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1. Richtlinien „Seniorenwohnheime Südtirols“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung
1.1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419/2018, in geltender Fassung, stehen den Seniorenwohnheimen, ausgenommen jene laut Artikel 1 Absatz 3, für den Zeitraum des Aufnahmestopps zum Schutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales festgelegt wird pro Tag der Nichtbelegung eines für die unbefristete oder befristete Aufnahme genehmigten Bettes der Einheitsbetrag laut Artikel 52 und die darin vorgesehenen Zusatzbeträge zu sowie der eventuelle Zusatzbetrag aufgrund von Mehrkosten gemäß bereichsübergreifendem Kollektivvertrag, berechnet auf eine Auslastung von 98 Prozent; ebenso stehen ihnen die Zusatzbeträge für jeden Tag der Nichtbelegung eines für besondere Betreuungsformen laut Artikel 43 genehmigten Bettes zu. Für denselben Zeitraum sind die Parameter bezüglich der Auslastung laut Artikel 47 Absatz 13 und Artikel 52 Absatz 3 ausgesetzt.
1.2. Zur Deckung der Kosten aufgrund der entfallenen Einnahmen aus Grundtarifen oder Pflegegeld wird gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Richtlinien für den genannten Zeitraum der Einheitsbetrag bzw. für zeitlich befristete Aufnahmen der Zusatzbetrag um 55,00 Euro auf der Grundlage derselben Auslastung erhöht.
1.3. Für den genannten Zeitraum steht dem Träger COVID-19-bedingt für das über den Personalschlüssel hinaus zusätzlich angestellte Personal für die direkte Pflege und Betreuung ein maximaler Jahrespauschalbetrag von 46.000,00 Euro zu, berechnet im Verhältnis zum Arbeitszeitraum, sofern dieses Personal direkt vom Heim gezahlt wurde.
1.4. Die unter diesem Punkt vorgesehenen Finanzierungsbeträge werden den Trägern gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinien mit der dritten Rate (Saldo) oder in Form einer zusätzlichen Rate ausbezahlt.
1.5. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419/2018, in geltender Fassung, stehen den Seniorenwohnheimen, ausgenommen jene laut Artikel 1 Absatz 3, für den Zeitraum laut Punkt 1.1 für jeden Tag der Nichtbelegung eines Isolierbettes laut Artikel 20 der Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 806 vom 21. September 2021 die Beträge gemäß Punkt 1.1 und Punkt 1.2 zu.
1.6. Falls in den Monaten von Juli bis Dezember 2021 eine Differenz zwischen dem Betreuungspersonal, das laut Bettenbelegung für die direkte Betreuung und für die Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung vorgesehen ist, und dem effektiv im Dienst stehenden Betreuungspersonal vorliegt, steht den Seniorenwohnheimen auf dokumentierten Antrag ein zusätzlicher Betrag zu, der laut den Punkten 1.7, 1.8 und 1.9 festgelegt wird.
1.7. Zum jeweiligen Monatsende (Stichtag) wird die Differenz zwischen dem effektiv im Dienst stehenden Personal für direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung und demselben, aufgrund der belegten Betten vorgesehenen Personal ermittelt. Die besonderen Betreuungsformen laut Abschnitt V der Richtlinien werden in die Berechnung einbezogen. Seniorenwohnheime müssen Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinien anwenden.
1.8. Der Betrag, der der Trägerkörperschaft des Heims pro Monat zusteht, wird nach folgender Formel berechnet: die Differenz laut Punkt 1.7 multipliziert mit 3.700,00 Euro. Die laut Punkt 1.7 resultierende Differenz wird für die Berechnung auf eine Kommastelle abgerundet.
1.9. Der gemäß Punkt 1.8 errechnete Gesamtbetrag wird mit der zweiten Akontozahlung für das Jahr 2022 laut Artikel 53 Absatz 2 der Richtlinien unter der Bedingung ausgezahlt, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung des Trägers für das Jahr 2021 ein Verlust resultiert.
