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n) Landesgesetz vom 20. April 2022, Nr. 31)
Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. April 2022, Nr. 17.

Art. 1 (Gemeinden mit Wohnungsnot)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die Landesregierung beschließt, nach Anhören des Rates der Gemeinden und nach Anhören der vom Beschluss betroffenen Gemeinden, auf der Grundlage von statistischen Erhebungen jährlich bis zum 30. Juni, welche Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes ab dem 1. Jänner des darauffolgenden Jahres als Gemeinden mit Wohnungsnot zu betrachten sind, wobei auch zwischen einzelnen Gemeindegebieten der jeweiligen Gemeinde unterschieden werden kann. Wird dieser Beschluss nicht oder verspätet gefasst, wird jener des Vorjahres angewandt.“

Art. 2 (Anpassung Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung.

„a) ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin und seine Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Haben die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien im Staatsgebiet, wird die Steuererleichterung für die Hauptwohnung samt Zubehör, bezogen auf die Familiengemeinschaft, nur auf eine Immobilie angewandt,“

c) ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt bis 30. Juni 2015 gestellt wurde, gelten die Klammerung und der infolge der Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1. Jänner 2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem der Bauabschluss gemeldet wird oder, falls vorher, ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Erfolgt die Meldung des Bauabschlusses vor dem Einreichen des Antrages beim zuständigen Katasteramt, gilt als Besteuerungsgrundlage rückwirkend der Katasterwert, der bei der Eintragung in den Kataster festgelegt wird,

d) ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, endgültig genehmigten, im Amtsblatt der Region veröffentlichten und in Kraft getretenen Gemeindebauleitplan oder Gemeindeplan für Raum und Landschaft bzw. deren Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Kommen für die Genehmigung von Änderungen des Gemeindeplanes für Raum und Landschaft Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 60 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, zur Anwendung, ist „Baugrund“ die Fläche, die aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss genehmigten, im Südtiroler Bürgernetz veröffentlichten und in Kraft getretenen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Die in den Katasterkategorien F/2, mit Ausnahme jener in den Natur- und Agrarflächen laut Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, gelegenen, F/3 und F/4 eingetragenen Gebäude sind bis zu deren definitiven Eintragung im Kataster dem Baugrund gleichgestellt. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der alle bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und deren mitarbeitenden Familienmitgliedern sowie hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, sind, wenn sie von diesen bewirtschaftet werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die besagten Voraussetzungen erfüllt, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.“

Art. 3 (Anpassung Besteuerungsgrundlage)

(1) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der erste Satz wie folgt ergänzt: „Der übliche Marktwert von Flächen, die zur Enteignung bestimmt sind, darf in jedem Fall höchstens das Ausmaß der Enteignungsentschädigung erreichen.“

(2) Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„5. Im Falle von baulicher Verwendung eines Grundstücks, Abbruch eines Gebäudes oder Wiedergewinnungsarbeiten gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, ergibt sich die Berechnungsgrundlage aus dem Wert des Grundstücks, das auch in Abweichung von Artikel 4 dieses Gesetzes als Baugrund gilt, wobei der Wert des von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudes nicht berücksichtigt wird. Dies gilt bis zu dem Tag, an dem der Abschluss der Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten gemeldet wird oder, falls vorher, an dem für das neue, das wiederaufgebaute oder das wiedergewonnene Gebäude der Antrag auf Eintragung in den Kataster oder der Antrag auf Änderung der Katasterdaten eingereicht wird. Die Bestimmung laut diesem Absatz findet keine Anwendung im Falle von Bau-, Wiederaufbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten, die entsprechend der Baukonzession an im Sinne von Artikel 11 dieses Gesetzes steuerbefreiten Gebäuden durchgeführt werden.“

(3) Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„b) für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, nicht mehr bewohnbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch die zuständige Kommission in diesem Zustand befinden, und für Gebäude, die im Sinne des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, nicht mehr benutzbar sind und tatsächlich nicht verwendet werden, ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbenutzbarkeitserklärung und beschränkt auf den Zeitraum im Jahr, in dem sie sich gemäß der Begutachtung durch das Bauamt oder durch externe Techniker in diesem Zustand befinden.“

