberechtigt.

7. Innerhalb der in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Grenzen können Fernsehfilme und Projekte für Video-on-Demand-Plattformen dann gefördert werden, wenn die Kosten und die Qualität der Produktion überdurchschnittlich hoch sind oder ein wichtiger kultureller Bezug zu Südtirol gegeben oder das Projekt von besonderem Interesse für die Entwicklung des Filmstandorts Südtirol ist. Die vertragliche Rechteaufteilung zwischen dem Produzenten/der Produzentin und dem Auswerter/der Auswerterin hat ihren Beteiligungen am Projekt entsprechend ausgewogen zu erfolgen. Die Förderung durch Mittel der Südtiroler Film- und TV-Förderung gilt dabei als Leistung des Produzenten/der Produzentin. Vom Sender oder der Plattform vollfinanzierte Auftragsproduktionen können in der Regel nicht gefördert werden. Die Höhe der Förderung durch das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft darf 30 Prozent der Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen. Ein erheblicher Teil der Herstellungskosten soll durch den Sender oder die Video-on-Demand-Plattform getragen werden und erhebliche Rechte nach einer vereinbarten Anzahl von Ausstrahlungen beim Produzenten/bei der Produzentin verbleiben.

Artikel 13
Beitragshöhe

1. Die Höhe des Beitrags durch die Film- und TV-Förderung ist an die Verausgabung eines Teils der Herstellungskosten des Projekts in Südtirol gebunden, im Sinne von Artikel 18 betreffend den Territorialeffekt. Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Förderobergrenzen ist die Film- und TV-Förderung auf 1.500.000,00 Euro pro Projekt begrenzt.

Artikel 14
Unterlagen

1. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) eine dem Projekt angemessene Beschreibung (maximal 2-seitige Synopsis im DIN A4-Format) in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

b) Drehbuch in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

c) Besetzungs- und Stabliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- und Geschäftssitzes,

d) Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel,

e) rechtsgültiger Verleihvertrag für Kinofilme bzw. ein entsprechender Vertrag mit einem Sender für Fernsehfilme oder einer Video-on-Demand-Plattform für dafür bestimmte audiovisuelle Werke, jeweils sofern vorhanden,

f) branchenübliche und detaillierte Kalkulation samt Belegen für die größten in der Kalkulation angeführten Positionen,

g) verbindlicher vollständiger Finanzierungsplan, in welchem nach Möglichkeit die Finanzierungsbausteine belegt sind sowie ein Finanzierungsfehlbetrag nachgewiesen ist (was voraussetzt, dass im Finanzierungsplan eine entsprechende Differenz für die Förderstelle besteht),

h) Drehplan in aktueller Fassung,

i) Herstellungsplan in aktueller Fassung,

j) detailliertes Auswertungskonzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung.

2. In der Kalkulation laut Absatz 1 Buchstabe f) sind ausschließlich projektbezogene Kosten anzuführen. Bei der Kalkulation der Herstellungskosten findet die Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung. Es ist grundsätzlich netto zu kalkulieren.

3. Gemessen an den Netto-Fertigungskosten können bei TV-Produktionen bis zu 6 Prozent Handlungskosten (maximal 500.000,00 Euro) und 7,5 Prozent Producer’s Fee kalkuliert werden. Bei Kinoprojekten können bis zu 7,5 Prozent Handlungskosten, eine Producer’s Fee von ebenfalls maximal 7,5 Prozent sowie eine Überschreitungsreserve von bis zu 5 Prozent der Nettofertigungskosten für unvorhergesehene Kosten kalkuliert werden.

4. Vorkosten werden maximal in Höhe von 2,5 Prozent der Herstellungskosten anerkannt. Bei Filmen, bei denen aus nachvollziehbaren Gründen eine kostenintensive Entwicklung notwendig ist, können die Kosten auf schriftlich begründeten Antrag im Ausmaß von maximal 10 Prozent anerkannt werden.

5. Personalkosten sind branchenüblich zu kalkulieren und müssen den arbeitsrechtlichen und tariflichen Bestimmungen sowie den Mindestlöhnen entsprechen.

6. In der Kalkulation der Herstellungskosten werden projektbezogene Eigenleistungen (Herstellungsleitung, Regie, Schauspiel, Kamera, Buchhaltung) des Antragstellers/der Antragstellerin sowie der in das Projekt eingebundenen Koproduzenten anerkannt. Werden diese Eigenleistungen durch den Inhaber, einen Geschäftsführer oder Gesellschafter des Produktionsunternehmens erbracht, müssen diese Leistungen 25 Prozent unter dem marktüblichen Preis veranschlagt werden. Die Summe aus den Eigenleistungen und der Producer’s Fee darf 20 Prozent des Gesamtbudgets nicht überschreiten. Sachleistungen können als Eigenleistungen anerkannt werden, wenn ihre Kosten mindestens 25 Prozent unter dem Marktpreis liegen. Eigenleistungen können nur im Ausmaß der in der Kalkulation veranschlagten Höhe abgerechnet werden.

