(1) Das Ausmaß der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung wird nach den Kriterien laut den Absätzen 2 und 3 festgelegt und nach den Kriterien laut den Absätzen 4 und 5 gekürzt. Alle entsprechenden Fälle sind in der Tabelle im Anhang A zusammengefasst.
(2) Das Ausmaß der Studienbeihilfe wird je nach FWL der Kernfamilie wie folgt bestimmt:
| | | | Ausmaß der Studienbeihilfe Ammontare della borsa di studio |
FWL VSE | für Heimschülerinnen und Heimschüler (Fixbeträge) per convittrici e convittori (importi fissi) | für Tagesheimschülerinnen und Tagesheimschüler (Maximalbeträge) per semiconvittrici e semiconvittori (importi massimi) |
bis/fino a 1,00 | 3.200,00 Euro | 2.240,00 Euro |
von/da 1,01 bis/a 1,20 | 2.800,00 Euro | 1.960,00 Euro |
von/da 1,21 bis/a 1,45 | 2.400,00 Euro | 1.680,00 Euro |
von/da 1,46 bis/a 1,75 | 2.100,00 Euro | 1.470,00 Euro |
von/da 1,76 bis/a 2,15 | 1.800,00 Euro | 1.260,00 Euro |
von/da 2,16 bis/a 2,60 | 1.500,00 Euro | 1.050,00 Euro |
von/da 2,61 bis/a 3,20 | 1.400,00 Euro | 980,00 Euro |
von/da 3,21 bis/a 3,60 | 1.300,00 Euro | 910,00 Euro |
von/da 3,61 bis/a 4,00 | 1.200,00 Euro | 840,00 Euro |
(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der antragstellenden Heimschülerin oder des antragstellenden Heimschülers), welches im Schuljahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben, wie in der Tabelle laut Anhang A angegeben.
(4) Sind die für die Tagesheimschülerin oder den Tagesheimschüler effektiv getragenen Kosten geringer als der gemäß den Absätzen 2 und 3 für sie bzw. ihn festgelegte Betrag der Studienbeihilfe, wird diese nur in Höhe der effektiven Kosten zugewiesen.
(5) Das gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegte Ausmaß der Studienbeihilfe wird um 50 Prozent reduziert, wenn die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr ein Praktikum absolviert, das länger als die Hälfte des genannten Jahres dauert und von der Landesverwaltung vergütet wird.