(1) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2021, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„1. Die Deckung der aus Artikel 1 hervorgehenden Lasten in Höhe von 612.064,32 Euro für das Jahr 2021, von 312.598,62 Euro für das Jahr 2022, von 192.598,62 Euro für das Jahr 2023, von 193.405,62 Euro für das Jahr 2024 und von 122.466,26 Euro für das Jahr 2025 erfolgt:
a) in Höhe von 587.327,34 Euro für das Jahr 2021, von 312.598,62 Euro für das Jahr 2022, von 192.598,62 Euro für das Jahr 2023, von 193.405,62 Euro für das Jahr 2024 und von 122.466,26 Euro für das Jahr 2025 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages,
b) in Höhe von 24.736,98 Euro für das Jahr 2021 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages.“
(2) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2021, Nr. 10, wird aufgehoben.