7. Es ist aufgeschlüsselt darzulegen, welcher Anteil der Herstellungskosten in Südtirol ausgegeben wird. In der Kalkulation sind außerdem detailliert die Territorialeffekte auszuweisen, die bei anderen Fördereinrichtungen gemäß deren Richtlinien zu erbringen sind.

8. Eigenleistungen und Leistungen Dritter können als Kosten auch dann anerkannt werden, wenn die Betroffenen erklärt haben, auf die Vergütung ihrer Leistung vorläufig zu verzichten (Rückstellung) oder diese gratis zur erbringen (Beistellung), um dadurch die Realisierung des Film- und Fernsehprojekts zu unterstützen. Rückstellungen und Beistellungen sind im Finanzierungsplan auszuweisen und mit einer unterschriebenen Einverständniserklärung der rückstellenden oder beistellenden Partei zu belegen. Rückgestellte und beigestellte Eigenleistungen und Leistungen Dritter können nur in der Höhe, die im Kostenvoranschlag angegeben ist, abgerechnet werden.

9. Dem Antrag sind, sofern vorhanden, auch die Verträge oder Absichtserklärungen über die Verwertung des Film- oder Fernsehprojektes beizulegen, wobei ersichtlich sein muss, welche Verwertungsrechte dem Produzenten/der Produzentin verbleiben.

Artikel 15
Verpflichtungen und Bedingungen

1. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt gemäß Anlage B teilweise als Anzahlung und setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Die Kosten sind branchenüblich zu kalkulieren.

2. Bei Nichtverschulden des Produzenten/der Produzentin kann auf schriftlich begründeten Antrag auch vor vertraglichem Nachweis jedes einzelnen Finanzierungsbausteines ein Teil der Fördermittel ausgezahlt werden.

3. Der/Die Begünstigte muss dem Land oder der beauftragten Hilfskörperschaft nach Abschluss des Projekts, spätestens jedoch zeitgleich mit der Übermittlung der Ausgabendokumentation, unentgeltlich eine technisch einwandfreie archivfähige digitale Kopie der geförderten Produktion im Original-Vorführungsformat sowie einen USB-Stick und einen Download-Link zur Archivierung und zur ausschnittweisen Nutzung für die Öffentlichkeitsarbeit des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft übereignen.

4. Darüber hinaus muss der/die Begünstigte dem Land oder der beauftragten Hilfskörperschaft veröffentlichungsfähiges PR-Material (inkl. Backstage-Material, mindestens zehn verschiedene digitale Bilddateien in Form von Set-Fotos und Filmstills, eines Filmplakats sowie eines Filmtrailers) für die Öffentlichkeitsarbeit des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Kosten für die Herstellung dieses Materials können in die förderfähigen Kosten einbezogen werden.

5. Wenn die vollständige Finanzierung des geförderten Projekts nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der auf dem Entscheid des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin oder des Direktors/der Direktorin der beauftragten Hilfskörperschaft basierenden grundsätzlichen Förderzusage nachgewiesen wird oder der erste Drehtag nicht bis spätestens 18 Monate nach der grundsätzlichen Förderzusage stattgefunden hat, wird die grundsätzliche Förderzusage schriftlich widerrufen. In Ausnahmefällen kann auf schriftlich begründeten Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 eine Fristverlängerung gewährt werden.

Artikel 16
Eigenanteil des Produzenten/der Produzentin

1. Der antragsstellende Produzent/Die antragstellende Produzentin hat für die Finanzierung seines/ihres Vorhabens in angemessenem Umfang einen Eigenanteil zu erbringen. Die Eigenmittel müssen mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten betragen und als Barmittel (Bankguthaben, nachzuweisen durch Bankbestätigung oder Bankdarlehen) eingebracht werden. Übersteigen die Finanzierungsbausteine den Finanzierungsbedarf, kann auf schriftlich begründeten Antrag eine Herabsetzung bis zu 0 Prozent der Eigenmittel oder die Kalkulation von Rückstellungen, welche die Eigenmittel ganz oder teilweise ersetzen, durch das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft gewährt werden, sofern die Finanzierung die Herstellungskosten dann nicht übersteigt. Bei Koproduktionen werden die Eigenmittel (5 Prozent Barmittel) auf den von der jeweiligen Seite zu finanzierenden Koproduktionsanteil berechnet. Bei TV-Koproduktionen bilden die Gesamtherstellungskosten abzüglich des Koproduktionsanteils (nicht des Lizenzanteils) des TV-Senders die Grundlage für die Errechnung der Eigenmittel. Wenn aus dem Koproduktionsvertrag zwischen Sender und Produzenten/Produzentin nicht eindeutig ein Lizenzanteil hervorgeht, so wird angenommen, dass sich der Lizenzanteil auf 50 Prozent des Anteils des TV-Senders beläuft.

