1. Für die Beleuchtung von Sportgebieten, Skipisten und anderen Pisten für Wintersportaktivitäten gelten folgende technische Bestimmungen:
a) Die Leuchten müssen nach oben abgeschirmt sein.
b) Die Farbtemperatur der verwendeten Leuchten darf 3000 K nicht überschreiten. In begründeten Fällen können Leuchten mit einer Farbtemperatur von bis zu 4000 K und bei speziellen Anforderungen wie für Fernsehaufnahmen größer als 4000 K verwendet werden.
c) Die Scheinwerfer müssen asymmetrisch und so ausgerichtet sein, dass nur die genutzten Flächen beleuchtet werden.
In Sportgebieten, für welche auch Fernsehaufnahmen vorgesehen sind, können auch symmetrische Scheinwerfer und Scheinwerfer mit konzentriertem Licht verwendet werden. Diese müssen auf jeden Fall so abgeschirmt sein, dass eine Streuung des Lichtes außerhalb der zu beleuchtenden Fläche vermieden wird.
d) Es müssen Systeme zur Leistungsreduzierung je nach Aktivitäten eingesetzt werden.
e) Die Beleuchtung der Einrichtungen, Anlagen und Sportstätten muss am Ende der Aktivitäten ausgeschaltet werden.
2. Die Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen dieses Artikels muss spätestens bei der nächsten außerordentlichen Wartung erfolgen.