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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 2022, Nr. 141)
Änderung der Verordnung betreffend die Koordinierungsstelle für Integration

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juni 2022, Nr. 24.

Art. 1

(1) Im Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, in geltender Fassung, wird die Bezeichnung „Landeseinwanderungsbeirat“ an sämtlichen Stellen, an denen sie aufscheint, durch die Bezeichnung „Landesintegrationsbeirat“ ersetzt.

Art. 2

(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt.

„4. Die Koordinierungsstelle verwaltet und überprüft die Ersatzerklärungen und Bestätigungen/ Bescheinigungen, die vorgelegt werden, um die Teilnahme an Maßnahmen zur Integration zu dokumentieren, was den Zugang zu Zusatzleistungen des Landes ermöglicht.

5. Die Koordinierungsstelle implementiert und verwaltet das Verzeichnis der interkulturellen Mediatoren und Mediatorinnen laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, das mit eigener Durchführungsverordnung geregelt wird.“

Art. 3

(1) Nach Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 15. Oktober 2012, Nr. 35, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:

„Art. 6/bis Datenschutz

1. Mit den der Koordinierungsstelle zugewiesenen Aufgaben laut Artikel 2 Absatz 4 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten verbunden:

a) Daten zur Person und meldeamtliche Daten,

b) Kontaktdaten,

c) Daten zu den Sprachkenntnissen,

d) Daten über die Kenntnisse der lokalen Gesellschaft und Kultur,

e) Daten über die Erfüllung der Schulpflicht.

2. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen sich auf folgende Personenkategorien:

a) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen, die die Zusatzleistungen gemäß Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, und gemäß einschlägigen Beschlüssen der Landesregierung beantragen, deren Ehegattinnen/Ehegatten, von denen sie nicht gerichtlich und tatsächlich getrennt sind, oder die mit ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen,

b) minderjährige, schulpflichtige Kinder laut Familienbogen der antragstellenden Person, von denen die Daten über die Erfüllung der Schulpflicht verarbeitet werden.

3. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten laut Absatz 1:

a) ist erforderlich, um ein öffentliches Interesse zu verfolgen, das in der Integrationsförderung der sich rechtmäßig in Südtirol aufhaltenden Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung, besteht, sowie für die Zusatzleistungen laut Landesgesetz vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, und einschlägigen Beschlüssen der Landesregierung,

b) erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 bei Erhalt der Ersatzerklärungen und Bestätigungen/Bescheinigungen über die für die Zusatzleistungen festzustellenden zusätzlichen Integrationsvoraussetzungen sowie im Rahmen der Kontrolle im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,

c) basiert teilweise auf einem automatisierten Entscheidungsfindungsprozess.

4. Die personenbezogenen Daten laut Absatz 1 und 2:

a) werden rechtmäßig, nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet,

b) werden direkt von den betroffenen Personen oder über die Patronate oder andere beauftragte Einrichtungen durch Ersatzerklärungen erhoben, außer in den Fällen, in denen Unterlagen eingereicht werden müssen,

c) werden in einer eigenen Datenbank so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind; aufrecht bleiben die für die Aufbewahrung von Dokumenten gesetzlich vorgesehenen Fristen,

d) können übermittelt werden:

1) im Rahmen der Überprüfung: den Schulen und Universitäten in der Europäischen Union, anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Weiterbildungseinrichtungen,

2) zwecks Zusatzleistungen: der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE),

e) können für statistische und wissenschaftliche Zwecke weiterverwendet werden, sofern angemessene Sicherungsmaßnahmen wie Pseudonymisierung oder Anonymisierung getroffen werden.

5. In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien von betroffenen Personen sowie des Risikos unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere für die Rechte der betroffenen Personen.“

Art. 4 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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