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1. In Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 der „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 943 vom 29. August 2017, in geltender Fassung, wird die Frist für die vorzeitige Einreichung von Anträgen auf Landeskindergeld für das Jahr 2022 bis zum 31. März 2022 verlängert.
2. Die Bestimmung laut Punkt 1 findet ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses Anwendung und hat ausschließlich für Anträge auf Landeskindergeld für das Jahr 2022 Gültigkeit.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.