(1) Dieser Kollektivvertrag gilt für die Journalisten und Journalistinnen der öffentlichen Verwaltung, die im Presseamt der Landesverwaltung bei der Agentur für Presse und Kommunikation tätig sind.
(2) Die Auswirkungen dieses Vertrages gelten ab 1. November 2019, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vorgesehen ist; für den Vertrag gelten dieselben Fristen wie für den Bereichskollektivvertrag für das Personal der Landesverwaltung.
(3) Für alle in diesem Kollektivvertrag nicht geregelten Aspekte finden die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das Personal der Landesverwaltung – sofern vereinbar – Anwendung.
(4) Das Gesetz vom 3. Februar 1963, Nr. 69, „Ordnung des Journalistenberufs“, gewährleistet die berufliche Autonomie der Journalisten und legt den Inhalt ihrer Berufsethik fest.
(5) Das Gesetz vom 7. Juni 2000, Nr. 150, welches die „Regelung der Informations- und Kommunikationstätigkeit der öffentlichen Verwaltung“ zum Gegenstand hat, sieht die Grundsatzbestimmungen in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstätigkeit der öffentlichen Verwaltungen vor.