(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe l) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„m) „In Südtirol produzierte Musik“: musikalische Werke, die ganz oder teilweise von Musikern, Komponisten oder Produzenten stammen, mit aktuellem oder mindestens 15-jährigem historischen Wohnort bzw. Sitz in Südtirol, sowie Berichterstattung darüber.“