1. Die Beleuchtung der Schaufenster muss zwischen 23:00 und 6:00 Uhr ausgeschaltet werden. Ausgenommen sind Schaufenster für wirtschaftliche Tätigkeiten, die während dieser Uhrzeit geöffnet sind, bei denen das Ausschalten bis zur Schließung verschoben bzw. das Einschalten auf den Tätigkeitsbeginn vorgezogen werden kann.
2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinien erfolgen.