2.1 Definition
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist ein spezialisierter Dienst mit integrierter Tagesbetreuung für Menschen mit Behinderungen, mit schweren Verhaltensstörungen und mit kontinuierlichem Bedarf an Betreuung, Pflege und ärztlichen, rehabilitativen und Krankenpflegeleistungen.
2. Mit Bezug auf die wesentlichen Betreuungsstandards laut Artikel 1 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, kommt dieser Dienst der stationären Behandlung laut Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017 gleich.
3. Der Dienst nimmt die Personen für einen bestimmten Zeitraum auf, mit dem Ziel, ihre psychophysische Stabilisierung zu erreichen und sie wieder in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste zu entlassen.
2.2 Ziele
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst hat folgende Ziele:
a) die multidisziplinäre Erbringung von Pflege-, Betreuungs-, rehabilitativen und Begleitungsleistungen,
b) die Stabilisierung und Reduzierung oder Begrenzung problematischer Verhaltensweisen durch individuelle, fachspezifische und multidisziplinäre psychiatrische, psychologische, pflegerische, rehabilitative, sozialpädagogische und betreuerische Interventionen,
c) den Erhalt und den Ausbau der persönlichen Autonomie und Selbstbestimmung, auch für Personen mit schwersten Formen von Behinderungen,
d) die Verbesserung der Lebensqualität der Personen, indem ihnen ein geeigneter Wohnraum geboten wird, der ihnen Schutz und Sicherheit, Privatsphäre und eine geeignete Raum- und Zeitstrukturierung bietet,
e) die Einführung von individuellen Kommunikationsformen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Verhaltensstörungen,
f) die Handhabung von Krisensituationen und die Entwicklung von Präventionsstrategien,
g) die Förderung von neuen Erfahrungen und stabilen sozialen Beziehungen,
h) die Rückkehr der Person in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste.
2.3 Zielgruppe
1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist an Personen gerichtet, die
a) intensiver spezialisierter Pflege, Betreuung, Rehabilitation und Begleitung bedürfen, die durch integrierte sozial-gesundheitliche Maßnahmen erbracht werden können,
b) einer psychiatrischen und psychologischen Betreuung bedürfen,
c) Räume benötigen, die ihrem individuellen Bedarf angepasst sind,
d) einer klaren Tagesstrukturierung bedürfen,
e) der ständigen Anwesenheit von Personal bedürfen, auch nachts.
2.4 Aufnahmekapazität
1. Die Wohneinheiten des sozial- gesundheitlichen stationären Dienstes verfügen in der Regel über bis zu sechs Plätze. Ausgenommen sind die bereits vor dem Wirksamkeitsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.