(1) Artikel 13 Absatz 4/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4/bis Der Verwalter/Die Verwalterin des Mehrfamilienhauses ist verpflichtet, die Einzahlung der Steuer für jene Gemeinschaftsteile des Gebäudes vorzunehmen, die einen eigenen Katasterertrag aufweisen. In diesem Fall ist der Verwalter/die Verwalterin befugt, den zu zahlenden Steuerbetrag vom Konto des Mehrfamilienhauses zu beheben, wobei die jeweils geschuldeten Anteile den einzelnen Miteigentümern/Miteigentümerinnen angelastet und in der jährlichen Abrechnung angegeben werden.“