(1) Der Journalist der öffentlichen Verwaltung/Die Journalistin der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sich, soweit dies mit dem Verantwortungsgrad und der Autonomie entsprechend seiner/ihrer Funktionsebene vereinbar ist, mit der öffentlichen und institutionellen Information, verwaltet, koordiniert und pflegt die Beziehungen zu den Medien, kümmert sich um die Kommunikationsprozesse und sucht nach den geeigneten Mitteln, um den Bürgern/Bürgerinnen ständige und aktuelle Berichterstattung über die institutionellen Aktivitäten der Landesverwaltung zu gewährleisten.
Aufgaben
Der Journalist der öffentlichen Verwaltung/Die Journalistin der öffentlichen Verwaltung, soweit dies mit dem Verantwortungsgrad und der Autonomie entsprechend seiner/ihrer Funktionsebene vereinbar ist:
- steht im engen Kontakt zu den Mitgliedern der Landesregierung und zu den Landes-strukturen;
- holt Informationen über Artikel, Kommentare, Berichte, Briefe u. Ä. in den lokalen, nationalen, ausländischen, telematischen und sozialen Medien ein;
- erarbeitet Dokumentation verschiedenster Art, Stellungnahmen, Bewertungen, Reden, Pressemitteilungen, Informationsmaterial, Newsletter, Videos, Fernseh- und Rundfunkdienste, Fotos, Bilder u. Ä.;
- fördert die Kommunikation und die Beziehungen zu den Bürgern/Bürgerinnen;
- arbeitet an Projekten zu Informationskampagnen und der Umsetzung von Strategien und Kommunikationsplänen gemäß den strategischen Leitlinien der Körperschaft;
- verwaltet Projekte und Veranstaltungen, organisiert institutionelle Treffen.
Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit für die Einstufung in die VII. Funktionsebene:
Reifezeugnis einer Oberschule und Eintragung im Verzeichnis der Journalisten;
Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. „B“).
Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeit für die Einstufung in die VII. Funktionsebene ter:
Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums und Eintragung im Verzeichnis der Journalisten;
Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ehem. „A“).