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Beschluss vom 5. Juli 2022, Nr. 477
Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen

Anlage

Richtlinien zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und zur Energieeinsparung bei öffentlichen Außenbeleuchtungsanlagen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. Juni 2011 in geltender Fassung werden die Richtlinien für den Bau neuer Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung sowie für die stufenweise Anpassung bereits bestehender öffentlicher Außenbeleuchtungsanlagen festgelegt.

2. Gemäß Artikel 1, Absatz 4 des Landesgesetzes Nr. 4 vom 21. Juni 2011 in geltender Fassung werden die Richtlinien für die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften, jeder Art von dekorativer Beleuchtung, der Schaufensterbeleuchtung sowie von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden festgelegt. Beleuchtungsanlagen jeder Art zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste sind von den Bestimmungen zur Abschaltung während der Nachtstunden gemäß der Artikel 7, 8 und 9 dieser Richtlinie ausgenommen.

Artikel 2
Ziele

1. Die Ziele dieser Richtlinien sind:

a) die Verbesserung der Energieeffizienz der Außenbeleuchtungsanlagen;

b) die Reduzierung der Lichtverschmutzung;

c) die Regelung der Ausschaltzeiten und der Leuchtdichte der Außenbeleuchtungsanlagen;

d) der Schutz des Wohlbefindens der Bevölkerung und die Wahrung der Biorhythmen von Pflanzen und Tieren;

e) der Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts sowie die Wahrung des natürlichen Nachthimmels.

f) die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaplans Energie - Südtirol - 2050.

Artikel 3
Definitionen

1. Für die Anwendung dieser Richtlinien gelten die folgenden Definitionen:

a) Öffentliche Außenbeleuchtung: alle Außenbeleuchtungsanlagen, die mit künstlichem Licht betrieben werden. Dazu gehören auch Sportgebiete, Leuchtschilder, dekorative Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden, Beleuchtung von Schaufenstern sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern.

b) Lichtverschmutzung: jede Art von künstlicher Lichtstrahlung außerhalb der Bereiche, für welche sie bestimmt ist, insbesondere in Himmelsrichtung.

c) Straßenbeleuchtung: jede Außenbeleuchtungsanlage, die für die Beleuchtung von Verkehrsflächen für zu Fuß gehende Personen und Fahrzeuge, von Parkplätzen und von Parkanlagen bestimmt ist, unabhängig davon, ob sich diese im Eigentum einer juristischen oder natürlichen Person befindet.

d) Lichtquelle: elektrisches Gerät zur Lichterzeugung.

e) Leuchte: ein Gerät, welches das von einer oder mehreren Lichtquellen ausgestrahlte Licht verteilt, einschließlich aller für die Halterung, die Befestigung und den Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile.

f) Voll abgeschirmte Leuchte (full-cut-off): Leuchte, welche so gebaut und ausgerichtet ist, dass sie das Licht ausschließlich nach unten strahlt und deren Lichtintensität, bei gleichen oder größeren Winkeln als 90° zur Senkrechten, maximal 0,49 cd pro 1000 Lumen beträgt.

g) Beleuchtungsanlage: Anlage, die aus einer oder mehrerer Leuchten besteht.

h) Leuchtschild: ein Informationsbereich für die Öffentlichkeit, der für die Werbung oder Kommunikation von Dienstleistungen und Produkten bestimmt ist und der nachts sichtbar ist, weil er durch eine Anlage mit künstlichem Licht beleuchtet wird oder über eigene Beleuchtung verfügt.
Leuchtschilder, die für den nächtlichen Einsatz unverzichtbar sind, wie z. B. Schilder für den Straßenverkehr, die öffentliche Sicherheit, medizinische Einrichtungen und Apotheken sowie für Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel und für Einrichtungen der Sicherheitskräfte, sind von dieser Definition ausgenommen.

