(1) Die Höchstanzahl der Personen, die außerhalb des Stellenkontingentes im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen werden können, wird auf einhundert festgelegt.
(2) Die Aufnahmen gemäß Absatz 1 erfolgen:
(3) Die Landesregierung legt die Modalitäten für die Durchführung des Auswahlverfahrens fest.
(4) Das gemäß diesem Artikel aufgenommene Personal wird in jene Berufsbilder eingestuft, für welche es die vorgeschriebenen Studientitel verfügt.
(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 2.500.000,00 Euro und für die Jahre von 2023 bis 2026 auf 5.500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages.