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g) Landesgesetz vom 30. Mai 2022, Nr. 41)
Änderungen des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, „Bestimmungen zum Kommunikationswesen und zur Rundfunkförderung“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 6. Juni 2022, Nr. 22.

Art. 1 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Institutionelle Kommunikation des Landes Südtirol)

1. Die institutionelle Kommunikation des Landes und seiner Körperschaften erfolgt über geeignete Informationskanäle. Unter Beachtung der Bestimmungen des öffentlichen Vergaberechts erteilen das Land und dessen Körperschaften Aufträge für Presse-, Informations- und redaktionelle Dienstleistungen oder die Bekanntmachung dieser Informationen in der Öffentlichkeit. Die institutionelle Kommunikation erfolgt über die der jeweils zu erreichenden Zielgruppe am besten entsprechende Medienform, wobei in der Gesamtheit der Aufträge auf eine ausgewogene Verteilung unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und Kleinstunternehmen im Sinne des Unionsrechts, der territorialen Verteilung, der Landessprachen und der verkauften oder verteilten Auflage Bedacht genommen wird.

2. Zur Erreichung der Ziele laut Artikel 1 können das Land Südtirol und seine Körperschaften mit Radio- und Fernsehanstalten, einschließlich jenen laut Artikel 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. November 1973, Nr. 691, und mit Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Portalen Vereinbarungen abschließen, welche die Produktion wertvoller Dokumentationen und aktueller Berichte und Sendungen von Landesinteresse zum Gegenstand haben. Das Land und/oder seine Körperschaften erhalten die diesbezüglichen Werknutzungs- und Verbreitungsrechte.

3. Das Land kann mit dem Inhaber der Konzession für den öffentlichen Radio- und Fernsehdienst Vereinbarungen oder Verträge mit dem Ziel abschließen, mit dem Dienst das gesamte Landesgebiet abzudecken, so wie im Dienstleistungsvertrag laut Artikel 3 der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post und Telekommunikation und der RAI, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. März 1994, vorgesehen.

4. Das Land und seine Körperschaften übermitteln dem Landtag jährlich einen Bericht über die im Sinne dieses Artikels durchgeführten Beauftragungen, mit Angabe des Zweckes, der beauftragten Strukturen und der dafür eingesetzten Geldmittel.“

Art. 2 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„b) „Online Nachrichten-Portale“ die im entsprechenden Verzeichnis beim Landesgericht eingetragen sind, mit dem Hauptzweck, der Öffentlichkeit unverschlüsselte Inhalte zu Informations- oder Bildungszwecken bereitzustellen,“.

Art. 3 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„g) „förderwürdige Inhalte“: selbst produzierte Programme oder Online-Artikel einschließlich Lokalnachrichten zu Themen mit besonderem Bezug zu Südtirol in den Bereichen Politik, Kultur, Soziales, Wissenschaft, Sprachen, Bildung, Wirtschaft, Minderheitenschutz oder Sport,“.

Art. 4 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„i) „selbst produzierte Programme oder Online-Artikel“: Inhalte, die im Auftrag und für Rechnung eines Senders oder Online-Portals von lohnabhängigen oder freien Journalisten, auch über Nachrichtenagenturen oder unter der redaktionellen Verantwortung von Journalisten hergestellt werden,“.

Art. 5 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„l) „begünstigte Unternehmen“: Lokale Radio- und Fernsehsender sowie lokale Online-Nachrichtenportale, denen Beihilfen gewährt werden,“.

Art. 6 (Förderung lokaler Medienunternehmen und Begriffsbestimmungen)

(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„m) „In Südtirol produzierte Musik“: musikalische Werke, die ganz oder teilweise von Musikern, Komponisten oder Produzenten stammen, mit aktuellem oder mindestens 15-jährigem historischen Wohnort bzw. Sitz in Südtirol, sowie Berichterstattung darüber.“

Art. 7 (Beihilfen)

(1) Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 9/bis (Beihilfen)

1. Zur Umsetzung der in Artikel 1 genannten Ziele, kann die Landesregierung, nach Anhören des Landesbeirates für das Kommunikationswesen, den lokalen Radio- und Fernsehsendern und den lokalen Online-Nachrichtenportalen Beihilfen in Form von Verlustbeiträgen gewähren für die Herstellung und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte. Durch die Beitragsgewährung kann auch die Aufwertung und Verbreitung von Südtiroler Musik und die Förderung von Talenten, Musikern, Komponisten und Produzenten unterstütz werden.

2. Unter Beachtung des Unionsrechts legt die Landesregierung die Tätigkeiten laut Absatz 1 fest sowie die Finanzierungsmodalitäten und die Einzelheiten zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen in Zusammenhang mit den gewährten Beiträgen.“

Art. 8 (Begünstigte und Beitragshöhe)

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 10 (Begünstigte und Beitragshöhe)

1. Die Beiträge werden lokalen Radio- und Fernsehsendern und lokalen Online-Nachrichtenportalen gewährt, die förderwürdige Inhalte sowohl herstellen oder herstellen lassen als auch verbreiten. Ausgenommen sind die Sender und Portale,

a) die aufgrund der von ihnen verbreiteten Inhalte als Interessensvertretung politischer Parteien, Berufs-, Gewerkschafts- oder religiöser Organisationen eingestuft sind oder auf eine sonstige Art und Weise nicht im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen laut Artikel 1 stehen,

b) die Kinder- und Jugendschutzbestimmungen missachten,

c) die grundlegende Bestimmungen des Arbeits-, Steuer- oder Medienrechts verletzt haben, insbesondere die Bestimmungen des Einheitstextes für audiovisuelle Mediendienste laut gesetzesvertretendem Dekret vom 8. November 2021, Nr. 208;

d) die Ausgleichs- oder Konkursverfahren anhängig haben,

e) die in einem höheren Ausmaß als mit Beschluss der Landesregierung laut Absatz 3 vorgesehen, Inhalte in Zusammenhang mit elektronischem Handel, Teleshopping, der Veranstaltung von Gewinnspielen, Sponsoring, Merchandising oder ähnlichen kommerziellen Tätigkeiten verbreiten,

f) nicht in das Verzeichnis der Kommunikationsanbieter ROC/RKA eingetragen sind.

2. Die Gewährung oder die Ablehnung des Beitrages wird von der Direktorin/vom Direktor der für Dienstleistungen zuständigen Landesabteilung, nach Einholen des Gutachtens des Beirates, verfügt.

3. Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge, wobei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

a) für die Radio- und Fernsehsender: die Hörer- und Zuschauerreichweite im Landesgebiet auf der Grundlage der Erhebungen, die das Landesinstitut für Statistik regelmäßig und nach Anhörung der repräsentativsten Vereinigung der Sender durchführt,

b) für Online-Nachrichtenportale: die Zugriffe oder sonstige objektive Indikatoren für die Zahl der Zugriffe im Landesgebiet,

c) Kosten für die Produktion und die Verbreitung förderwürdiger Inhalte,

d) für die Radiosender der Anteil von „in Südtirol produzierter Musik“.

4. Im Beschluss laut Absatz 3 werden die förderfähigen Kosten bestimmt und alle weiteren objektiven und subjektiven Kriterien für den Zugang zum Beitrag, dessen Bemessung und Auszahlung, wobei eine Trennung der Förderung nach Mediengattungen und auch minimale Grundbeiträge zulässig sind.

5. Das Land Südtirol erkennt die zentrale Rolle des öffentlichen Diskurses im Sinne einer demokratischen Meinungsbildung an. Mit den Fördermitteln aus diesem Gesetz dürfen keine Portale unterstützt werden, in deren Online-Nutzerforen Kommentare mit strafrechtlich relevantem, beleidigendem oder diskriminierendem Inhalt veröffentlicht werden. Zur Verbesserung der Debattenkultur werden Beiträge daher ausschließlich Online-Nachrichtenportalen gewährt, die für die Teilnahme an den Foren von den Benutzern die Einrichtung eines persönlichen, nicht übertragbaren, passwortgeschützten und authentifizierten Benutzerkontos und die Angabe einer persönlichen Handynummer verlangen, die dem Beirat eine für die Foren verantwortliche Person benennen und die sowohl in den Foren selbst als auch auf den Seiten der sozialen Medien redaktionelle Moderation betreiben. Die Landesregierung legt nach Anhören des Beirats die Richtlinien und die Modalitäten für die Beitragsgewährung fest.“

Art. 9 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Deckung der aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 100.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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