i) Leuchtdichte: "L" ist das Verhältnis der von einer Lichtquelle in eine bestimmte Richtung abgestrahlte Lichtintensität zur Fläche der emittierenden äußeren Oberfläche der Lichtquelle.

l) Schaufenster: verglaste Strukturen, in denen Waren oder Dienstleistungen angeboten bzw. beworben werden. Unter diese Definition fallen auch die Innenräume von Geschäften und von Baueinheiten, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und die von außen durch die zuvor genannten verglasten Strukturen einzusehen sind.

m) Lichtplan: Plan für die Anpassung bestehender Außenbeleuchtungsanlagen an die Bestimmungen dieser Richtlinien sowie an die geltenden Bestimmungen.

n) Lichttechnisches Projekt: Projekt, das von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin, der bzw. die in der Berufsliste eingetragen ist, ausgearbeitet wird. Es enthält die graphischen Unterlagen, einen technischen Bericht, der die Einhaltung dieser Richtlinien und anderer geltenden Normen nachweist, sowie die technischen Unterlagen der zu verwendenden Leuchten und Leuchtmittel.

o) Mindestumweltkriterien (MUK): Kriterien im Sinne der Dekrete vom 27. September 2017 und vom 28. März 2018 des Ministeriums für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz.

p) Fußweg: Bereiche oder Wege, die ausschließlich für zu Fuß gehende Personen bestimmt sind und in deren unmittelbarer Nähe kein Fahrzeugverkehr möglich ist.

q) Farbwiedergabeindex (CRI): der Farbwiedergabeindex (Color Rendering Index) ist ein Indikator dafür, wie gut eine Lichtquelle das farbliche Aussehen der unter ihr betrachteten Objekte bewahrt.

r) Projektionsscheinwerfer (Skybeamer): Leuchten jeglicher Art, die fixe oder rotierende Lichtstrahlen in Richtung des Himmels projizieren. Von dieser Definition ausgenommen sind Leuchten, welche die Bestimmungen des Artikels 8 einhalten.

Artikel 4
Lichtplan

1. Gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juni 2011, Nr. 4 in geltender Fassung, muss jede Gemeinde mit einem Lichtplan ausgestattet sein.
Um die Verbräuche der Außenbeleuchtung auf Gemeindeebene zu überwachen, müssen die Gemeinden alle zwei Jahre dem Amt für Energie und Klimaschutz die diesbezüglichen Daten mittels der dafür vorgesehenen Softwareanwendung übermitteln.

2. Die Betreiber oder Eigentümer von Außenbeleuchtungsanlagen, mit Ausnahme der Gemeinden, mit mehr als 100 Leuchten müssen einen Lichtplan erstellen.

4. Die Lichtpläne müssen dem Amt für Energie und Klimaschutz übermittelt werden und sind eine Voraussetzung für die Gewährung eventueller Landesbeiträge.

3. Der Lichtplan besteht aus:

a) Bestanderhebung der Anlagen.

b) Aktionsplan mit den Maßnahmen zur Anpassung der Anlagen.

5. Die Betreiber oder Eigentümer von Außenbeleuchtungsanlagen laut Absatz 2 müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Richtlinien den Lichtplan erstellen und dem zuständigen Landesamt zu übermitteln.

Artikel 5
Straßenbeleuchtung

1. Für Straßenbeleuchtungsanlagen gelten folgende technische Bestimmungen:

a) Die Leuchten müssen voll abgeschirmt (full-cut-off) sein.

b) Die Farbtemperatur neu installierter Lichtquellen darf 3000 K nicht überschreiten.
In Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden muss, kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wobei auch der Einbau von Lichtquellen mit einer Farbtemperatur von bis zu 4000 K zulässig ist. Die Wahl einer höheren Farbtemperatur als 3000 K muss jedoch im Beleuchtungsprojekt begründet werden.

c) Lichtquellen, welche ab Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien ausgetauscht oder neu eingebaut werden, müssen mit einer Vorrichtung zur Reduzierung des Lichtstroms ausgestattet sein.

