(1) Jede Trägerkörperschaft der Sozialdienste richtet ein territoriales Anti-Gewalt-Netzwerk ein und koordiniert es in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen seines Einzugsgebietes. Gibt es im Einzugsgebiet des Trägers keine Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen, muss er die Zusammenarbeit einer im Landesgebiet bestehenden Beratungsstelle für Frauen in Gewaltsituationen beantragen und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung stellen.
(2) Um die Zusammenarbeit zu optimieren und ein dauerhaftes Beziehungsnetz aufzubauen, ernennt jede Gemeinde eine Kontaktperson, die für geschlechtsspezifische Gewalt zuständig ist. Die Ernennung wird dem Landesamt laut Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt.
(3) Im territorialen Anti-Gewalt-Netzwerk sind die verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure vertreten, die auf Ortsebene tätig sind. Das Netzwerk kann auch auf Landesebene tätige Institutionen sowie Frauen, die von Gewalt betroffen waren, miteinbeziehen.
(4) Das Netzwerk verfolgt im eigenen Einzugsgebiet folgende Ziele und
(5) Die Arbeitsweise des Netzwerkes wird gemeinsam schriftlich geregelt.