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n) Landesgesetz vom 20. April 2022, Nr. 31)
Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. April 2022, Nr. 17.

Art. 5 (Neuregelung der Besteuerungsgrundlage in Gemeinden mit Wohnungsnot)

(1) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 9/ter, 9/quater und 9/quinquies eingefügt:

“Art. 9/ter (Zur Verfügung stehende Wohnungen)

1. Zur Verfügung stehende Wohnungen sind all jene Wohnungen, für welche dieses Gesetz beziehungsweise die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 keine begünstigten Steuersätze vorgesehen haben, und all jene Wohnungen, für welche die Gemeinde mit der Verordnung laut Artikel 2 Absatz 2 nicht die Anwendung des ordentlichen Steuersatzes für einen oder mehrere der folgenden Tatbestände vorsieht:

a) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet sind,

b) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der Mieter in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat,

c) Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Vertrages gemäß Artikel 23 des Gesetzesdekretes vom 12. September 2014, Nr. 133 (rent to buy), in geltender Fassung, ausschließlich zu Wohnzwecken zur Nutzung überlassen werden,

d) Wohnungen, welche in Artikel 9 Absatz 8 Buchstaben a), e) und f) vorgesehen sind, sofern für sie kein herabgesetzter Steuersatz oder kein eigener Steuersatz vorgesehen wird,

e) eine einzige Wohnung, welche an eine Hauptwohnung angrenzt, im Besitz der Familiengemeinschaft der Hauptwohnung ist und von dieser Familiengemeinschaft zusammen mit der Hauptwohnung mitbenutzt wird,

f) eine einzige Wohnung, die mit ordnungsgemäßer Bauakte mit der Hauptwohnung zusammengelegt wurde und von den diesbezüglichen Mitgliedern der Familiengemeinschaft als einzige Hauptwohnung benutzt wird,

g) Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

h) Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9, für welche die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersatzreduzierungen nicht anwendbar sind,

i) eine einzige Wohnung, die von deren Eigentümer/Eigentümerin oder Fruchtnießer/Fruchtnießerin oder von deren Kindern oder Ehegatten/Ehegattin aus Arbeits- oder Studiengründen benutzt wird,

j) Wohnungen, welche im Besitz von Arbeitgebern sind und deren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen als Teilentlohnung (fringe benefit) zur Verfügung gestellt werden und Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Mitarbeitern gemäß Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,

k) Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin des Unternehmens, auch als Gesellschafter/Gesellschafterin desselben, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

l) Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

m) Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat,

n) unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden,

o) in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Wohnungen, für welche die für die Hauptwohnung vorgesehenen Steuerbegünstigungen nicht angewendet werden,

p) Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet,

q) Wohnungen, die aufgrund eines registrierten Mietvertrags zu Wohnzwecken vermietet wurden, für welche die Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit gemäß den Artikeln 657, 658 und 663 der Zivilprozessordnung ausgestellt wurde, für den Zeitraum zwischen dem Datum der Bestätigung der Aufkündigung oder der Aufforderung zur Räumung wegen Vertragsablaufes oder der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit bis zum Datum des Protokolls über die Übergabe der Wohnung gemäß Artikel 608 der Zivilprozessordnung oder, falls früher, bis zum Datum des Verzichts auf die Räumung gemäß Artikel 608/bis der Zivilprozessordnung oder bis zur Übergabe der Wohnung durch den Mieter/die Mieterin.

2. Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Wohnungen laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) für den Zeitraum, für welchen sie nicht ordnungsgemäß zugewiesen sind, sind, im Sinne dieses Artikels, als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen zu betrachten.

3. Die Berücksichtigung als nicht zur Verfügung stehende Wohnungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 steht für jenen Zeitraum im Jahr zu, in dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind; diese sind durch entsprechende Dokumentation nach den in der Gemeindeverordnung festgelegten Modalitäten nachzuweisen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Berücksichtigung.

4. In den Gemeinden, welche gemäß dem vom Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt, in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes, für die zur Verfügung stehenden Wohnungen laut Absatz 1 der erhöhte Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können. Gleichzeitig gilt in den eben genannten Gemeinden für Wohnungen, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind und in denen der Mieter den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat, ein um 0,1 Prozentpunkte niedrigerer Steuersatz als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte, wobei diese Gemeinden diesen Steuersatz noch weiter reduzieren und/oder von der Voraussetzung des meldeamtlichen Wohnsitzes und des ständigen Aufenthaltes absehen können.

