(1) Es wird das Berufsbild Journalist der öffentlichen Verwaltung – Experte/Journalistin der öffentlichen Verwaltung – Expertin eingeführt und in die IX. Funktionsebene eingeordnet. Die Aufgaben, die Zugangsvoraussetzungen und der Zweisprachigkeitsnachweis sind im folgenden Artikel 3 enthalten.
(2) Es wird das Berufsbild Journalist der öffentlichen Verwaltung/Journalistin der öffentlichen Verwaltung eingeführt und in die VII. bzw. VII ter Funktionsebene, auf der Grundlage der in Artikel 4 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen und Zweisprachigkeitsnachweis, eingeordnet. Artikel 4 sieht auch die Aufgaben des Berufsbildes vor.
(3) Es wird das Berufsbild Informationssachbearbeiter/Informationssachbearbeiterin eingeführt und in die VI. Funktionsebene eingeordnet. Die Aufgaben, die Zugangsvoraussetzungen und der Zweisprachigkeitsnachweis sind im folgenden Artikel 5 enthalten.