1. Für jede Art von dekorativer Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden und von Bau- und Kunstdenkmälern gelten folgende technische Bestimmungen:
a) Die Beleuchtung muss zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden. Ausgenommen ist die Beleuchtung für wirtschaftliche Tätigkeiten, die während dieser Uhrzeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf den Tätigkeitsbeginn vorgezogen werden kann. Diese Ausnahme kann für Beherbergungsbetriebe nicht angewandt werden.
b) Bei der Beleuchtung von Gebäuden sowie von Bau- und Kunstdenkmälern darf die Leuchtdichte der beleuchteten Flächen nicht mehr als 2 cd/m² betragen.
c) Die Farbtemperatur neu installierter Lichtquellen darf 3000 K nicht überschreiten.
d) Neu installierte Lichtquellen für dekorative Beleuchtung, Beleuchtung von Gebäuden und von Bau- und Kunstdenkmälern müssen einen Farbwiedergabeindex CRI größer als 80 aufweisen.
e) Das Licht der Lichtquellen muss innerhalb des zu beleuchtenden Bereichs bleiben. Bei der Beleuchtung von Gebäuden von unten nach oben dürfen die Außenwände nur bis zu einem Meter unter dem Dachsockel beleuchtet werden.
2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien erfolgen. Die Weihnachtsbeleuchtung, die an die Straßenbeleuchtung angeschlossen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien an die Abschaltpflicht gemäß Absatz 1, Buchstabe a), angepasst werden.