(4) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis. Die Reduzierung der Berechnungsgrundlage um 50 Prozent gemäß Absatz 6 Buchstabe b) gilt ausschließlich für den Zeitraum von 3 Jahren ab dem Einreichdatum des Antrages auf Unbewohnbarkeitserklärung oder auf Unbenutzbarkeitserklärung, sofern der Zustand der Unbewohnbarkeit bzw. der Unbenutzbarkeit und der Nichtverwendung andauern. Für die Gebäude, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Absatzes gemäß Absatz 6 Buchstabe b) als unbewohnbar oder als unbenutzbar eingestuft sind, beginnt der Zeitraum von 3 Jahren ab dem 1. Jänner 2023.“

Art. 4 (Anpassung Steuersatz)

(1) In Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird der zweite Satz gestrichen.

(2) Nach Artikel 9 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 4/bis, 4/ter und 4/quater eingefügt:

„4/bis Falls es sich bei den in Absatz 4 angeführten Tätigkeiten nicht um eine ganzjährige Tätigkeit handelt, werden die Bestimmungen des Absatzes 4 gemäß Artikel 13 Absatz 1 nur für den Zeitabschnitt der Ausübung der Beherbergungstätigkeiten angewandt, der der Gemeinde gemäß Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, gemeldet wurde. Für den restlichen Zeitraum des Jahres wird der ordentliche Steuersatz oder, sofern festgelegt, der erhöhte Steuersatz für zur Verfügung stehende Wohnungen angewandt.

4/ter Die von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze werden für Gebäude, die für den Urlaub auf dem Bauernhof genutzt werden, nur dann angewandt, wenn die von den Artikeln 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen Voraussetzungen für diese Beherbergungstätigkeit erfüllt sind und solange sie eingehalten werden.

4/quater Die Gemeinden müssen für die Anwendung der von Absatz 4 vorgesehenen herabgesetzten Steuersätze für Gebäude, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze eine Mindestauslastung von 20 Prozent festlegen. Die Höchstauslastung errechnet sich aus der vom Beherbergungsbetrieb gemeldeten maximalen Bettenanzahl mal 365 Tage für Betriebe mit ganzjähriger Tätigkeit. Für Beherbergungsbetriebe, welche einen kürzeren Zeitabschnitt für die Ausübung der Tätigkeit gemeldet haben, werden die Höchst- und Mindestauslastung im Verhältnis berechnet. Dieser Grundsatz wird auch dann angewandt, wenn Beherbergungsbetriebe unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn oder das Tätigkeitsende, oder die Erhöhung oder die Reduzierung der Bettenanzahl melden. Die effektive Auslastung wird aufgrund der gemäß Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2013, Nr. 4, in geltender Fassung, gemeldeten Übernachtungen für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 1. Oktober des Steuerjahres ermittelt. Für Beherbergungsbetriebe, welche unterm Jahr den Tätigkeitsbeginn melden, wird für die ersten sechs Monate der von der Gemeinde gemäß Absatz 4 festgelegte herabgesetzte Steuersatz ohne Berücksichtigung der Auslastung angewandt.“

(3) In Artikel 9 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte eine in seinem Besitz“ durch die Wörter „eines der in Absatz 6 genannten Rechtssubjekte oder eine öffentliche Gebietskörperschaft eine in seinem bzw. ihrem Besitz“ ersetzt.

(4) Nach Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„f) für Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, sofern sie aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet sind.“

Art. 5 (Neuregelung der Besteuerungsgrundlage in Gemeinden mit Wohnungsnot)

(1) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 9/ter, 9/quater und 9/quinquies eingefügt:

“Art. 9/ter (Zur Verfügung stehende Wohnungen)

