(1) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, erhält folgende Fassung:
„g) „förderwürdige Inhalte“: selbst produzierte Programme oder Online-Artikel einschließlich Lokalnachrichten zu Themen mit besonderem Bezug zu Südtirol in den Bereichen Politik, Kultur, Soziales, Wissenschaft, Sprachen, Bildung, Wirtschaft, Minderheitenschutz oder Sport,“.