(1) Das Land richtet auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 1 und 3 einen Solidaritätsfonds für Frauen ein, die Opfer von Gewalt und Misshandlung geworden sind, nachfolgend als Fonds bezeichnet, um ihre Klagen vor Gericht und in der Phase vor Einleitung des Gerichtsverfahrens zu unterstützen, einschließlich der etwaigen Inanspruchnahme einer zivilrechtlichen Beratung oder von Parteisachverständigengutachten.
(2) Der Fonds wird zur Deckung der Kosten für rechtlichen Beistand in Straf- und Zivilsachen verwendet, falls die Rechtsvertretung durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen erfolgt, die regulär in eigens dafür vorgesehenen Verzeichnissen eingetragen sind und die über Fachkompetenz und eine einschlägige Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Rechtsvertretung von weiblichen Opfern von Gewalt und Misshandlung verfügen.
(3) Das Land legt die Richtlinien für die Inanspruchnahme des Fonds und die Modalitäten für die Gewährung der Leistung laut diesem Artikel fest, die im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, eine Leistung der finanziellen Sozialhilfe ist.