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d) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2021, Nr. 381)
Durchführungsverordnung über die Verfahren zur Verwaltungskontrolle und Rechnungsprüfung der gerichtlichen Rechnungslegungen der mit der Kassen- und Ökonomatsdiensten des Landes beauftragten Personen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Dezember 2021, Nr. 52.

Art. 1 (Gegenstand und Geltungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung der Artikel 54, 54/bis, 55/bis und 66/quater des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Verwaltungskontroll- und Rechnungsprüfungsverfahren für die gerichtlichen Rechnungslegungen der mit den Kassen- und Ökonomatsdiensten beauftragten Bediensteten und der mit den Zahlungen über Bankkontokorrente beauftragten Bediensteten sowie der Person, die mit dem Kassen- und Ökonomatsdienst für den Betrieb des Landesaußenamtes in Brüssel beauftragt ist.

(2) Soweit vereinbar gilt diese Verordnung auch für die Überprüfungen der gerichtlichen Rechnungslegungen gemäß Artikel 40 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr. 1, in geltender Fassung.

Art. 2 (Ernennung der mit der Gebarung Beauftragten und Übermittlung der Daten an das Register der Rechnungsführer)

(1) Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Finanzen ernennt die mit den Ökonomats- und Kassendiensten Beauftragten, die er/sie unter den Landesbediensteten auswählt, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören, oder unter den Bediensteten anderer öffentlicher Verwaltungen, die wegen ihrer Tätigkeit auf bestimmten Sachbereichen mit dem Land zusammenarbeiten.

(2) Für die Durchführung der Zahlungen durch das Verfahren laut Artikel 54/bis des Gesetzes beauftragt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Finanzen den Direktor/die Direktorin der für das zu belastende Kapitel zuständigen Struktur mit der Gebarung des entsprechenden Bankkontokorrents.

(3) Die Landesabteilung Finanzen übermittelt die Identifizierungsdaten der gemäß den Absätzen 1 und 2 beauftragten Personen dem Register laut Artikel 138 Absatz 2 der Prozessordnung des Rechnungshofs laut Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 26. August 2016, Nr. 174.

Art. 3 (Verantwortung der mit der Gebarung Beauftragten)

(1) Die im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 Beauftragten sind persönlich nach Straf-, Zivil- und Verwaltungsgesetzen für die Güter, für die im Voraus erhaltenen oder wie auch immer eingezogenen Beträge und für die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Zahlungen verantwortlich. Sie müssen auch die zivil-gesetzlichen Pflichten der Verwahrer erfüllen. Angewandt werden die Bestimmungen laut Artikel 188 des königlichen Dekrets vom 23. Mai 1924, Nr. 827.

Art. 4 (Aufsicht über die mit der Gebarung Beauftragten)

(1) Die im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 Beauftragten unterliegen der Aufsicht der Landesabteilung Finanzen und der Rechtsprechung des Rechnungshofs. Sie unterliegen zudem den Kontrollen und Inspektion des Rechnungsprüferkollegiums der Autonomen Provinz Bozen.

Art. 5 (Einreichung der gerichtlichen Rechnungslegung und Ordnungsmäßigkeitskontrolle über die Verwaltungsführung)

(1) Die im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 Beauftragten übermitteln der Landesabteilung Finanzen die gerichtliche Rechnungslegung, versehen mit dem Sichtvermerk laut Absatz 2, innerhalb vom 31. März nach Abschluss des Geschäftsjahres oder jedenfalls innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung der Gebarung.

(2) Der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung, in der die beauftragte Person ihren Dienst versieht, überprüft die gerichtliche Rechnungslegung, deren Form und Inhalt geeignet sein müssen, um die Ergebnisse der Verbuchungen der beauftragten Person darzustellen, und bringt nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung den Sichtvermerk an.

(3) Die Anlagen und Dokumente, die die Gebarung belegen, sind in der Abteilung der beauftragten Person aufzubewahren und stehen der Landesabteilung Finanzen, dem Rechnungsprüfungskollegium und der zuständigen Rechtssprechungssektion des Rechnungshofs so lange zur Verfügung wie es für das Erlöschen des gerichtlichen Rechnungslegungsverfahrens erforderlich ist.

Art. 6 (Rechnungsprüfung der gerichtlichen Rechnungslegungen)

(1) Die Landesabteilung Finanzen führt die Rechnungsprüfung der vorgelegten gerichtlichen Rechnungslegungen laut Artikel 5 durch, indem sie die Übereinstimmung der Buchungsergebnisse der gerichtlichen Rechnungslegungen mit den Buchführungen im Besitz der Landesverwaltung prüft, wobei die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle der Ausgangsbelege zu berücksichtigen sind.

(2) Die Rechnungsprüfung über die Ausgangsbelege erfolgt durch zufällig ausgeloste Stichproben von zehn Prozent der im Laufe des Geschäftsjahres getätigten Ausgabenvorgänge und auf alle Fälle von mindestens fünf dieser Ausgabenvorgänge.

(3) Die Ziehung wird durch eine eigene Kommission vorgenommen, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Finanzen oder aus der von diesem/dieser beauftragten Person und aus zwei Angestellten der Ämter derselben Abteilung vor Beginn der Prüftätigkeit und Rechnungsprüfung.

(4) Die Beauftragten, die die gerichtliche Rechnungslegung vorgelegt haben, übermitteln der Landesabteilung Finanzen telematisch innerhalb von 10 Tage ab Erhalt der betreffenden Anfrage eine Kopie der ausgelosten Belege.

(5) Nach der Kontrolle, ob die Ausgabenbelege vorhanden sind und ob sie mit den Buchungen im Besitz der Landesverwaltung übereinstimmen, verfügt der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Finanzen oder die von ihm/ihr beauftragte Person, sofern er/sie nichts zu beanstanden hat, die Billigung der gerichtlichen Rechnungslegung, die von der mit der Gebarung beauftragten Person vorgelegt wurde.

Art. 7 (Bericht des internen Kontrollorgans über die gerichtlichen Rechnungslegungen)

(1) Die gerichtlichen Rechnungslegungen werden nach Abschluss der Rechnungsprüfungsphase laut Artikel 6 dem Rechnungsprüferkollegium der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, damit dieses nach der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungs- und der Rechnungsführung den Bericht laut Artikel 139 Absatz 2 der Prozessordnung des Rechnungshofs laut Anlage 1 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 26. August 2016, Nr. 174, verfasst.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium berücksichtigt im Bericht laut Absatz 1 auch die Ergebnisse der Kassenüberprüfungen, die im Laufe des Haushaltsjahres über die Gebarungen durchgeführt wurden, auf die sich die gerichtlichen Rechnungslegungen beziehen.

Art. 8 (Hinterlegung der gerichtlichen Rechnungslegung bei der zuständigen Rechtssprechungssektion des Rechnungshofs)

(1) Innerhalb von 30 Tagen ab Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung des Landes seitens des Südtiroler Landtags hinterlegt die Landesabteilung Finanzen bei der örtlich zuständigen Rechtssprechungssektion die gerichtlichen Rechnungslegungen samt Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit und Bericht des Rechnungsprüfungskollegiums im Sinne von Artikel 7.

(2) Die Landesabteilung Finanzen kann die gerichtlichen Rechnungslegungen zu Gebarungen der gleichen Art in einer oder mehreren Rechnungslegungen bündeln.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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