3.1. Internes Dokument des Dienstes
1. Der Träger legt in einem dienstintern geteilten Dokument folgende Informationen über den Dienst fest:
a) die Beschreibung des Dienstes,
b) die Beschreibung der Zielgruppe,
c) die Beschreibung der Ziele,
d) die Beschreibung der Grundsätze und Werte und der Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre,
e) die Beschreibung der angebotenen Leistungen,
f) die Modalitäten für die Aufnahme in den Dienst und für dessen Nutzung,
g) die internen Reglements,
h) die Beschreibung der Aufgaben der Fachkräfte (Funktionendiagramm),
i) die angewandten Methoden und eingesetzten Arbeitsmittel,
j) die Organisation der Teamarbeit,
k) die Zusammenarbeit im Netzwerk der Dienste auf Landesebene,
l) die Maßnahmen zur Qualitätssteigerung.
2. Das Dokument ist regelmäßig zu aktualisieren und entspricht den programmatischen Vorgaben auf Landes- und auf Bezirksebene.
3.2 Dienstcharta
1. Die Dienstcharta ist jenes Dokument, mit dem der Träger die Bürgerinnen und die Bürger in einfacher und knapper Form über die Merkmale des angebotenen Dienstes informiert. Sie enthält die folgenden Informationen:
a) die Beschreibung des Dienstes,
b) die Verfahrens- und Arbeitsweise des Dienstes (Öffnungszeiten, Besuchszeiten, Richtlinien und Modalitäten für die Aufnahme, den Austritt, die Verlegung usw.),
c) die Beschreibung der Zielgruppen,
d) die Beschreibung der Ziele,
e) die Beschreibung der Prinzipien und Werte,
f) die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre,
g) die Beschreibung der angebotenen Leistungen,
h) die Beschreibung der Rechte und Pflichten der Nutzer und Nutzerinnen,
i) die Modalitäten für die Teilhabe der Nutzer und Nutzerinnen,
j) die Kosten und Tarife,
k) die Modalitäten für die Bewertung des Dienstes und die Handhabung von Beschwerden.
2. Die Dienstcharta ist auch in Leichter Sprache verfasst.
3. Die Dienstcharta muss veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
3.3 Zuweisung, Aufnahme, Entlassung und Warteliste
1. Die Aufnahme in den Dienst ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von höchstens 36 Monaten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum für weitere 12 Monate verlängert werden. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.
2. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht zulässig.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den sozial- gesundheitlichen stationären Dienst wird vom Direktor/von der Direktorin der Sozialdienste in Absprache mit dem territorial zuständigen psychiatrischen oder psychologischen Dienst gestellt.
4. Die Aufnahme in den sozial- gesundheitlichen stationären Dienst erfordert das positive Gutachten des interdisziplinären Einstufungsteams.
5. Das interdisziplinäre Einstufungsteam besteht aus:
a) einem Vertreter/einer Vertreterin des territorial für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Sozialdienstes,
b) einem Vertreter/einer Vertreterin des territorial für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Gesundheitsdienstes,
c) dem Psychiater/der Psychiaterin oder dem Psychologen/der Psychologin des Gesundheitsbezirks, der den sozial-gesundheitlichen stationären Dienst begleitet,
d) dem Psychologen/der Psychologin des Dienstes,
e) dem Dienstleiter/der Dienstleiterin des Dienstes,
f) dem Pflegedienstleiter/der Pflegedienstleiterin des Dienstes.
6. Mit Unterstützung des internen multidisziplinären Teams übt das interdisziplinäre Einstufungsteam folgende Aufgaben aus:
a) Es gibt ein bindendes Gutachten über die Angemessenheit des Angebots für den Nutzer/die Nutzerin ab,
b) es legt individuelle Ziele fest und definiert die Aufnahmedauer,
c) es evaluiert und dokumentiert regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, den Fortschritt des Projekts,
d) es plant und organisiert die Aufnahme- und die Rückführungsphase der Person zum zuweisenden Dienst oder deren Übergabe an andere Dienste.
7. Das interne multidisziplinäre Team besteht aus folgendem Personal, das im Dienst arbeitet:
a) dem Psychiater/der Psychiaterin oder dem Psychologen/der Psychologin des Gesundheitsbezirks, der den Dienst begleitet,
b) dem Psychologen/der Psychologin,
c) dem Arzt/der Ärztin, der/die für den Nutzer/die Nutzerin oder für den Dienst zuständig ist,
d) dem Krankenpfleger/der Krankenpflegerin, der/die für den Nutzer/die Nutzerin zuständig ist;
e) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Reha-Personal,
f) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen sozial-pädagogischen Fachpersonal,
g) dem für den Nutzer/die Nutzerin zuständigen Pflegekräften,
h) dem Dienstleiter/der Dienstleiterin des Dienstes.
8. Der Träger verwaltet die Aufnahmen und Entlassungen, führt die Wartelisten, erarbeitet die Kriterien für die Erstellung der Rangordnungen und gibt diese bekannt.
3.4 Aufnahmevereinbarung
1. Der Träger verfasst in einer für die aufzunehmende Person verständlichen Sprache eine Vereinbarung zur Aufnahme, die die aufzunehmende Person oder ihr gesetzlicher Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin unterschreibt.
2. In der Aufnahmevereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Person gegenüber dem aufnehmenden Dienst und spezifische individuelle Übereinkommen festgelegt.
3.5 Inanspruchnahme des Dienstes und angebotene Tagestätigkeiten
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst mit integrierter Tagesbetreuung ist ganzjährig geöffnet.
2. Der Träger bietet folgende Tätigkeiten aufgrund des individuellen Projekts an:
- integrative Beschäftigungen, die für die Person sinnvoll sind,
- Aktivitäten, die taktile, motorische oder kommunikative Fähigkeiten fördern, um Kompetenzen zu entwickeln und/oder zu erhalten, die die Autonomie erhöhen und das Selbstwertgefühl stärken,
- Freizeitaktivitäten, um die zwischenmenschlichen Beziehungen zu stärken und die Inklusion der Person zu fördern,
- sensorische Stimulation.
3. Der Träger legt für jeden Nutzer/jede Nutzerin einen tagesstrukturierenden Wochenplan fest, um eine konstante und sichere Begleitung zu gewährleisten und dadurch die von Mal zu Mal auch vom Nutzer/von der Nutzerin selbst zu treffenden Entscheidungen zu erleichtern. Der Plan wird auf der Grundlage der individuellen Bedürfnisse eines jeden Nutzers/einer jeden Nutzerin erstellt.