(1) Für das Landespersonal können eigene Mensadienste eingerichtet werden. Diese können von der Verwaltung direkt geführt werden oder deren Führung kann einem in diesem Bereich spezialisierten Unternehmen oder einer Genossenschaft des Landespersonals übertragen werden.
(2) Das Landespersonal kann Mensadienste, inklusive Schulausspeisungen anderer Körperschaften in Anspruch nehmen, falls zwischen der Landesverwaltung und den Körperschaften eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
(3) Ab dem 1. Januar 2022 stellt die Verwaltung dem Landespersonal pro Arbeitstag einen einzelnen Essensgutschein im Wert von 7,00 Euro zur Verfügung, der alternativ zur Inanspruchnahme eines direkten, übertragenen oder konventionierten Mensadienstes gemäß den Absätzen 1 und 2 in Anspruch genommen werden kann, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind.
(4) Das Landespersonal hat Anrecht auf den Essensgutschein gemäß Absatz 3, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- bei Aufteilung der täglichen ordentlichen Arbeitszeit auf den Vormittag und den Nachmittag,
- falls das Personal einen ordentlichen und durchgehenden Stundenplan von nicht weniger als sechs Stunden einhält.
Zusätzlich zu dem Personal laut den Buchstaben a) und b) dieses Absatzes hat das Personal Anrecht auf den Essensgutschein gemäß Absatz 3 bei Aufteilung der täglichen ordentlichen Arbeitszeit auf den Vormittag und den Abend sowie bei Aufteilung der Arbeitszeit auf den Nachmittag und den Abend, ebenso falls das Personal bei Unterrichtstätigkeit einen ordentlichen und durchgehenden Stundenplan von nicht weniger als 300 Minuten einhält.
Bei aufgeteilter Arbeitszeit muss das Personal eine effektive Arbeitsleistung – einschließlich der für den Unterricht erforderlichen Zusatztätigkeiten – von jeweils mindestens einer Stunde bzw., bei Unterrichtstätigkeit, von wenigstens 50 Minuten erbringen.
(5) Ist die Arbeitszeit des Personals gemäß Buchstabe a) sowie auf den Vormittag und den Abend aufgeteilt, kann der Essensgutschein im Rahmen der im Art. 4 Abs. 1 des Bereichsvertrags vom 24.11.2009 vorgesehenen obligatorischen Pause, zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr verwendet werden. Ist sie auf den Nachmittag und den Abend aufgeteilt, kann der Essensgutschein im Rahmen der im Art. 4 Abs. 1 des Bereichsvertrags für das Landespersonal vom 24.11.2009 vorgesehenen obligatorischen Pause zwischen 17.00 Uhr und 21.00 Uhr verwendet werden. Die genannten Zeiträume gelten auch für das Personal, welches einen durchgehenden Stundenplan befolgt. Ist die Einhaltung der obgenannten Zeiten aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann der Essensgutschein bis zu einer Stunde vor Dienstbeginn oder bis zu einer Stunde nach Dienstende oder während der dienstlich verordneten Unterbrechung der Arbeitszeit verwendet werden.
(6) Der Essensgutschein berechtigt zur Einnahme einer Mahlzeit oder zum Erwerb einer solchen in einem vertragsgebundenen Betrieb. Ist die Einnahme bzw. der Erwerb der Mahlzeit bei einem vertragsgebundenen Betrieb aufgrund von nachgewiesenen Lebensmittelunverträglichkeiten nicht möglich, kann das betroffene Personal ermächtigt werden, die Mahlzeit bei einem nicht vertragsgebundenen Betrieb einzunehmen bzw. zu erwerben.
(7) Falls das Personal, welches seinen Dienst vorwiegend in einem ihm zugewiesenen Bezirk oder Gebiet ausübt, in den in Absatz 5 vorgesehenen Zeiträumen keine Möglichkeit hat, die Mahlzeit in einem vertragsgebundenen oder – im Ausnahmefall – nicht vertragsgebundenen Betrieb am Dienstsitz oder am Dienstort einzunehmen bzw. einzukaufen, steht diesem im Sinne von Artikel 5, Absatz 3 der Anlage 1 zum bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 12.02.2008 anstelle des Essensgutscheins ein Pauschalbetrag von 12,00 Euro pro Tag zu.