Artikel 17
Sperrfristen/Kinostart

1. Ein geförderter italienischer Kinofilm muss die Sperrfristen beachten, die in Italien für die entsprechenden Auswertungsformen gelten; dies sind derzeit die Auswertung durch Bild- und Tonträger sowie die verschlüsselte und unverschlüsselte Fernsehausstrahlung zum Empfang im Inland.

2. Der Kinostart sämtlicher durch die Film- und TV-Förderung geförderten Kinofilme muss in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums bis spätestens 30 Monate nach Ausstellung der grundsätzlichen Förderzusage erfolgen.

Artikel 18
Territorialeffekt Südtirol

1. Im Rahmen der Produktionsförderung ist nachzuweisen, dass im Zuge der Projektherstellung anerkannte Herstellungskosten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Fördersumme in Südtirol verausgabt werden. Als in Südtirol getätigte Ausgaben gelten projektbezogene Ausgaben zugunsten von Rechtsträgern,

a) die in Südtirol geboren sind, oder

b) an der Dokumentarfilmschule „ZeLIG“ (ab dem Ausbildungszyklus 2007-2010) ausgebildet worden sind, oder

c) ihren Wohn- oder Rechtssitz in Südtirol haben, oder

d) eine ins Südtiroler Handelsregister eingetragene Niederlassung ihres Unternehmens betreiben und ins Online-Branchenverzeichnis des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft eingetragen sind. Für den Eintrag ins Online-Branchenverzeichnis ist eine Anerkennung als Territorialeffekt notwendig. Dafür sind die Voraussetzungen laut Anhang C zu erfüllen.

2. Ausnahmen können gewährt werden, wenn:

a) es sich um ein Projekt handelt, das von besonderer strategischer Bedeutung für die Entwicklung des Filmstandorts Südtirol ist,

b) diese für das Projekt stofflich und technisch unabdingbar oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwands erforderlich sind,

c) es sich um ein schwieriges audiovisuelles Werk gemäß Artikel 10 Absatz 4 handelt,

d) das Projekt einen besonderen kulturellen Bezug zu Südtirol hat und/oder vorwiegend an erkennbaren Südtiroler Locations gedreht wird.

3. Wird in der finalen Kalkulation des geförderten Projekts, die dem Antrag oder der einseitigen Verpflichtungserklärung zugrunde liegt, ein höherer Territorialeffekt angegeben, muss dieser auch tatsächlich erbracht werden. Ausnahmen können gemäß Absatz 2 auf schriftlich begründeten Antrag gewährt werden.

4. Unbeschadet der Regelung zum Territorialeffekt Südtirol muss gewährleistet sein, dass mindestens 20 Prozent der Herstellungskosten in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums bestritten werden können, ohne dass die gewährte Beihilfe gekürzt wird.

Artikel 19
Förderung von Kurzfilmen und Kurzform-Serien

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 4, 10 und 18, können im Rahmen der Produktionsförderung auch Kurzfilme und Kurzform-Serien mit einem Gesamtbetrag von bis zu 200.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Zugelassen sind Projekte mit einer Gesamtlänge bis zu 52 Minuten, die unter dem Aspekt der Produktion und der Kreativität qualitativ hochwertig sowie im Hinblick auf die Förderung Südtiroler Talente und die Entwicklung des Filmstandorts Südtirol von herausragender Bedeutung sind.

2. Die Förderung erfolgt in Form eines Verlustbeitrags und darf 30.000 Euro pro Kurzfilm oder Kurzform-Serie nicht überschreiten. Die Förderung des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft kann jedoch nur bis zu 70 Prozent der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen.

3. Der vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu erbringende Eigenanteil richtet sich nach Artikel 16 und nach der Kinomitteilung der Europäischen Kommission. Es muss ein Territorialeffekt von mindestens 60 Prozent der beantragten Fördersumme erbracht werden. Dies soll insbesondere durch die Einbindung von Südtiroler Filmschaffenden in das Kernkreativteam (Bereiche Produktion, Drehbuch, Regie, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenenbild und Musik) erfolgen.

