(1) In Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf das Jahr 2021“ durch die Wörter „auf die Jahre 2021 und 2022“ ersetzt und die Wörter „im Jahr 2021“ durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022“ ersetzt.