(1) Als Auswirkung der Änderungen am Voranschlag der Einnahmen und der Ausgaben, welche aus dem gegenständlichen Gesetz hervorgehen, werden an den Anlagen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2020, Nr. 17, in geltender Fassung, folgende Änderungen vorgenommen: