7.1. Benutzbarkeit
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst muss gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, „Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen“, benutzbar sein, d. h. es muss die Möglichkeit gegeben sein, Bereiche, Einrichtungen, Gebäude und Ausstattungen selbständig, einfach und sicher bzw. mühe- und gefahrlos benutzen zu können.
7.2 Standorte der Dienste
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist möglichst in Wohngegenden und Orten gelegen, die an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind.
7.3 Innen- und Außenbereich
7.3.1. Innenräume
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist mit Räumen ausgestattet, die dem individuellen Bedarf der Personen im Hinblick auf Raum, Einrichtung, Sicherheitssysteme und technische Hilfsmittel entsprechen. Die Räume müssen zudem den Schutz und die Sicherheit der Nutzer und Nutzerinnen gewährleisten, wobei die Risiken zu berücksichtigen sind, die sich aus selbstverletzendem Verhalten oder aggressivem Verhalten Dritten gegenüber ergeben.
2. Die Bereiche und Räume des Dienstes gewährleisten den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Nutzer und Nutzerinnen.
3. Mit Ausnahme der Technikräume sind sämtliche Räume hell und gut belüftet.
7.3.1.1 Zimmer
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt nur über Einzelzimmer, die eine Mindestfläche von 12 m² ohne die Fläche für die Sanitärräume haben.
2. Die Einrichtung der Räume und der einzelnen Zimmer muss mit der Sicherheit der Person vereinbar sein und ist an die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppe des Dienstes angepasst.
3. Im Rahmen der Bestimmungen laut Absatz 2 sind auch persönliche Einrichtungsgegenstände in den Zimmern zugelassen.
4. Bei Bedarf werden höhenverstellbare Krankenbetten (vorzugsweise mit zweifach verstellbarer Liegefläche) mit Anti-Dekubitus-Matratzen und -Kissen zur Verfügung gestellt.
7.3.1.2 Sanitäre Anlagen
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt über mindestens eine sanitäre Anlage mit Dusche oder Badewanne für je zwei Betten; mindestens eine sanitäre Anlage pro Stock muss den Vorschriften laut DLH Nr. 54/2009 entsprechen.
2. Bei der Berechnung der Zahl der sanitären Anlagen wird abgerundet, das heißt, dass für drei Betten eine sanitäre Anlage vorhanden sein muss.
3. Zudem muss ein eventuell mobiles Pflegebad vorhanden sein.
7.3.1.3 Gemeinschaftsbereiche und -räume
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt über einen Essraum, einen Aufenthaltsraum und eine Kochnische oder eine Küche, die die Nutzer und Nutzerinnen autonom und sicher nutzen können. Die Küche ist mit Herd, Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet und kann bei Bedarf den persönlichen Bedürfnissen von Nutzern und Nutzerinnen angepasst werden.
2. Bei den oben genannten Räumen muss es sich nicht unbedingt um separate Räume handeln.
7.3.1.4 Weitere Räumlichkeiten
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst verfügt zusätzlich über folgende Räume:
a) einen Pflegestützpunkt (mit abschließbaren Medikamentenschränken und einem temperaturgeregelten Kühlschrank),
b) ein Ambulatorium für den Psychologen/die Psychologin oder den Arzt/die Ärztin,
c) einen Raum für Rehabilitationstätigkeiten,
d) einen speziellen Raum, um der Person in Krisenmomenten einen angemessenen und geschützten Platz zu garantieren (bei selbstverletzendem Verhalten, aggressivem Verhalten Dritten gegenüber),
e) einen Waschraum, eine Garderobe, eine Ablage für Schmutzwäsche,
f) einen Materiallagerraum.
3. Dem Personal steht ein Raum für Koordinierungs- und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung, der sich auch für Besprechungen und zur Übernachtung des Personals im nächtlichen Bereitschaftsdienst eignet. Zudem ist eine sanitäre Anlage mit Dusche für das Personal vorgesehen.
4. Umkleideräume für das Personal müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein.
7.3.1.5 Außenbereiche
1. In den zu den Gebäuden gehörenden Außenbereichen des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind die Benutzbarkeit gemäß DLH Nr. 54/2009 und der Schutz der Nutzer und Nutzerinnen vor etwaigen Gefahrenquellen zu gewährleisten.
2. Gemäß DLH Nr. 54/2009 müssen Behindertenparkplätze vorhanden sein.
7.4 Hygiene im Rahmen des Dienstes und Ausgabe der Mahlzeiten
1. Alle Innen- und Außenbereiche, die Einrichtung und die Ausstattungsgegenstände des Dienstes werden in angemessener Form gereinigt.
2. Es wird eine abwechslungsreiche, gesunde, appetitliche Ernährung angeboten, die traditionelle Essensgewohnheiten respektiert. Bei Bedarf kann eine Diätberatung in Anspruch genommen werden.
3. Der Träger des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes gibt die Mahlzeiten folgendermaßen aus:
a) Er gibt die Mahlzeiten in geeigneten Bereichen des Dienstes über einen zentralen Mensadienst oder Catering-Service aus. Dabei sind die HACCP-Verfahren anzuwenden (Hazard Analysis and Critical Control Points, ein Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und – sicherheit),
b) er besorgt die Lebensmittel für die Zubereitung der Mahlzeiten innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen unter Mitarbeit der Nutzer und Nutzerinnen und unter Aufsicht des Personals. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind die allgemeinen Grundsätze der guten Hygienepraxis zu beachten.
7.5 Sicherheit
7.5.1 Einhaltung der Rechtsvorschriften
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst muss die geltenden Vorschriften zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, zur Hygiene und zu den architektonischen Hindernissen einhalten.
2. Der Träger sorgt dafür, dass das Personal, die Nutzer und Nutzerinnen, ehrenamtlich Tätige sowie Praktikanten und Praktikantinnen für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sind.