(1) Artikel 1, Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. März 2021, Nr. 10 wird wie folgt ersetzt:
„2. Gastgewerbliche Betriebe dürfen erweitert werden, sofern im Zuge der Erweiterung keine zusätzlichen Gästebetten errichtet werden.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.