2. Richtlinien „Finanzierungssystem für die laufenden Ausgaben der Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste nach dem Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung
2.1. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen laut Richtlinien laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 764 vom 3. Mai 2010, in geltender Fassung, und beschränkt auf den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, werden den Sozialdiensten die Ausgaben in Form von reduzierten Tagessätzen für private oder öffentliche Dienstleister anerkannt, die durch Konvention oder andere Verträge an den Sozialdienst gebunden sind und die aufgrund der COVID-19-Pandemie Dienste nicht erbracht oder nur in reduzierter oder alternativer Form erbracht haben. Die Anerkennung der Ausgaben erfolgt gemäß den geltenden bereichsspezifischen Bestimmungen, Konventionen oder anderen Verträgen. Der reduzierte Tagessatz ergibt sich aus den effektiv getätigten und belegten Ausgaben während der Schließung/Reduzierung/alternativen Erbringung des Dienstes, sofern sie vom zuständigen Träger der Sozialdienste belegt und bestätigt werden.
2.2. Werden sie nicht über Tages- oder Stundensätze finanziert, werden den oben genannten Dienstleistern, die ihre Dienste aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht oder in reduzierter oder alternativer Form erbringen konnten oder die aus denselben Gründen zusätzliche Beförderungsdienste zu den teilstationären Sozialdiensten vornehmen mussten, die entsprechenden Ausgaben zuerkannt, sofern diese belegt und vom zuständigen Träger der Sozialdienste bestätigt werden.
2.3. Beschränkt auf den Zeitraum laut Punkt 2.1 werden den oben genannten Dienstleistern die ab Anwendungsdatum der vorliegenden Bestimmungen getätigten Ausgaben für den Ankauf der persönlichen Schutzausrüstung und von Desinfektionsmitteln anerkannt.
3. Dienste für Minderjährige
3.1. Für die Finanzierung der teilstationären sozialpädagogischen und integrierten sozialpädagogischen Dienste für Minderjährige laut folgenden Maßnahmen:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018,
- Dekret der Landesrätin für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit Nr. 24467/2016 vom 21. Dezember 2016, „Stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige Tages- und Stundensätze 2017“,
wird nur für den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses folgender Tagessatz zuerkannt:
a) Grundbetrag durch die territorial für die Einrichtung zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste in fixem Ausmaß,
b) für die zum Zeitpunkt der Schließung aufgenommenen Minderjährigen, für die Minderjährigen in Quarantäne und für die Minderjährigen, die aus COVID-19-bedingten Sicherheitsgründen in Absprache mit dem zuständigen Sozialdienst vorübergehend nicht den teilstationären Dienst besuchen und deren Begleitung durch das Personal der Tagesstätte in alternativer Form weiterhin gewährleistet wird, gelten die Vorgaben laut Punkt 2 des verfügenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017 und laut Punkt 4 des verfügenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018 für die ersten 10 aufeinanderfolgenden Abwesenheitstage. Nach dem 10. Abwesenheitstag wird vom zuweisenden Dienst bis zur Wiederaufnahme des Minderjährigen 65 Prozent des Leistungsbetrags zuerkannt,
c) für die zum Zeitpunkt der Schließung aufgenommenen Minderjährigen, für die Minderjährigen in Quarantäne und für die Minderjährigen, die aus COVID-19-bedingten Sicherheitsgründen in Absprache mit dem zuständigen Sozialdienst vorübergehend nicht den teilstationären Dienst besuchen und nicht in alternativer Form vom Personal der Tagesstätte begleitet werden, gelten die Vorgaben laut Punkt 2 des verfügenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017 und laut Punkt 4 des verfügenden Teils des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018 für die ersten 10 aufeinanderfolgenden Abwesenheitstage. Nach dem 10. Abwesenheitstag wird vom zuweisenden Dienst bis zur Wiederaufnahme des Minderjährigen 40 Prozent des Leistungsbetrags zuerkannt.
3.2. Bezüglich der Finanzierung der stationären sozialpädagogischen, integrierten sozialpädagogischen und sozialtherapeutischen Dienste für Minderjährige laut folgenden Maßnahmen:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018,
- Dekret der Landesrätin für Gesundheit, Sport, Soziales und Arbeit Nr. 24467/2016 vom 21. Dezember 2016, „Stationäre und teilstationäre Einrichtungen für Minderjährige Tages- und Stundensätze 2017“,
wird, ausschließlich für den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses, ab dem 31. Tag der Abwesenheit der untergebrachten Minderjährigen 40 Prozent des Leistungsbetrags zusätzlich zum Grundbetrag ausbezahlt.
