(1) Die auf dem Landesgebiet bestehenden Frauenhausdienste arbeiten in einem Netzwerk und treffen sich regelmäßig.
(2) Das landesweite Netzwerk der Frauenhausdienste ist für die Maßnahmen zur Bekämpfung und Prävention der geschlechtsspezifischen Gewalt zuständig und ist ein Ort der Auseinandersetzung, des Informationsaustauschs, der Weitergabe von Erfahrungen und der Ausarbeitung gemeinsamer Projekte.
(3) Das Netzwerk spielt eine proaktive und kritische Rolle, um der Kultur der Gewalt entgegenzuwirken und die Bedürfnisse von Frauen und ihren Kindern sichtbar zu machen.
(4) Das Netzwerk benennt die Ansprechpartnerinnen für den ständigen Koordinierungstisch laut Artikel 5.
(5) Die Arbeitsweise des Netzwerkes wird gemeinsam schriftlich geregelt, unter Wahrung der Vertraulichkeit und Anonymität der von den Frauenhausdiensten betreuten Frauen und deren Kinder.