Ausgabendokumentation und Auszahlung in den einzelnen Förderarten
Es wird festgehalten, dass das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft (in der Folge Förderstelle) unter Berücksichtigung des Projektfortschrittes und des Finanzierungsbedarfs kürzere Fristen oder eine andere Aufteilung der Ratenzahlungen festlegen kann. Außerdem kann die Förderstelle aus gerechtfertigten Gründen die Auszahlung einzelner Raten auf die Schlusskostenprüfung aufschieben oder den gesamten Beitrag erst nach erfolgter Schlusskostenprüfung auszahlen.
1. Produktionsförderung
a. Erste Rate in Höhe von 25 Prozent
Der erste Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:
- in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung des geförderten Projekts gesichert ist;
- einen finalen Finanzierungsplan vorgelegt hat;
- eine finale Kalkulation vorgelegt hat;
- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;
- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;
- die definitiven Drehdaten für das Projekt in und außerhalb Südtirols mitgeteilt hat;
- nachgewiesen hat, dass die in der Besetzungs- und Stabliste laut Antrag genannten Haupt-Mitwirkenden im Rahmen der Produktion beschäftigt werden. Das gilt insbesondere für den Regisseur/die Regisseurin, die Hauptdarsteller/innen sowie den Kameramann/die Kamerafrau. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Förderstelle;
- nachgewiesen hat, dass er eine ausreichende und branchenübliche Material- und Ausfallversicherung für das Projekt abgeschlossen hat.
b. Zweite Rate in Höhe von 30 Prozent
Der zweite Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte Folgendes vorgelegt hat:
- das finale Drehbuch;
- eine endgültige und detaillierte Besetzungs- und Stabliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- bzw. Geschäftssitzes;
- einen endgültigen Drehplan;
- die Tagesdisposition und den Tagesbericht des ersten Drehtags;
- eine finale Liste der Drehorte.
c. Dritte Rate in Höhe von 25 Prozent
Der dritte Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:
- nach Drehende den Rohschnitt, welcher von dieser abgenommen und genehmigt wurde;
- aktuelle Informationen über die geplante Erstauswertung des Projekts (z.B. Kinostart im Heimatmarkt, Fernseherstaustrahlung, Festivalpremiere);
- einen Zwischenkostenstand des gesamten Projekts unter besonderer Ausweisung des bisher erzielten Südtiroleffekts, welcher von der Förderstelle bzw. einem von dieser beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurde. Sollte der mit einseitiger Verpflichtungserklärung festgelegte Südtiroleffekt noch nicht erreicht sein, so hat der/die Begünstigte gegenüber der Förderstelle schriftlich zu bestätigen, dass die Einhaltung des Südtiroleffekts gewährleistet ist.
d. Letzte Rate in Höhe von 20 Prozent
Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte innerhalb von 12 Monaten nach Projektabschluss (Erstverwertung):
- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung bei der Förderstelle eingereicht hat, welche von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;
- einen USB-Stick und einen Download-Link des geförderten Projekts bei der Förderstelle eingereicht hat;
- eine technisch einwandfreie archivfähige digitale Kopie der geförderten Produktion im Originalvorführformat bei der Förderstelle eingereicht hat;
- belegt hat, dass die Nullkopie bzw. ein anderes adäquates technisches Format in einem branchenanerkannten Labor bzw. in einem anerkannten Archiv eingelagert wurde;
- der Förderstelle ausreichendes Presse- und sonstiges Promotionsmaterial zukommen lassen hat.
2. Projektentwicklungs- und Produktionsvorbereitungsförderung sowie Zwei-Stufen-Förderung
a. Erste Rate in Höhe von 50 Prozent
Der erste Vorschuss (im Falle einer Zwei-Stufen-Förderung in der Regel maximal 25.000 Euro) wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:
- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;
- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;
- eine finale Kalkulation der Produktionsvorbereitungsmaßnahmen vorgelegt hat;
- einen finalen Finanzierungsplan für die Produktionsvorbereitungsmaßnahme vorgelegt und in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist;
- eine finale Detailbeschreibung der geplanten Produktionsvorbereitungsmaßnahme unter Berücksichtigung eines Zeitplanes sowie unter genauer Beschreibung der Maßnahmenziele übermittelt hat.
b. Zweite Rate in Höhe von 25 Prozent
Der zweite Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:
- einen detaillierten Bericht über die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Maßnahmen, welcher von dieser abgenommen wurde;
- einen Zwischenkostenstand über die Ausgaben der ersten Anzahlung, welcher von der Förderstelle bzw. einem von dieser beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurde;
- im Falle einer Zwei-Stufen-Förderung ein Drehbuch und dieses gemäß Artikel 21 Absatz 2 abgenommen wurde.
c. Letzte Rate in Höhe von 25 Prozent
Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan gemäß Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte bei der Förderstelle Folgendes eingereicht hat:
- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung und diese von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;
- einen finalen Detailbericht über die erfolgten Maßnahmen sowie eine aktuelle Fassung des Drehbuchs, welche von dieser abgenommen wurden;
- einen Bericht über die Planung und den Status der angestrebten Projektfinanzierung.
3. Kurzfilmförderung und Kurzformserien
a. Erste Rate in Höhe von 70 Prozent
Der erste Vorschuss wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte:
- in rechtsverbindlicher Form nachgewiesen hat, dass die Gesamtfinanzierung des geförderten Projekts gesichert ist;
- einen finalen Finanzierungsplan vorgelegt hat;
- eine finale Kalkulation vorgelegt hat;
- das projektbezogene Produktionskonto eingerichtet und der Förderstelle eine entsprechende Bestätigung der Bank mit den Kontodaten vorgelegt hat;
- die erforderlichen Daten zur Verfolgbarkeit der Zahlungen für dieses Produktionskonto vorgelegt hat;
- die definitiven Drehdaten für das Projekt in und außerhalb Südtirols mitgeteilt hat;
- nachgewiesen hat, dass die in der Stab- und Besetzungsliste laut Antrag genannten Haupt-Mitwirkenden im Rahmen der Produktion beschäftigt werden. Das gilt insbesondere für den Regisseur/die Regisseurin, die Hauptdarsteller/innen sowie den Kameramann/die Kamerafrau. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Förderstelle;
- das finale Drehbuch vorgelegt hat;
- eine finale Liste der Drehorte vorgelegt hat;
- nachgewiesen hat, dass er/sie eine ausreichende und branchenübliche Material- und Ausfallversicherung für das Projekt abgeschlossen hat.
b. Letzte Rate in Höhe von 30 Prozent
Die letzte Rate wird laut vorgelegtem zeitlichen Ablaufplan laut Artikel 8 Absatz 5 ausgezahlt und abgerechnet, wenn der/die Begünstigte innerhalb von 12 Monaten nach Projektabschluss (Erstverwertung):
- die Tagesdisposition und den Tagesbericht des ersten Drehtags bei der Förderstelle eingereicht hat;
- die Dokumente für die Schlusskostenprüfung bei der Förderstelle eingereicht hat, welche von der Förderstelle bzw. einem beauftragten Dritten ohne Beanstandungen geprüft wurden;
- einen USB-Stick und einen Download-Link des geförderten Projekts bei der Förderstelle eingereicht hat;
- belegt hat, dass die Nullkopie bzw. ein anderes adäquates technisches Format in einem branchenanerkannten Labor bzw. in einem anerkannten Archiv eingelagert wurde;
- der Förderstelle ausreichendes Presse- und sonstiges Promotionsmaterial zukommen lassen hat.