4. Dienste für Menschen mit Behinderungen, psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen
4.1. In Abweichung von den Bestimmungen der folgenden Richtlinien:
- „Richtlinien für die Sozialdienste zur Arbeitsbeschäftigung und die Dienste zur sozialpädagogischen Tagesbegleitung“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 883 vom 4. September 2018,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795 vom 18. Juli 2017,
- “Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014,
- “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen” laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 24. Juli 2018,
gilt Folgendes:
Für den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, werden die Abwesenheitstage oder -stunden wegen der von den Trägerkörperschaften beschlossenen vollständigen oder teilweisen Schließung der Dienste zur Arbeitsbeschäftigung im Rahmen der COVID-19-Vorbeugungsmaßnahmen im Hinblick auf die Auszahlung des Entgelts als Anwesenheitstage oder –stunden berechnet, und zwar im Ausmaß der individuellen durchschnittlichen Höhe. Ausgenommen davon sind Abwesenheiten aus eigener Initiative oder wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie am jeweiligen Arbeitsort.
4.2. In Abweichung der geltenden Bestimmungen über die Zuerkennung des Entgelts für die individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung werden für den von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegten Zeitraum die Abwesenheitstage oder -stunden wegen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie für die Auszahlung des Entgelts als Anwesenheitstage oder -stunden gezählt, und zwar im Ausmaß laut individuellen Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung in folgenden Fällen:
- bei vollständigen oder teilweisen Betriebsschließungen,
- bei schrittweiser Wiederaufnahme der Tätigkeit,
- bei Abwesenheiten zum Schutz der Gesundheit von Menschen mit Behinderungen laut Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung,
- bei Abwesenheiten im Zusammenhang mit COVID-19, die mit ärztlichem Zeugnis der Allgemeinmedizinerin/des Allgemeinmediziners belegt sind.
Ausgenommen davon sind Abwesenheiten aus eigener Initiative oder wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie am jeweiligen Arbeitsort.
5. „Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes“ laut Anlage 1 zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1246 vom 14. November 2017, in geltender Fassung
5.1. In Abweichung von Artikel 13 Absatz 7 können die nicht verwendeten Dienstgutscheine rückvergütet werden, wenn der Hauspflegedienst auf Bezirksebene COVID-19-bedingt eingeschränkt oder eingestellt wird.
5.2. Für die Berechnung des Limits von 10 Kalendertagen laut Artikel 18 Absatz 13 wird der zusätzliche bezahlte Wartestand laut Dekret „Cura Italia“ (Gesetzesdekret vom 17. März 2020, Nr. 18, mit Gesetz vom 24. April 2020, Nr. 27, abgeändert und zum Gesetz erhoben) oder weiterer ähnlicher Maßnahmen nicht berücksichtigt.
6. Richtlinien „Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 535 vom 25. Juni 2019, in geltender Fassung
6.1. Abweichend von den Artikeln 8 und 11 sind die ab Anwendungsdatum dieser Bestimmungen fälligen Genehmigungen und Akkreditierungen der sozialen und sozio-sanitären Dienste samt den damit zusammenhängenden Obliegenheiten von Amts wegen um 12 Monate verlängert. Nicht verlängert werden die Auflagen gemäß Artikel 6 Absatz 3 mit Ausnahme der auf das Personal bezogenen Auflagen, die für 12 Monate ab jeweiliger Fälligkeit verlängert werden.
6.2. Ausgenommen von der Verlängerung laut Punkt 6.1 sind:
a) Mitteilungen mit entsprechenden Anträgen laut Artikel 8 Absatz 3,
b) provisorische Akkreditierungen laut Artikel 7,
c) Erneuerungen von Genehmigungen und Akkreditierungen laut Artikel 8 Absatz 2 der teilstationären und stationären Dienste für Senioren und der Hauspflegedienste, für die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen der entsprechende Antrag bereits eingereicht wurde,
d) Genehmigungen und Akkreditierungen, die in besonderen Fällen erteilt werden müssen.
