(1) Art. 17 Abs. 1 des Bereichsvertrags vom 24.11.2009 erhält folgende Fassung:
„1. Dem Personal mit Teilzeitarbeitsverhältnis von 50 Prozent kann, falls es damit einverstanden ist, im Falle von besonderen, vorübergehenden Diensterfordernissen die Leistung von höchstens 57 zusätzlichen Stunden pro Jahr ermächtigt werden, die in Anwendung der Regelung zu den Überstunden vergütet werden können. Für das Personal mit einem Teilzeitvertrag anderen Ausmaßes, gilt die genannte Stundenanzahl als entsprechend angepasst.“.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des vorliegenden Vertrags evaluieren die Vertragspartner die Umsetzung dieser Bestimmung.