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Beschluss vom 10. Mai 2022, Nr. 315
Genehmigung der Geschäftsordnung des Sozialbeirates

Anlage A

GESCHÄFTSORDNUNG DES SOZIALBEIRATES

Art. 1 - ANWENDUNGSBEREICH

1. Die Geschäftsordnung regelt die Funktionsweise des Sozialbeirates, der mit dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung eingesetzt wurde. Er wird in der Folge lediglich mit Beirat bezeichnet.

Art. 2 - ZUSAMMENSETZUNG, ZIELSETZUNGEN UND AUFGABEN

1. Zusammensetzung, Zielsetzungen und Aufgaben des Beirates sind von Art. 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, festgelegt.
2. Der Beirat hat laut dem genannten Gesetz folgende Aufgaben:

a) er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung und gibt Gutachten zu Gesetzentwürfen und Entwürfen von Durchführungsbestimmungen im Bereich Soziales;

b) er begleitet die Ausarbeitung des Landessozialplanes und der einzelnen Fachpläne und erstellt Gutachten für die Entwürfe;

c) er erarbeitet Vorschläge zu Sozialleistungen;

d) er gibt Stellungnahmen zu sozialrelevanten Themen ab. Die Mitglieder des Beirates sind Ansprechpersonen für alle, nicht im Beirat vertretenen Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung und deren Durchführung betrifft;

e) er setzt Sektionen ein, die aus ihrem Fachbereich, den Sozialbeirat fachlich unterstützen.

3. Zudem kann er weitere Aufgaben wahrnehmen, welche mit der vom Gesetz vorgesehenen Zielsetzung des Beirates im Einklang sind.

4. Zur Gewährleistung der beratenden Tätigkeit des Beirates,

a) stellen die Landesregierung und die Landesverwaltung zeitgerecht und aktiv notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung;

b) findet einmal im Jahr ein Treffen mit der Landesregierung statt;

c) kann er von der Landesregierung und dem Landtag auch direkt angehört werden.

Art. 3 - PFLICHTEN DER BEIRATSMITGLIEDER

Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,

a) die Arbeit des Beirates nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Sozialbeirates teilzunehmen und gemeinsame Entscheidungen nach außen mitzutragen;

b) hinsichtlich beiratsinterner Debatten und der im Laufe der Sitzung von den einzelnen Mitgliedern geäußerten Ansichten, die größte Diskretion zu wahren, insbesondere was Personen und Daten anbelangt;

c) Die Mitglieder des Sozialbeirates sind direkte Ansprechpersonen für andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Sozialgesetzgebung und deren Durchführung betrifft.

Art. 4 - STELLVERTRETER/ STELLVERTRETERIN DES PRÄSIDENTEN/DER PRÄSIDENTIN

1. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin wird von der Landesregierung nach Anhören des Präsidenten/der Präsidentin des Beirates ernannt. Er/sie vertritt den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit.

Art. 5 - AUFGABEN DES PRÄSIDENTEN/ DER PRÄSIDENTIN

1. Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Beirat nach außen und pflegt die Beziehungen zu Vereinen, Körperschaften und Institutionen. Dabei ist er/sie an die inhaltlichen Entscheidungen und Richtlinien des Beirates gebunden.

2. Er/sie beruft die Sitzungen ein, legt unter Berücksichtigung etwaiger Vorschläge der Mitglieder die Tagesordnung fest, führt den Vorsitz in den Sitzungen, koordiniert die Arbeiten des Beirates und verfolgt außerdem die Abwicklung der geplanten Tätigkeiten im Beirat.

3. Falls der Präsident/die Präsidentin abwesend oder verhindert ist, werden diese Aufgaben vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin wahrgenommen.

4. Der Präsident/die Präsidentin und der Stellvertreter/die Stellvertreterin sind ermächtigt, bei dringenden und unaufschiebbaren Ereignissen gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Diese müssen dann dem Beirat bei der nächsten Sitzung mitgeteilt werden.

Art. 6 - SEKRETARIAT DES BEIRATES

1. Die Abteilung Soziales fungiert als Sekretariat des Beirats.

2. Sie gewährleistet die Sekretariats- und Verwaltungsarbeit des Sozialbeirates und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Tätigkeit.

Art. 7 - EINBERUFUNG DER SITZUNGEN

1. Das Sekretariat des Beirates erstellt gemäß den vom Präsidenten/der Präsidentin erteilten Richtlinien die Tagesordnung der Sitzungen.

2. Der Beirat wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder bei Abwesenheit desselben/derselben vom Stellvertreter/der Stellvertreterin einberufen.

3. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt, jedenfalls mindestens in der vom Gesetz vorgesehenen Mindestanzahl. Eine Einberufung kann auch von mindestens 6 Mitgliedern beantragt werden.