4. Die Förderungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12.

5. Abweichend von Artikel 14, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:

a) eine dem Projekt angemessene Beschreibung (maximal 2-seitige Synopsis im DIN A4-Format) in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

b) ein regiefertiges Drehbuch oder ein Treatment oder ein gleichwertiges Konzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

c) Besetzungs- und Stabliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- und Geschäftssitzes,

d) Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel,

e) branchenübliche und detaillierte Kalkulation samt Belegen für die größten in der Kalkulation angeführten Positionen,

f) verbindlich vollständiger Finanzierungsplan, in welchem nach Möglichkeit alle Finanzierungsbausteine belegt sind sowie ein Finanzierungsfehlbetrag nachgewiesen ist (was voraussetzt, dass im Finanzierungsplan eine entsprechende Differenz für die Förderstelle besteht),

g) Drehplan in aktueller Fassung,

h) Herstellungsplan in aktueller Fassung,

i) detailliertes Auswertungskonzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung.

6. Im Rahmen der Förderung von Kurzfilmen und Kurzform-Serien werden Producer’s Fee und Überschreitungsreserve nicht anerkannt. Weitere Einzelheiten zum Förderantrag sind in Artikel 5 geregelt.

7. Die Bewertung über die Beitragsgewährung nimmt das Fachgremium laut Artikel 6 vor.

4. ABSCHNITT
Projektentwicklung und Produktionsvorbereitung

Artikel 20
Förderung der Projektentwicklung und der Produktionsvorbereitung

1. Für die Projektentwicklung und/oder Produktionsvorbereitung von programmfüllenden Kinofilmen, Fernsehfilmen, Serien und Mehrteilern kann eine Förderung gewährt werden (in der Folge „Entwicklungsförderung“). Die Förderungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12.

2. Die Entwicklungsförderung kann für Projekte beantragt werden, die einen kulturellen und/oder im Zuge der Filmherstellung relevanten Bezug zu Südtirol haben bzw. einen Film erwarten lassen, der schwerpunktmäßig in Südtirol realisiert werden kann. Der Bezug zu Südtirol kann sich über den Stoff selbst, aber auch über beteiligte Filmschaffende, insbesondere den Produzenten/die Produzentin, den Autor/die Autorin oder den Regisseur/die Regisseurin definieren.

3. Im Hinblick auf die Entwicklungsförderung besteht grundsätzlich keine Beihilfehöchstgrenze. Wird das Drehbuch oder Filmvorhaben jedoch verfilmt bzw. realisiert, so werden die Kosten der Drehbuchgestaltung und Entwicklung nachträglich in das Produktionsbudget aufgenommen und die Festsetzung der Beihilfehöchstintensität für das betreffende audiovisuelle Werk in Einklang mit Artikel 10 gebracht. Die Förderung des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft kann jedoch nur bis zu 70 Prozent der kalkulierten Entwicklungskosten betragen. Die Förderobergrenze liegt bei 100.000 Euro. Der vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu erbringende Eigenanteil richtet sich nach Artikel 16.

4. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

a) eine dem Projekt angemessene Beschreibung (maximal 2-seitige Synopsis im DIN A4-Format) in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

b) Drehbuch und/oder Treatment in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,

c) Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel,

d) branchenübliche und detaillierte Kalkulation der Entwicklungskosten samt Belegen für die größten in der Kalkulation angeführten Positionen,

e) ausführlicher zeitlicher Ablaufplan,

f) verbindlich vollständiger Finanzierungsplan, in welchem nach Möglichkeit alle Finanzierungsbausteine belegt sind sowie ein Finanzierungsfehlbetrag nachgewiesen ist (was voraussetzt, dass im Finanzierungsplan eine entsprechende Differenz für die Förderstelle besteht), sowie

g) fundiertes Auswertungskonzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung.

5. In der in Absatz 4 Buchstabe d) angeführten Kalkulation sind ausschließlich projektbezogene Kosten für die Projektentwicklung anzuführen. Bei der Kalkulation der Projektentwicklungskosten findet die Mehrwertsteuer keine Berücksichtigung. Es ist grundsätzlich netto zu kalkulieren.

6. Innerhalb der Entwicklungsförderung werden nur projektbezogene Kosten anerkannt, bei denen sowohl der Zeitpunkt der Leistungserbringung als auch das Rechnungsdatum maximal sechs Monate vor Ende der jeweiligen Einreichfrist liegen.

7. Gemessen an den Netto-Entwicklungskosten können innerhalb der Entwicklungsförderung bis zu 7,5 Prozent Handlungskosten kalkuliert werden. Sollte nach einer Entwicklungsförderung durch das Land oder seine Hilfskörperschaft auch eine Förderung der Produktion selbst erfolgen, werden die in der Kalkulation der Gesamtherstellungskosten vorgesehenen Handlungskosten um den bereits innerhalb der Entwicklungsförderung geflossenen Anteil reduziert. Im Rahmen der Entwicklungsförderung werden Producer’s Fee und Überschreitungsreserve nicht anerkannt.

