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m) Landesgesetz vom 16. November 2021, Nr. 121)
Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, „Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“ und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 18. November 2021, Nr.

Art. 1  (Gemeindeimmobiliensteuer –Erleichterungen zur Unterstützung der Tourismuswirtschaft in Zusammenhang mit dem durch COVID-19 verursachten epidemiologischen Notstand)

(1) In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes ist die 1. Rate der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) laut Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, für das Jahr 2021 für folgende Gebäude nicht geschuldet:

  1. Wohnungen der Katastergruppe A sowie Immobilien der Katasterkategorien D/2 und D/8, die aufgrund einer Erlaubnis zur Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie für Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7, die als Zubehör der ausschließlich für die Beherbergungstätigkeiten im Sinne des besagten Landesgesetzes genutzten Immobilieneinheit gelten,
  2. Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis oder einer Meldung vorwiegend für die Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, bestimmt sind, und solche, die aufgrund einer Erlaubnis oder einer Meldung für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, bestimmt sind, sowie deren Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
  3. Schutzhütten laut Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 22, in geltender Fassung, die in der Katasterkategorie A/11 eingestuft sind,
  4. Gebäude, die in den Katasterkategorien D/3, D/7 und D/8 eingestuft und für Tanzlokale und Diskotheken bestimmt sind,
  5. Gebäude, die in den Katasterkategorien C/1, D/3 und D/8 eingestuft sind und für Tätigkeiten des Ausschanks, der Verabreichung von Speisen und der Unterhaltung im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, bestimmt sind,
  6. Gebäude, die aufgrund einer Erlaubnis im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, für Campingplätze bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden Anwendung, sofern die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen auch die Betreiber der in diesen Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten sind. Die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen haben auch Anrecht auf die Befreiung, wenn sie nicht die Betreiber der im Gebäude ausgeübten Tätigkeit sind, sofern sie dem Betreiber das Gebäude, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Darunter fallen auch jene, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben. Die Bestimmungen laut Absatz 1 finden auch in jenem Fall Anwendung, in dem die von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehenen Steuerpflichtigen das Gebäude dem Betreiber für die im Gebäude ausgeübte Tätigkeit vermietet oder verpachtet haben, sofern der diesbezügliche jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2021 um mindestens jenen Betrag reduziert wird, der ohne Befreiung für das Jahr 2021 als GIS geschuldet wäre. Die Reduzierung des Miet- oder Pachtzinses muss aus einem ordnungsgemäß registrierten und der Eigenbescheinigung laut Absatz 4 beigelegten Schriftstück hervorgehen, andernfalls verfällt der Anspruch auf Reduzierung.

(3) Die von Absatz 1 vorgesehene Befreiung steht für das erste Halbjahr 2021 für Gebäude zu, die unter einen der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Tatbestände fallen, und zwar auch dann, wenn die Immobilie laut Erlaubnis oder Meldung nur für bestimmte Monate im ersten Halbjahr für die jeweilige Tätigkeit bestimmt ist.

(4) Für folgende Fälle muss das Anrecht auf Befreiung mit einer Eigenbescheinigung, die, bei sonstigem Verfall des Anrechts, bei der zuständigen Gemeinde bis zum 31. Jänner 2022 eingereicht werden muss, nachgewiesen werden:

  1. Steuerpflichtige, welche gemäß Absatz 2 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Gesellschaft, welche die Tätigkeit ausübt, das Gebäude gemäß den Artikeln 2254 und 2342 des Zivilgesetzbuches als Einlage in Natur zur Nutzung eingebracht haben,
  2. Steuerpflichtige, welche gemäß Absatz 2 die Gebäude den Betreibern für die in den Gebäuden ausgeübten Tätigkeiten vermietet oder verpachtet haben, sofern der diesbezügliche jährliche Miet- oder Pachtzins für das Jahr 2021 um mindestens jenen Betrag reduziert wird, der ohne Befreiung für das Jahr 2021 als GIS geschuldet wäre.

(5) Die den Gemeinden aufgrund der Absätze 1 und 2 entstehenden Mindereinnahmen werden ihnen im Ausmaß von 100 Prozent von der Autonomen Provinz Bozen erstattet. Die Kriterien und Modalitäten werden mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung gemäß Landesgesetz vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, festgelegt.

(6) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in dem Rahmen und zu den Bedingungen, welche im Abschnitt 3.1 der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C(2020) 1863 final „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, vorgesehen sind, angewandt.

(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2021 auf 15.000.000,00 Euro, für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellungen im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2021-2023.

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