d) Falls es die Sicherheitsbedingungen für die Benutzer/die Benutzerinnen und die technische Funktionalität der Leuchten zulassen, muss die Beleuchtungsanlage den Lichtstrom zwischen 23:00 und 6:00 Uhr um mindestens 50 % reduzieren.

e) Für Eingriffe, welche mehr als 10 Leuchten betreffen, muss ein lichttechnisches Projekt erstellt werden.

f) Laut Vorgabe der MUK dürfen die durchschnittlichen beibehaltenen Leuchtdichten des Projekts oder die durchschnittlichen beibehaltenen Beleuchtungsstärken des Projekts die in den maßgeblichen technischen Normen für den betreffenden Bereich vorgeschriebenen Mindestanforderungen um nicht mehr als 20% überschreiten.

g) Neu installierte Beleuchtungsanlagen für Fußwege müssen mit Bewegungsmeldern oder Sensoren ausgestattet sein, die das Einschalten der Anlagen in Abhängigkeit der vorbeigehenden Personen steuern.

2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung erfolgen.
Davon ausgenommen sind Straßenbeleuchtungsanlagen, die bereits gemäß Beschluss der Landesregierung vom 30. Dezember 2011, Nr. 2057 angepasst wurden.

3. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen laut Buchstabe g) dieses Absatzes muss spätestens innerhalb 2030 erfolgen, falls technisch und wirtschaftlich vertretbar und sofern die Sicherheitsbedingungen gewährleistet sind.

Artikel 6
Sportgebiete

1. Für die Beleuchtung von Sportgebieten, Skipisten und anderen Pisten für Wintersportaktivitäten gelten folgende technische Bestimmungen:

a) Die Leuchten müssen nach oben abgeschirmt sein.

b) Die Farbtemperatur der verwendeten Leuchten darf 3000 K nicht überschreiten. In begründeten Fällen können Leuchten mit einer Farbtemperatur von bis zu 4000 K und bei speziellen Anforderungen wie für Fernsehaufnahmen größer als 4000 K verwendet werden.

c) Die Scheinwerfer müssen asymmetrisch und so ausgerichtet sein, dass nur die genutzten Flächen beleuchtet werden.
In Sportgebieten, für welche auch Fernsehaufnahmen vorgesehen sind, können auch symmetrische Scheinwerfer und Scheinwerfer mit konzentriertem Licht verwendet werden. Diese müssen auf jeden Fall so abgeschirmt sein, dass eine Streuung des Lichtes außerhalb der zu beleuchtenden Fläche vermieden wird.

d) Es müssen Systeme zur Leistungsreduzierung je nach Aktivitäten eingesetzt werden.

e) Die Beleuchtung der Einrichtungen, Anlagen und Sportstätten muss am Ende der Aktivitäten ausgeschaltet werden.

2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung erfolgen.

Artikel 7
Beleuchtung der Schaufenster

1. Die Beleuchtung der Schaufenster muss zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden. Ausgenommen sind Schaufenster für wirtschaftliche Tätigkeiten, die während dieser Uhrzeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf den Tätigkeitsbeginn vorgezogen werden kann.

2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien erfolgen.

Artikel 8
Dekorative Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden und von Bau- und Kunstdenkmälern

1. Für jede Art von dekorativer Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden und von Bau- und Kunstdenkmälern gelten folgende technische Bestimmungen:

a) Die Beleuchtung muss zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden. Ausgenommen ist die Beleuchtung für wirtschaftliche Tätigkeiten, die während dieser Uhrzeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf den Tätigkeitsbeginn vorgezogen werden kann. Diese Ausnahme kann für Beherbergungsbetriebe nicht angewandt werden.

b) Bei der Beleuchtung von Gebäuden sowie von Bau- und Kunstdenkmälern darf die Leuchtdichte der beleuchteten Flächen nicht mehr als 2 cd/m² betragen.