8. Personalkosten sind branchengerecht zu kalkulieren und müssen den arbeitsrechtlichen und tariflichen Bestimmungen sowie den Mindestlöhnen entsprechen.

9. In der Kalkulation der Entwicklungskosten werden projektbezogene Eigenleistungen (Projektleitung, dramaturgische Mitarbeit am Drehbuch, Regie, Kamera, Buchhaltung) des Antragstellers/der Antragstellerin sowie der in das Projekt eingebundenen Koproduzenten anerkannt. Werden diese Eigenleistungen durch den Inhaber, einen Geschäftsführer oder Gesellschafter des Produktionsunternehmens erbracht, müssen die Leistungen 25 Prozent unter dem marktüblichen Preis veranschlagt werden. Eigenleistungen können nur im Ausmaß der in der Kalkulation veranschlagten Höhe abgerechnet werden.

10. Eigenleistungen und Leistungen Dritter können als Kosten auch dann anerkannt werden, wenn die Betroffenen erklärt haben, auf die Vergütung ihrer Leistung vorläufig zu verzichten (Rückstellung) oder diese gratis zu erbringen (Beistellung), um dadurch die Realisierung des Film- und Fernsehprojekts zu unterstützen. Rückstellungen und Beistellungen förderfähiger Leistungen von Dritten (Autor/Autorin, Regie, DOP) werden bis zu einer Höhe von maximal 15 Prozent der gesamten Entwicklungskosten akzeptiert. Rückgestellte und beigestellte Eigenleistungen (Projektverwaltung, Buchhaltung, dramaturgische Mitarbeit am Drehbuch) können bis zu einer Höhe von maximal 15 Prozent der gesamten Entwicklungskosten anerkannt werden. Rückgestellte und beigestellte Eigenleistungen sowie rückgestellte und beigestellte Leistungen Dritter können in der Regel nur bis zu einer Gesamthöhe von maximal 20 Prozent der gesamten Entwicklungskosten kumuliert werden. Rückstellungen und Beistellungen sind im Finanzierungsplan auszuweisen und mit einer unterschriebenen Einverständniserklärung der rückstellenden oder beistellenden Partei zu belegen. Rückgestellte und beigestellte Eigenleistungen und Leistungen Dritter können nur in der Höhe, die in der Kalkulation angegebenen ist, abgerechnet werden.

11. Durch die Entwicklungsförderung entsteht kein Rechtsanspruch auf eine gleichzeitige Produktionsförderung im Sinne des 3. Abschnitts.

Artikel 21
Zwei-Stufen-Förderung

1. Sofern bei Antragstellung noch kein ausgearbeitetes Drehbuch vorgelegt werden kann, ist auch für die Verfassung des Drehbuchs eine Förderung vorgesehen. Dem Antrag ist ein Treatment mit mindestens einer ausgearbeiteten filmischen Dialogszene beizufügen, das einen qualitativ hochwertigen Film erwarten lässt. In diesen Fällen wird die Förderung in zwei Stufen gegliedert:

a) erste Stufe für die Erstellung einer ausgearbeiteten Drehbuchfassung,

b) zweite Stufe für die Projektentwicklung und Produktionsvorbereitung (sogenannte „Entwicklungsförderung“).

2. Die Gewährung der Förderung für die erste Stufe begründet keinen Anspruch auf die Bewilligung der Fördermittel für die zweite Stufe. Die zweite Stufe der Förderung inklusive der Bereitstellung der entsprechenden Fördermittel kann nur durch Abnahme des Drehbuchs durch das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft oder durch das Fachgremium, welches das Projekt bereits zum Antragszeitpunkt bewertet hat, erreicht werden. Werden vor der Abnahme des Drehbuchs Eigenmittel des Produzenten für Leistungen verwendet, die die zweite Stufe der Förderung betreffen, erfolgt dies auf eigenes Risiko des Antragsstellers/der Antragstellerin.

3. Die Auszahlung richtet sich nach Artikel 8.

4. Die Erstellung des Drehbuchs soll vorzugsweise unter Hinzuziehung einer dramaturgischen Beratung erfolgen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss diese Beratung in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Drehbuchautor/der Drehbuchautorin und in den Projektentwicklungskosten berücksichtigen.

5. Die Förderung beträgt für die erste Stufe in der Regel maximal 25.000 Euro und dient vorwiegend als Honorar für den Autor/die Autorin. In den folgenden Ausnahmefällen, die entsprechend zu begründen sind, kann die Förderung in dieser Stufe erhöht werden:

a) wenn ein besonders hoher Rechercheaufwand nachgewiesen werden kann,

b) wenn Kosten für eine intensive dramaturgische Beratung anfallen,

c) wenn es sich um eine umfangreiche Serie handelt oder das Drehbuch zusätzlich Grundlage für eine transmediale Storywelt sein soll.