1. Zur Verfügung stehende Wohnungen sind all jene Wohnungen, für welche dieses Gesetz beziehungsweise die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 keine begünstigten Steuersätze vorgesehen haben, und all jene Wohnungen, für welche die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 nicht die Anwendung des ordentlichen Steuersatzes für einen oder mehrere der folgenden Tatbestände vorsieht:

a) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet sind,

b) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,

c) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 (rent to buy), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen werden,

d) Wohnungen, welche in Artikel 9 Absatz 8 Buchstaben a), e) und f) vorgesehen sind, sofern für sie kein herabgesetzter Steuersatz oder kein eigener Steuersatz vorgesehen wird,

e) eine einzige Wohnung, welche an eine Hauptwohnung angrenzt, im Besitz der Familiengemeinschaft der Hauptwohnung ist und von dieser Familiengemeinschaft zusammen mit der Hauptwohnung mitbenutzt wird,

f) eine einzige Wohnung, die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde und von den diesbezüglichen Mitgliedern der Familiengemeinschaft als einzige Hauptwohnung benutzt wird,

g) Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

h) Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, für welche die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind,

i) eine einzige Wohnung, die von deren Eigentümer/Eigentümerin oder Fruchtnießer/Fruchtnießerin oder von deren Kindern oder Ehegatten/Ehegattin aus Arbeits- oder Studiengründen benutzt wird,

j) Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,

k) Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin des Unternehmens, auch als Gesellschafter/Gesellschafterin desselben, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

l) Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

m) Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

n) unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden,

o) in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Wohnungen, für welche die für die Hauptwohnung vorgesehenen Steuerbegünstigungen nicht angewendet werden,

p) Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet,

q) Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrags zu Wohnzwecken vermietet wurden, für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit gemäß den Artikeln 657, 658 und 663 der Zivilprozessordnung ausgestellt wurde, für den Zeitraum zwischen dem Datum der Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit bis zum Datum des Protokolls über die Übergabe der Wohnung gemäß Artikel 608 der Zivilprozessordnung oder, falls früher, bis zum Datum des Verzichts auf die Räumung gemäß Artikel 608/bis der Zivilprozessordnung oder bis zur Übergabe der Wohnung durch den Mieter/die Mieterin.

2. Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Wohnungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) für den Zeitraum, für welchen sie nicht ordnungsgemäß zugewiesen sind, sind, im Sinne dieses Artikels, als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen zu betrachten.

3. Die Berücksichtigung als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 steht für jenen Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind; diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Berücksichtigung.

4. In den Gemeinden, welche gemäß dem vom Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt, in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes, für die zur Verfügung stehenden Wohnungen laut Absatz 1 der erhöhte Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können. Gleichzeitig gilt in den eben genannten Gemeinden für Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und in denen der Mieter den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, ein um 0,1 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte, wobei diese Gemeinden diesen Steuersatz noch weiter reduzieren und/oder von der Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes absehen können.

5. Die Gestaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Steuersatzreduzierung und eventuell auch der Erhöhung des Freibetrages für die Hauptwohnung laut Artikel 10 muss mindestens der Summe aller aufgrund der Anwendung der erhöhten Steuersätze gemäß Absatz 4 und gemäß den Artikeln 9/quater und 9/quinquies Absatz 1 Buchstaben c) und d) festgestellten Mehreinnahmen entsprechen. Der von Absatz 4 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft.

Art. 9/quater (Erhöhter Steuersatz für Baugründe)

1. In den Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes für folgende Tatbestände ein erhöhter Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können:

a) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht, beziehungsweise für die Gebäude der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4,

b) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht.

2. Der erhöhte Steuersatz laut Absatz 1 findet für Steuerpflichtige, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Baugrundflächen besitzen, für eine einzige Baugrundfläche, die den Marktwert von 100.000,00 Euro nicht überschreitet, keine Anwendung. Die Gemeinden können diesen Wert im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze bis auf 700.000,00 Euro erhöhen.

3. Der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem die Fläche zum Baugrund geworden ist, angewandt, sofern es sich um Baugründe handelt, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht. Die Eintragung in eine der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 unterbricht nicht den Zeitraum von 36 Monaten.

4. Für Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem der erste den Baugrund betreffende Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungsplan der Gemeinde genehmigt wurde beziehungsweise in welchem gemäß Durchführungsprogramm zum Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit beginnen kann, angewandt. Sofern eben genannte Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon erlassen wurden, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

5. Für die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Baugründe und Immobilien, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

6. Für die im Artikel 27 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Gewerbezonen beträgt der in den vorhergehenden Absätzen 3 und 4 genannte Zeitraum von 36 Monaten 120 Monate und das in den vorhergehenden Absätzen 4 und 5 festgelegte Datum, ab welchem der erhöhte Steuersatz anzuwenden ist, ist der 1. Jänner 2033.

7. Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung gegenständlichen Artikels ausgenommen.

Art. 9/quinquies (Gemeinden ohne Wohnungsnot)

1. Für die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gelten folgende Bestimmungen:

a) die Gemeinden müssen für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) vorgesehenen Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte niedrigeren als den von ihnen als ordentlichen festgelegten Steuersatz festlegen,)

b) alternativ zur Bestimmung laut Buchstabe a) können die Gemeinden die in Artikel 9/ter Absätze 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Bestimmungen in der eigenen Gemeindeverordnung vorsehen und für zur Verfügung stehende Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte höheren Steuersatz als jenen festlegen, der für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) genannten Wohnungen vorgesehen ist,

c) die Gemeinden können, in Abweichung zu den Bestimmungen laut den Buchstaben a) und b), die Bestimmungen laut Artikel 9/ter in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen,

d) die Gemeinden können die Bestimmungen laut Artikel 9/quater in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen.

2. Für den Fall, dass die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, nicht die Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) vorsehen, wird für die von Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Wohnungen ein herabgesetzter Steuersatz angewandt, der um 0,2 Prozentpunkte niedriger ist als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte.“

Art. 6 (Steuerbefreiung für Wohnungseigentümer bzw. Vermieter)

(1) Natürliche Personen, die Besitzer einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die innerhalb 28. Februar 2020 zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war, werden für das Jahr 2021 von der Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer für die genannte Immobilie befreit. Die im ersten Satz genannte Befreiung gilt auch zugunsten natürlicher Personen, die im Besitz einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit nach dem 28. Februar 2020 erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. September 2021 oder bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt war.

(2) Die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 haben Anrecht auf Rückerstattung oder Ausgleich der eingezahlten, aber gemäß Absatz 1 nicht geschuldeten Beträge, und zwar aufgrund eines Antrags auf Rückerstattung oder auf Ausgleich an die zuständige Gemeinde, welcher bei sonstigem Verfall innerhalb 31. Jänner 2023 eingereicht werden muss und welcher folgende Daten und Anlagen enthalten muss:

  1. Katasterdaten der Immobilie,
  2. Kopie des registrierten Mietvertrages zu Wohnzwecken oder Daten der Registrierung desselben,
  3. Kopie der Maßnahme, mit welcher die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit innerhalb 28. Februar 2020 erwirkt wurde, deren Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war, oder Kopie der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit, welche nach dem 28. Februar 2020 erlassen wurde, deren Vollstreckung bis zum 30. September 2021 oder 31. Dezember 2021 ausgesetzt war,
  4. Eckdaten der für das Jahr 2021 getätigten Einzahlung oder Einzahlungen der Gemeindeimmobiliensteuer,
  5. Betrag, für welchen die Rückerstattung oder der Ausgleich beantragt wird,
  6. Bankkoordinaten.

Art. 7 (Anpassung Steuerbefreiungen)

(1) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g) Ziffer 8) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„8) als Wohnung, welche gemäß Artikel 107 Absatz 17/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, errichtet worden ist, oder als Räumlichkeiten, welche gemäß Artikel 37 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, errichtet worden sind,“.

Art. 8 (Einzahlung der Steuer)

(1) Artikel 13 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4/bis Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses ist verpflichtet, die Einzahlung der Steuer für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vorzunehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern/Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.“

Art. 9 (Anpassung der Gleichstellung mit Hauptwohnung)

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

“f) Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Personen, welche aufgrund der ihnen gemäß Artikel 42 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung, und gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 2000, Nr. 53, in geltender Fassung, gewährten Pflegeauszeit, ihren meldeamtlichen Wohnsitz zur Pflegeperson verlegen müssen, für die Dauer der Pflegeauszeit und vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.“

Art. 10 (Übergangsbestimmungen)

(1) Artikel 2, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 7 und Artikel 9 finden ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 finden ab 1. Januar 2023 Anwendung.

Art. 11 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

Art. 12 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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