(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Gebrauchtfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 2022 von den Steuerpflichtigen, die damit professionell Handel betreiben, mit unterzeichnetem Verkaufsakt erworben werden, Anwendung.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen finden auf die ab dem 1. Jänner 2022 in der Provinz Bozen zugelassenen bzw. nach der Erstzulassung in die steuerliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallenden Fahrzeuge Anwendung.
(3) Die in Artikel 1 Absatz 3 und in Artikel 2 Buchstaben a) und b) enthaltenen Bestimmungen werden auf die ab dem 1. Jänner 2022 laufenden Steuerzeiträume angewandt.
(4) Die in den Artikeln 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, und 51 des Landesgesetzes vom 11. Juli 2018, Nr. 10, enthaltenen Bestimmungen finden auf die bis zum 31. Dezember 2021 in der Provinz Bozen zugelassenen bzw. nach der Erstzulassung in die steuerliche Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallenden Fahrzeuge in der bis zum Inkrafttreten vorliegenden Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.