(1) Nach Artikel 12-novies Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Teilnahmegebühr festzulegen, welche von den Teilnehmern an den von der Landesverwaltung eingerichteten Ausbildungslehrgängen zur Lehrbefähigung für den Lehrberuf zu entrichten ist.“