(1) Für den Bildungsurlaub steht ein Stundenkontingent zur Verfügung, welches sich wie folgt zusammensetzt:
• 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Grundschule mal 87 Stunden,
• 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Mittelschule mal 79 Stunden,
• 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Oberschule mal 79 Stunden.
(2) Innerhalb der jeweiligen Schulstufe werden dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag 80 Prozent des Kontingents vorbehalten, sofern es den bezahlten Bildungsurlaub für den Besuch von Lehrgängen laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) oder Absatz 2, Buchstabe a) in Anspruch nimmt. Andernfalls hat das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag Vorrang.