4. Den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Beirates wird zehn Tage vor der Sitzung die schriftliche Einladung, in der Termin, Ort und Tagesordnung bekannt gegeben werden, übermittelt.

5. Bei Dringlichkeit, können Sitzungen auch bis zu 48 Stunden vorher vom Präsidenten/der Präsidentin einberufen werden.

6. Das effektive Mitglied verständigt im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung sein Ersatzmitglied. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, muss dies dem Sekretariat termingerecht mitgeteilt werden.

7. Für das Abhalten der Sitzungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Beirates erforderlich.

8. Die Arbeitsunterlagen, Dokumente und Vermerke, die zum Verständnis und zur Bewertung der jeweiligen Angelegenheit notwendig sind, werden vom Sekretariat in der Regel (ausgenommen bei Dringlichkeitssitzungen) spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Vollmitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beirates zugeschickt.

9. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Für die Behandlung von bestimmten Anliegen kann der Präsident/die Präsidentin externe Fachkräfte bzw. Interessensvertreter/innen einladen, falls dies als nützlich und notwendig erachtet wird, auch auf Antrag eines der Mitglieder.

10. Einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung mit den Ersatzmitgliedern und den effektiven Mitgliedern statt.

Art. 8 - VERLAUF DER SITZUNGEN

1. Der Präsident/die Präsidentin leitet die Arbeiten des Beirates. Er/Sie gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen und Beschlussfassungen. Er/Sie kann eine Sitzung vertagen oder aufheben.

2. Der Präsident/die Präsidentin stellt zu Beginn einer jeden Sitzung die Beschlussfähigkeit (Mehrheit der Anwesenden) fest.

3. Die Tagesordnungspunkte werden nach ihrer Reihenfolge behandelt.

4. Jedes Mitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes beantragen, sofern dies entsprechend begründet und der Antrag vom Beirat angenommen wird.

5. Die Anträge und Tagesordnungspunkte, deren Behandlung vertagt wurde, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

6. Die Entscheidungen des Beirates, falls eine formelle Abstimmung erforderlich ist, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

7. Das Sekretariat des Beirates fasst die Beschluss- und Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die inhaltlichen Schwerpunkte der Besprechung und die Abstimmungsergebnisse festgehalten.

8. Die Sitzungsprotokolle werden vom Präsidenten/von der Präsidentin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet und bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

9. Richtigstellungen oder Ergänzungen werden im nächsten Protokoll festgehalten, sofern sie dem Sekretariat schriftlich übermittelt werden.

10. Die Protokolle werden den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern übermittelt.

Art. 9 - ARBEITSGRUPPEN

1. Um eine effiziente Durchführung der Tätigkeiten des Beirates zu gewährleisten, können permanente oder zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen gebildet werden. Diesen können auch die Ersatzmitglieder angehören.

2. Über die Bildung und den Auftrag von Arbeitsgruppen muss der Beirat abstimmen.

3. Innerhalb einer jeden Arbeitsgruppe wird ein Koordinator/eine Koordinatorin ernannt, welche/r für den ordnungsgemäßen Ablauf und das Ergebnis der Arbeiten sorgt. Der Koordinator/die Koordinatorin muss ein effektives Mitglied des Beirates sein.

4. Die Teilnahme an den Arbeitsgruppen von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Landesverwaltung oder von Interessensvertretungen bzw. externen Fachkräften wird zwischen dem Präsidenten/der Präsidentin und/oder den Leitern der betroffenen Organisationseinheiten vereinbart.

5. Um die Arbeitsgruppen in der Ausarbeitung von Themen zu unterstützen, können diese bei den jeweiligen Landesverwaltungen Informationen einholen.

6. Die Arbeitsgruppen können im Sinne einer korrekten Zusammenarbeit die Ausarbeitung von Verwaltungsmaßnahmen begleiten, sich aber nicht den institutionellen Tätigkeiten der Verwaltung ersetzen.

Art. 10 - TEILNAHME AN VERANSTALTUNGEN

1. Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in kann dem zuständigen Amt bei Beachtung des Rotationsprinzips vorschlagen, dass ein bis zwei Mitglieder des Beirates an nationalen und internationalen Treffen, an Weiterbildungskursen, Tagungen, usw. zu fachspezifischen sozialen Themen teilnehmen. Der/die jeweils Teilnehmende legt darüber dem Beirat einen Kurzbericht vor.

2. Bei Veranstaltungen und Initiativen, die eine besondere Wichtigkeit im Sinne von Art. 1 der Geschäftsordnung aufweisen, kann der Beirat einvernehmlich mit dem Amt einmal im Jahr die begründete Teilnahme des gesamten Beirates der/dem zuständigen Landesrätin/rat vorschlagen.

3. Für obgenannte Tätigkeit finden die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Außendienstvergütung des Landespersonals Anwendung.

Art. 11 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich anders angegeben, werden die allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung angewandt.

 

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