Die Ermessensfreiheit der Agentur die Gebühr zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrag festzulegen, ist an folgende Kriterien gebunden: vom Bewilligungs-, Konzessions- oder Ermächtigungsinhaber erzielter wirtschaftlicher Nutzen, Standort, Wert und Verwertung des Gutes, Verfügbarkeit von nutzbaren Anlagen sowie Umfang der Belastungen und Einschränkungen, welche die öffentliche Verwaltung erfährt.
In Anbetracht dessen, dass die Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Gutes als Entgelt für die Verwendung desselben anzusehen ist, wird die Agentur ermächtigt, mit begründeter Maßnahme auch höhere oder niedrigere Gebühren als die oben angeführten festzulegen, da es sich bei den Höchst- und Mindestbeträgen nur um Richtwerte handelt.
2. Die Gebühren in Zusammenhang mit derzeit laufenden mehrjährigen Bewilligungen, Konzessionen und Ermächtigungen werden ab dem laufenden Jahr wie folgt erhöht:
- +5% für bis zum 31.12.2019 erlassene oder erneuerte Bewilligungen, Konzessionen und Ermächtigungen.
Bei dieser Gebührenerhöhung rundet das Landesamt für öffentliches Wassergut die einzelnen Beträge auf den nächsten vollen Euro.
In jedem Fall müssen die Mindestgebühren angewandt werden, welche im vorliegenden Beschluss festgelegt worden sind.
3. Die oben angegebenen Gebühren treten ab Erlangung der Rechtswirksamkeit des vorliegenden Beschlusses in Kraft.