Im Fall von Besetzungen, für welche keine Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung erteilt wurde, wird eine Strafgebühr in Höhe der geschuldeten Gebühr, zuzüglich 100%, angewandt. Unberührt davon bleibt außerdem die Anwendung von Artikel 26 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35.
Der Verfall der Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung sowie Besetzungen, die über die festgelegte Frist hinausgehen oder in Abweichung von der Bewilligung, Konzession oder Ermächtigung vorgenommen werden, sind den oben genannten Besetzungen gleichgestellt.