7. „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 332 vom 10. April 2018, in geltender Fassung
7.1. Für das Jahr 2022 gilt, abweichend von den Richtlinien, Folgendes:
a) Die Anerkennung und Abrechnung der von den Trägern effektiv getätigten Ausgaben in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die aufgrund der COVID-19-bedingten Einschränkungen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, unbeschadet der Inanspruchnahme der vorgesehenen Abfederungsmaßnahmen in den Fällen, in denen dies möglich ist. Ausgenommen sind die Beiträge für die Führung der gemäß den Abkommen zwischen dem Land und den zuständigen staatlichen Stellen bestimmten Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g), für die eigene Bestimmungen gelten.
b) Beschränkt auf den Zeitraum laut Punkt 2.1 dieses Beschlusses steht den Trägern der Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) ein zusätzlicher Beitrag im Ausmaß von 95 Prozent der ab Beginn des Notstands getätigten Ausgaben für Maßnahmen zur Vorbeugung des Infektionsrisikos zu, die vom Betrieblichen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Südtiroler Sanitätsbetriebs für alle Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen wurden. Dieser Beitrag steht den genannten Trägern auch für Aufgaben in Zusammenhang mit den außerordentlichen Maßnahmen zu, die der besagte Dienst für den Fall vorgeschrieben hat, dass sich in den Einrichtungen mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierte Personen aufhalten.
c) Die Beitragsempfänger können Änderungen der Art oder Erbringungsart der angebotenen Tätigkeiten sowie eventuelle Umschichtungen im Bereich der großen Ausgabenposten ohne vorhergehende Mitteilung oder Genehmigung vornehmen, sofern sie dabei die in den jeweiligen Förderrichtlinien vorgesehenen Ziele einhalten.
d) Für das Jahr 2022 werden bei der Gewährung von Beiträgen für laufende Ausgaben im Bereich Behinderung, Sozialpsychiatrie und Abhängigkeiten die im Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a) festgelegten Höchstbeträge nicht berücksichtigt, damit die erhöhten Kosten aufgrund der COVID-19-Epidemie bei entsprechender Begründung berücksichtigt werden können.
8. Nachstehende Bestimmungen gelten in Bezug auf die prozentuelle Aufteilung der verschiedenen Berufsbilder, die von folgenden Kriterien vorgesehen sind:
- „Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 795 vom 18. Juli 2017, in geltender Fassung,
- „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der stationären und teilstationären Sozialdienste für Menschen mit einer psychischen Erkrankung laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 821 vom 1. Juli 2014, in geltender Fassung,
- „Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 733 vom 24. Juli 2018,
- „Seniorenwohnheime Südtirols" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1419 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung,
- „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung des Dienstes Tagespflegeheim für Senioren“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1432 vom 19. September, in geltender Fassung,
- „Kriterien für die Bewilligung und Akkreditierung der Dienste der Hauspflege" laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 2780 vom 16. November 2009, in geltender Fassung,
- „Ermächtigung und Akkreditierung der sozialpädagogischen stationären und teilstationären Dienste für Minderjährige“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 390 vom 4. April 2017, in geltender Fassung,
- „Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der stationären und teilstationären sozio-sanitären Dienste für Minderjährige“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1418 vom 18. Dezember 2018, in geltender Fassung,
- „Ermächtigung und Akkreditierung des Frauenhausdienstes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 909 vom 22. August 2017, in geltender Fassung.
Es gilt Folgendes:
Für den Zeitraum, der von der zuständigen Landesrätin/vom zuständigen Landesrat für Soziales mit Dekret festgelegt wird, können die Trägerkörperschaften zur Aufrechterhaltung des Angebots an Diensten vorübergehend von der in den jeweiligen Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung vorgesehenen prozentuellen Aufteilung der verschiedenen Berufsbilder abweichen. Der jeweilige Träger des Dienstes muss jedoch weiterhin die Sicherheit und eine angemessene Betreuung der Nutzer und Nutzerinnen sowie die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich Arbeitssicherheit gewährleisten.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1087 vom 29. Dezember 2020, in geltender Fassung, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 an widerrufen, ausgenommen die Punkte 5.2, 5.5 und 5.6.
Dieser Beschluss gilt ab 1. Jänner 2022.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.