5. ABSCHNITT
Weitere Bestimmungen

Artikel 22
Rechtmäßigkeit des Projekts

1. Das zu fördernde Projekt muss mit dem geltenden italienischen Recht und insbesondere den geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen übereinstimmen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der geltenden Mindestlöhne und sonstigen tarifrechtlichen Bestimmungen. Bei Rechtsverstößen kann die Auszahlung der Förderung verweigert oder widerrufen werden.

Artikel 23
Unterschreitung der kalkulierten Gesamtherstellungskosten, der kalkulierten Projektentwicklungskosten oder der Drehtage in Südtirol

1. Im Falle einer Unterschreitung der kalkulierten, der einseitigen Verpflichtungserklärung bzw. dem Antrag zugrundeliegenden Gesamtherstellungskosten bzw. Projektentwicklungskosten, wird der Förderbeitrag des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft der Unterschreitung entsprechend prozentual gekürzt.

2. Im Falle einer Unterschreitung des kalkulierten, der einseitigen Verpflichtungserklärung bzw. dem Antrag zugrundeliegenden Territorialeffekts oder der dort festgesetzten Drehtage in Südtirol, wird der Förderbeitrag des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft der Unterschreitung entsprechend prozentual gekürzt.

3. Im Falle von mehreren Unterschreitungen wird der Förderbeitrag entsprechend der prozentual höheren Unterschreitung gekürzt.

4. Von den Vorgaben kann aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlich-rechtlichen Projektüberprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 abgewichen werden.

Artikel 24
Kontrollen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Projekte zu prüfen, führt das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch.

2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beihilfen.

3. Zusätzlich werden alle Fälle kontrolliert, deren Überprüfung das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft für zweckmäßig erachtet.

4. Durch die 100prozentige Kontrolle der in Südtirol bestrittenen Ausgaben wird geprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Darüber hinaus wird überprüft, dass die geförderten Investitionen für die Zwecke dienen, für die die Beihilfe gewährt wurde.

5. Das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen beizubringen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

6. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen bewirkt die festgestellte Übertretung der Bestimmungen den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Beihilfe und die Pflicht zu deren Rückzahlung, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen.

Artikel 25
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für alle ab dem 1. Jänner 2021 vorgelegten und noch nicht genehmigten Anträge sowie für jene Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden.

Anhang A

„Green Shooting“ - Parameter: Erforderliche Voraussetzungen

KRITERIUM A: Grüne Kommunikation

A1 Erstellung Nachhaltigkeitsplan mit Fokus auf folgenden Themen:

- Mobilitäts- und Transportplan

- Energieplan

- CO2- Bilanz (Report inkl. CO2-Reduktion Report ohne CO2-Reduktion)

A2 Kommunikation und Integration Nachhaltigkeitsplan

- Sensibilisierung vom Team

- Planung der Maßnahmen mit allen Departments und Erstellung von Checklisten

- Ernennung „Green Consultant“

- Aussendung von Projektinformationen in digitaler Form

KRITERIUM B: ENERGIE

B1 Stromverbrauch

- Lokaler Stromanbieter

- Lokaler Ökostromanbieter

B2 Generatoren (wenn kein Festanschluss möglich ist)

- Bevorzugt folgende mobile Stromsysteme einsetzen: Gasgeneratoren, Solar-Systeme, Hybrid-Generatoren, Fahrbare Akkusysteme / Eco Powerbanks

- Wenn diese Systeme nicht verfügbar oder machbar sind: Dieselgenerator minimum STAGE 3A

B3 Licht

- Einsatz von mind. 80% energieeffizientem Lichtequipment (z.B. LED-Scheinwerfer, HMI-Scheinwerfer, Fluoreszierende Leuchtmittel, Reflektorsysteme)

KRITERIUM C: TRANSPORT & UNTERKUNFT

C1 Transport und Kraftstoffverbrauch

- Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

- Für PKW:

Einsatz von mind. 50% Hybrid-, Elektro-, CNG- oder LPG-Fahrzeuge.

Der Rest müssen Euro 6 Fahrzeuge sein.

- LKW und Transporter:

Hybrid, Elektro, CNG oder LPG.

Diesel oder Benzinfahrzeuge müssen Euro 6 haben.