5. Die Gestaltung der in Absatz 4 vorgesehenen Steuersatzreduzierung und eventuell auch der Erhöhung des Freibetrages für die Hauptwohnung laut Artikel 10 muss mindestens der Summe aller aufgrund der Anwendung der erhöhten Steuersätze gemäß Absatz 4 und gemäß den Artikeln 9/quater und 9/quinquies Absatz 1 Buchstaben c) und d) festgestellten Mehreinnahmen entsprechen. Der von Absatz 4 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem die in Artikel 6 vorgesehenen Steuerpflichtigen zum ersten Mal für die Wohnung GIS-steuerpflichtig geworden sind, angewandt, oder ab dem dreizehnten Monat nach jenem, in welchem einer der in Absatz 1 vorgesehenen Tatbestände der Nichterhöhung oder eine vom Landesgesetz oder der Gemeindeverordnung vorgesehene Steuererleichterung nicht mehr zutrifft.

Art. 9/quater (Erhöhter Steuersatz für Baugründe)

1. In den Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gilt in Abweichung des in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Höchststeuersatzes für folgende Tatbestände ein erhöhter Steuersatz von 2,5 Prozent, den die Gemeinden bis auf 3,5 Prozent anheben können:

a) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht, beziehungsweise für die Gebäude der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4,

b) für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) definierten Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht.

2. Der erhöhte Steuersatz laut Absatz 1 findet für Steuerpflichtige, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Baugrundflächen besitzen, für eine einzige Baugrundfläche, die den Marktwert von 100.000,00 Euro nicht überschreitet, keine Anwendung. Die Gemeinden können diesen Wert im Beschluss des Gemeinderates über die Steuersätze bis auf 700.000,00 Euro erhöhen.

3. Der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz wird erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem die Fläche zum Baugrund geworden ist, angewandt, sofern es sich um Baugründe handelt, für welche es keine Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungspläne der Gemeinde braucht. Die Eintragung in eine der Katasterkategorien F/2, F/3 und F/4 unterbricht nicht den Zeitraum von 36 Monaten.

4. Für Baugründe, für welche es einen Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistischen Neugestaltungsplan der Gemeinde braucht, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 36. Monat nach jenem, in welchem der erste den Baugrund betreffende Durchführungs-, Wiedergewinnungs- oder urbanistische Neugestaltungsplan der Gemeinde genehmigt wurde beziehungsweise in welchem gemäß Durchführungsprogramm zum Gemeindebauleitplan die Bautätigkeit beginnen kann, angewandt. Sofern eben genannte Maßnahmen vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon erlassen wurden, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

5. Für die in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Baugründe und Immobilien, die vor dem Inkrafttreten dieses Artikels schon bestanden haben, wird der von Absatz 1 vorgesehene erhöhte Steuersatz erst ab dem 1. Jänner 2026 angewandt.

6. Für die im Artikel 27 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Gewerbezonen beträgt der in den vorhergehenden Absätzen 3 und 4 genannte Zeitraum von 36 Monaten 120 Monate und das in den vorhergehenden Absätzen 4 und 5 festgelegte Datum, ab welchem der erhöhte Steuersatz anzuwenden ist, ist der 1. Jänner 2033.

7. Die dem geförderten und sozialen Wohnbau vorbehaltenen Flächen, welche im Durchführungsplan vorgesehen sind, sind von der Regelung gegenständlichen Artikels ausgenommen.

Art. 9/quinquies (Gemeinden ohne Wohnungsnot)

1. Für die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, gelten folgende Bestimmungen:

a) die Gemeinden müssen für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) vorgesehenen Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte niedrigeren als den von ihnen als ordentlichen festgelegten Steuersatz festlegen,)

b) alternativ zur Bestimmung laut Buchstabe a) können die Gemeinden die in Artikel 9/ter Absätze 1, 2, 3 und 5 vorgesehenen Bestimmungen in der eigenen Gemeindeverordnung vorsehen und für zur Verfügung stehende Wohnungen einen um mindestens 0,2 Prozentpunkte höheren Steuersatz als jenen festlegen, der für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) oder für die in Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe f) genannten Wohnungen vorgesehen ist,

c) die Gemeinden können, in Abweichung zu den Bestimmungen laut den Buchstaben a) und b), die Bestimmungen laut Artikel 9/ter in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen,

d) die Gemeinden können die Bestimmungen laut Artikel 9/quater in die eigene Gemeindeverordnung übernehmen, ohne Änderungen anzubringen.

2. Für den Fall, dass die Gemeinden, welche gemäß dem von Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Beschluss der Landesregierung nicht als Gemeinden mit Wohnungsnot festgelegt sind, nicht die Anwendung der Bestimmungen laut Absatz 1 Buchstabe a) oder b) vorsehen, wird für die von Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Wohnungen ein herabgesetzter Steuersatz angewandt, der um 0,2 Prozentpunkte niedriger ist als der von denselben Gemeinden als ordentlicher Steuersatz festgelegte.“

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