c) Die Farbtemperatur neu installierter Lichtquellen darf 3000 K nicht überschreiten.

d) Neu installierte Lichtquellen für dekorative Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden und von Bau- und Kunstdenkmälern müssen einen Farbwiedergabeindex CRI größer als 80 aufweisen.

e) Das Licht der Lichtquellen muss innerhalb des zu beleuchtenden Bereichs bleiben. Bei der Beleuchtung von Gebäuden von unten nach oben dürfen die Außenwände nur bis zu einem Meter unter dem Dachsockel beleuchtet werden.

2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien erfolgen. Die Weihnachtsbeleuchtung, die an die Straßenbeleuchtung angeschlossen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien an die Abschaltpflicht gemäß Absatz 1, Buchstabe a), angepasst werden.

Artikel 9
Leuchtschilder

1. Für Leuchtschilder gelten folgende technische Bestimmungen:

a) Die Beleuchtungsanlagen müssen zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet sein. Ausgenommen sind Beleuchtungsanlagen für Tätigkeiten und Dienstleistungen, die während dieser Zeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf die Öffnung vorgezogen werden darf.
Beherbergungsbetriebe sind von den Bestimmungen dieses Buchstabens ausgenommen.

b) Die Beleuchtung von nicht selbstleuchtenden Schildern, Schriften und Logos muss von oben nach unten erfolgen und die Leuchten müssen abgeschirmt sein.

c) Die Leuchtschilder dürfen weder blinkendes noch blendendes Licht haben.

2. Die Anpassung bestehender Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der ersten außerordentlichen Wartung und in jedem Fall innerhalb 2030 erfolgen. Die Anpassung bestehender Anlagen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bestimmungen muss in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinien erfolgen.

Artikel 10
Verbote

1. Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für vorübergehende Veranstaltungen.

Artikel 11
Ausnahmen

1. Diese Richtlinien werden in folgenden Fällen nicht angewandt:

a) Militärgebäude und -gebiete,

b) Anlagen, deren Bau und Verwaltung von spezifischen staatlichen Gesetzen geregelt werden,

c) Beleuchtung für Tätigkeiten der öffentlichen Ordnung, Verteidigung und des Zivilschutzes,

d) Alarmanlagen, Anlagen zur Verkehrsregelung und Fluchtwegbeschilderung, unbeschadet der Abschirmung der Leuchten nach oben,

e) zeitlich begrenzte Beleuchtung bei Veranstaltungen und Festen im Freien, welche weniger als 30 aufeinanderfolgende Tage dauern, vorausgesetzt, dass die Beleuchtungsanlagen nicht fix installiert sind,

f) Weihnachtsbeleuchtung, die zwischen dem 15. November und dem 15. Jänner in Betrieb ist, unbeschadet der Abschaltpflicht von 23:00 bis 6:00 Uhr,

g) Beleuchtung von Baustellen, vorausgesetzt, dass die Lichtstreuung außerhalb der Baustelle soweit als möglich eingeschränkt wird,

h) Beleuchtungsanlagen, die gelegentlich von Personen oder Fahrzeugen durch einen Bewegungsmelder eingeschaltet werden.

2. Die Gemeinden können in begründeten Fällen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit einzelne Straßenzüge oder Plätze festlegen, in welchen die Abschaltung der Beleuchtung während der Nachtstunden gemäß Artikeln 7, 8 und 9 ausgenommen ist.

3. Beleuchtungsanlagen, die ausschließlich zum Einbruchschutz und zur Wahrung der Sicherheit von Anlagen und Geräten dienen, sind von den Bestimmungen zur Abschaltung während der Nachtstunden gemäß Artikel 8 ausgenommen.

4. Das Verbot gemäß Artikel 10 wird nur in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) nicht angewandt. In allen anderen Fällen gelten keine Ausnahmen.

 

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