C2 Unterkunft

- Mindestens 30% der Unterkünfte in klimafreundlichen Hotels oder Ferienwohnungen

KRITERIUM D: CATERING

D1 Lebensmittel und Getränke

- Mind. 50% der eingesetzten Lebensmittel müssen aus regionaler und/oder biologischer Produktion sein

- Angebot von vegetarischen Speisen

- Vermeidung von Red List Seafood

- Verwendung von Leitungswasser vor Ort

- Verzicht auf Plastikflaschen und Nutzung von mobilen Wasserspendern

- Vermeidung von Lebensmittelverschwendung

D2 Geschirr und Besteck

- Einsatz von wiederverwendbarem Geschirr und Besteck

D3 Verpackung

- Vermeidung von Einweg- und Plastikverpackungen

- Vermeidung von Kaffeekapseln aus Aluminium

KRITERIUM E: MATERIAL

E1 Materialauswahl

- Nur FSC zertifiziertes Holz

- Vermeidung von Ausdrucken;

Papier in sämtlichen Verbrauchsformen muss Recyclingpapier sein

- Die Giftstoffe Isocyanate und Toluol dürfen nicht verwendet werden

- Verwendung von nachhaltigem Material (z.B. Büromaterial)

KRITERIUM F: ABFALLWIRTSCHAFT

F1 Fachgerechte Trennung und Entsorgung von Abfall in den Kategorien Papier, Plastik, Metall, Glas, Biomüll

KRITERIUM G: GREEN INNOVATION

- Innovative Ideen zur Vermeidung von Umweltbelastung

Die Einhaltung der Kriterien A, B, C, D, E, F und G wird von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz überprüft. Diese kann die Überprüfung an ein von der Landesverwaltung unabhängiges Institut delegieren oder dieses damit beauftragen. Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz stellt das Zertifikat „Green Shooting“ erst nach abgeschlossener Prüfung der Einhaltung der obengenannten Kriterien aus, spätestens jedenfalls 30 Tage nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vonseiten der Antragstellenden.

Anhang B

Ausgabendokumentation und Auszahlung in den einzelnen Förderarten

Es wird festgehalten, dass das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft (in der Folge Förderstelle) unter Berücksichtigung des Projektfortschrittes und des Finanzierungsbedarfs kürzere Fristen oder eine andere Aufteilung der Ratenzahlungen festlegen kann. Außerdem kann die Förderstelle aus gerechtfertigten Gründen die Auszahlung einzelner Raten auf die Schlusskostenprüfung aufschieben oder den gesamten Beitrag erst nach erfolgter Schlusskostenprüfung auszahlen.

1. Produktionsförderung

a. Erste Rate in Höhe von 25 Prozent

Der erste Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:

- in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung des geförderten Projekts gesichert ist;

- einen finalen Finanzierungsplan vorgelegt hat;

- eine finale Kalkulation vorgelegt hat;

- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;

- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;

- die definitiven Drehdaten für das Projekt in und außerhalb Südtirols mitgeteilt hat;

- nachgewiesen hat, dass die in der Besetzungs- und Stabliste laut Antrag genannten Haupt-Mitwirkenden im Rahmen der Produktion beschäftigt werden. Das gilt insbesondere für den Regisseur/die Regisseurin, die Hauptdarsteller/innen sowie den Kameramann/die Kamerafrau. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Förderstelle;

- nachgewiesen hat, dass er eine ausreichende und branchenübliche Material- und Ausfallversicherung für das Projekt abgeschlossen hat.

b. Zweite Rate in Höhe von 30 Prozent

Der zweite Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte Folgendes vorgelegt hat:

- das finale Drehbuch;

- eine endgültige und detaillierte Besetzungs- und Stabliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- bzw. Geschäftssitzes;

- einen endgültigen Drehplan;

- die Tagesdisposition und den Tagesbericht des ersten Drehtags;

- eine finale Liste der Drehorte.

c. Dritte Rate in Höhe von 25 Prozent

Der dritte Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:

- nach Drehende den Rohschnitt, welcher von dieser abgenommen und genehmigt wurde;

- aktuelle Informationen über die geplante Erstauswertung des Projekts (z.B. Kinostart im Heimatmarkt, Fernseherstaustrahlung, Festivalpremiere);

- einen Zwischenkostenstand des gesamten Projekts unter besonderer Ausweisung des bisher erzielten Südtiroleffekts, welcher von der Förderstelle bzw. einem von dieser beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurde. Sollte der mit einseitiger Verpflichtungserklärung festgelegte Südtiroleffekt noch nicht erreicht sein, so hat der/die Begünstigte gegenüber der Förderstelle schriftlich zu bestätigen, dass die Einhaltung des Südtiroleffekts gewährleistet ist.

d. Letzte Rate in Höhe von 20 Prozent

Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte innerhalb von 12 Monaten nach Projektabschluss (Erstverwertung):

- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung bei der Förderstelle eingereicht hat, welche von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;

- einen USB-Stick und einen Download-Link des geförderten Projekts bei der Förderstelle eingereicht hat;

- eine technisch einwandfreie archivfähige digitale Kopie der geförderten Produktion im Originalvorführformat bei der Förderstelle eingereicht hat;

- belegt hat, dass die Nullkopie bzw. ein anderes adäquates technisches Format in einem branchenanerkannten Labor bzw. in einem anerkannten Archiv eingelagert wurde;

- der Förderstelle ausreichendes Presse- und sonstiges Promotionsmaterial zukommen lassen hat.

2. Projektentwicklungs- und Produktionsvorbereitungsförderung sowie Zwei-Stufen-Förderung

a. Erste Rate in Höhe von 50 Prozent

Der erste Vorschuss (im Falle einer Zwei-Stufen-Förderung in der Regel maximal 25.000 Euro) wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:

- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;

- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;

- eine finale Kalkulation der Produktionsvorbereitungsmaßnahmen vorgelegt hat;

- einen finalen Finanzierungsplan für die Produktionsvorbereitungsmaßnahme vorgelegt und in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist;

- eine finale Detailbeschreibung der geplanten Produktionsvorbereitungsmaßnahme unter Berücksichtigung eines Zeitplanes sowie unter genauer Beschreibung der Maßnahmenziele übermittelt hat.

b. Zweite Rate in Höhe von 25 Prozent

Der zweite Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:

- einen detaillierten Bericht über die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Maßnahmen, welcher von dieser abgenommen wurde;

- einen Zwischenkostenstand über die Ausgaben der ersten Anzahlung, welcher von der Förderstelle bzw. einem von dieser beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurde;

- im Falle einer Zwei-Stufen-Förderung ein Drehbuch und dieses gemäß Artikel 21 Absatz 2 abgenommen wurde.

c. Letzte Rate in Höhe von 25 Prozent

Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:

- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung und diese von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;

- einen finalen Detailbericht über die erfolgten Maßnahmen sowie eine aktuelle Fassung des Drehbuchs, welche von dieser abgenommen wurden;

- einen Bericht über die Planung und den Status der angestrebten Projektfinanzierung.

3. Kurzfilmförderung und Kurzformserien

a. Erste Rate in Höhe von 70 Prozent

Der erste Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:

- in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung des geförderten Projekts gesichert ist;

- einen finalen Finanzierungsplan vorgelegt hat;

- eine finale Kalkulation vorgelegt hat;

- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;

- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;

- die definitiven Drehdaten für das Projekt in und außerhalb Südtirols mitgeteilt hat;

- nachgewiesen hat, dass die in der Stab- und Besetzungsliste laut Antrag genannten Haupt-Mitwirkenden im Rahmen der Produktion beschäftigt werden. Das gilt insbesondere für den Regisseur/die Regisseurin, die Hauptdarsteller/innen sowie den Kameramann/die Kamerafrau. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Förderstelle;

- das finale Drehbuch vorgelegt hat;

- eine finale Liste der Drehorte vorgelegt hat;

- nachgewiesen hat, dass er/sie eine ausreichende und branchenübliche Material- und Ausfallversicherung für das Projekt abgeschlossen hat.

b. Letzte Rate in Höhe von 30 Prozent

Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte innerhalb von 12 Monaten nach Projektabschluss (Erstverwertung):

- die Tagesdisposition und den Tagesbericht des ersten Drehtags bei der Förderstelle eingereicht hat;

- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung bei der Förderstelle eingereicht hat, welche von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;

- einen USB-Stick und einen Download-Link des geförderten Projekts bei der Förderstelle eingereicht hat;

- belegt hat, dass die Nullkopie bzw. ein anderes adäquates technisches Format in einem branchenanerkannten Labor bzw. in einem anerkannten Archiv eingelagert wurde;

- der Förderstelle ausreichendes Presse- und sonstiges Promotionsmaterial zukommen lassen hat.

Anhang C

Allgemeine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung als Territorialeffekt

Es wird festgehalten, dass der Eintrag ins Online-Branchenverzeichnis durch die Förderstelle an folgende Voraussetzungen gekoppelt ist:

- operativ tätige Niederlassung;

- Eintragung ins Handelsregister;

- Anmietung von Büro-Räumlichkeiten und Anstellung oder Beauftragung mindestens einer fachlich qualifizierten Person mit Wohnsitz in Südtirol;

- Anmietung spezieller Infrastrukturen, z.B. Lagerflächen (je nach Dienstleistung);

- Erbringung der Leistung in Südtirol. Im Falle von Equipment-Verleih muss das Material in der Regel größtenteils sowie dauerhaft in Südtirol lagern;

- offene und verbindliche Kommunikation mit dem Land oder der beauftragten Hilfskörperschaft über den Hauptgeschäftszweck der Unternehmung und über Leistungen, die in Südtirol erbracht werden.

Leistungen von Drittdienstleistern werden grundsätzlich nicht anerkannt.

 

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